Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. fast unmittelbar hinter der größeren Stelle steht, worindie Concession aus öffentlichen Wasserleitungen ausführlich abgehandelt wird (x); endlich durch einige Parallelstellen des Codex, welche unverkennbar denselben Rechtssatz, und zwar gerade für die Benutzung öffentlicher Wasserleitun- gen, enthalten (y). -- Das Gewicht dieser Gründe wird noch durch folgende Betrachtung verstärkt. Das Wichtige in den angeführten beiden Stellen ist nicht ihr unmittelba- rer Inhalt, sondern der darin versteckte Gegensatz (§ 197. m), und dieser eigentlich ist es, welcher von mir durch die Voraussetzung eines publicus aquaeductus beschränkt wird. Eine solche beschränkende Voraussetzung aber ist minder (x) L. 1 § 38 -- 45 de aqua quot. (43. 20) handelt von der aqua ex castello (Note w); da- rauf folgt die ganz kurze L. 2, und dann die L. 3 eod., in wel- cher § 1. 2 von dem aquaeduc- tus ex flumine publico handeln. Wenn ich nun den gleich darauf folgenden § 4 gleichfalls von einer publica aqua erkläre, so dient die eben erwähnte Nachbarschaft sehr zur Unterstützung dieser Er- klärung. (y) L. 4 C. de aquaeductu
(11. 42.) "Usum aquae vete- rem .. singulis civibus manere censemus, nec ulla novatione turbari" etc. Daß hier von einer öffentlichen Wasserleitung die Rede ist, folgt theils aus dem Inhalt des ganzen Titels, theils aus dem Ausdruck selbst, der auf eine kai- serliche Erlaubniß für die Unter- thanen geht, theils aus der nach- folgenden Strafdrohung gegen heimliche Erweiterung des alten Besitzes. -- L. 7 C. de serv. (3. 34.) "Si manifeste doceri pos- sit, jus aquae ex vetere more atque observatione .. utilitatem certis fundis irrigandi causa exhibere: procurator noster, ne quid contra veterem for- mam .. innovetur, providebit." Da die Stelle im Titel de ser- vitutibus steht, könnte man glau- ben, es sey von einer eigentlichen Servitut die Rede; daß aber ein Anspruch einzelner Privatperso- nen an eine öffentliche Wasserlei- tung gemeynt ist, zeigt theils der procurator noster, der bey einer gewöhnlichen confessoria actio Nichts zu thun hätte, theils der Ausdruck certis fundis. Es ist daher eine lex fugitiva. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. faſt unmittelbar hinter der größeren Stelle ſteht, worindie Conceſſion aus öffentlichen Waſſerleitungen ausführlich abgehandelt wird (x); endlich durch einige Parallelſtellen des Codex, welche unverkennbar denſelben Rechtsſatz, und zwar gerade für die Benutzung öffentlicher Waſſerleitun- gen, enthalten (y). — Das Gewicht dieſer Gründe wird noch durch folgende Betrachtung verſtärkt. Das Wichtige in den angeführten beiden Stellen iſt nicht ihr unmittelba- rer Inhalt, ſondern der darin verſteckte Gegenſatz (§ 197. m), und dieſer eigentlich iſt es, welcher von mir durch die Vorausſetzung eines publicus aquaeductus beſchränkt wird. Eine ſolche beſchränkende Vorausſetzung aber iſt minder (x) L. 1 § 38 — 45 de aqua quot. (43. 20) handelt von der aqua ex castello (Note w); da- rauf folgt die ganz kurze L. 2, und dann die L. 3 eod., in wel- cher § 1. 2 von dem aquaeduc- tus ex flumine publico handeln. Wenn ich nun den gleich darauf folgenden § 4 gleichfalls von einer publica aqua erkläre, ſo dient die eben erwähnte Nachbarſchaft ſehr zur Unterſtützung dieſer Er- klärung. (y) L. 4 C. de aquaeductu
(11. 42.) „Usum aquae vete- rem .. singulis civibus manere censemus, nec ulla novatione turbari” etc. Daß hier von einer öffentlichen Waſſerleitung die Rede iſt, folgt theils aus dem Inhalt des ganzen Titels, theils aus dem Ausdruck ſelbſt, der auf eine kai- ſerliche Erlaubniß für die Unter- thanen geht, theils aus der nach- folgenden Strafdrohung gegen heimliche Erweiterung des alten Beſitzes. — L. 7 C. de serv. (3. 34.) „Si manifeste doceri pos- sit, jus aquae ex vetere more atque observatione .. utilitatem certis fundis irrigandi causa exhibere: procurator noster, ne quid contra veterem for- mam .. innovetur, providebit.” Da die Stelle im Titel de ser- vitutibus ſteht, könnte man glau- ben, es ſey von einer eigentlichen Servitut die Rede; daß aber ein Anſpruch einzelner Privatperſo- nen an eine öffentliche Waſſerlei- tung gemeynt iſt, zeigt theils der procurator noster, der bey einer gewöhnlichen confessoria actio Nichts zu thun hätte, theils der Ausdruck certis fundis. Es iſt daher eine lex fugitiva. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0516" n="502"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> faſt unmittelbar hinter der größeren Stelle ſteht, worin<lb/> die Conceſſion aus öffentlichen Waſſerleitungen ausführlich<lb/> abgehandelt wird <note place="foot" n="(x)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 38 — 45 <hi rendition="#i">de aqua<lb/> quot.</hi></hi> (43. 20) handelt von der<lb/><hi rendition="#aq">aqua ex castello</hi> (Note <hi rendition="#aq">w</hi>); da-<lb/> rauf folgt die ganz kurze <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2,</hi><lb/> und dann die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">eod.</hi>,</hi> in wel-<lb/> cher § 1. 2 von dem <hi rendition="#aq">aquaeduc-<lb/> tus ex flumine publico</hi> handeln.<lb/> Wenn ich nun den gleich darauf<lb/> folgenden § 4 gleichfalls von einer<lb/><hi rendition="#aq">publica aqua</hi> erkläre, ſo dient<lb/> die eben erwähnte Nachbarſchaft<lb/> ſehr zur Unterſtützung dieſer Er-<lb/> klärung.</note>; endlich durch einige Parallelſtellen<lb/> des Codex, welche unverkennbar denſelben Rechtsſatz, und<lb/> zwar gerade für die Benutzung öffentlicher Waſſerleitun-<lb/> gen, enthalten <note place="foot" n="(y)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">C. de aquaeductu</hi><lb/> (11. 42.) „Usum aquae <hi rendition="#i">vete-<lb/> rem</hi> .. singulis civibus manere<lb/> censemus, nec ulla novatione<lb/> turbari” etc.</hi> Daß hier von einer<lb/> öffentlichen Waſſerleitung die Rede<lb/> iſt, folgt theils aus dem Inhalt<lb/> des ganzen Titels, theils aus dem<lb/> Ausdruck ſelbſt, der auf eine kai-<lb/> ſerliche Erlaubniß für die Unter-<lb/> thanen geht, theils aus der nach-<lb/> folgenden Strafdrohung gegen<lb/> heimliche Erweiterung des alten<lb/> Beſitzes. — <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">C. de serv.</hi> (3.<lb/> 34.) „Si manifeste doceri pos-<lb/> sit, jus aquae <hi rendition="#i">ex vetere more</hi><lb/> atque observatione .. utilitatem<lb/> certis fundis irrigandi causa<lb/> exhibere: procurator noster,<lb/> ne quid <hi rendition="#i">contra veterem for-<lb/> mam</hi> .. innovetur, providebit.”</hi><lb/> Da die Stelle im Titel <hi rendition="#aq">de ser-<lb/> vitutibus</hi> ſteht, könnte man glau-<lb/> ben, es ſey von einer eigentlichen<lb/> Servitut die Rede; daß aber ein<lb/> Anſpruch einzelner Privatperſo-<lb/> nen an eine öffentliche Waſſerlei-<lb/> tung gemeynt iſt, zeigt theils der<lb/><hi rendition="#aq">procurator noster,</hi> der bey einer<lb/> gewöhnlichen <hi rendition="#aq">confessoria actio</hi><lb/> Nichts zu thun hätte, theils der<lb/> Ausdruck <hi rendition="#aq">certis fundis.</hi> Es iſt<lb/> daher eine <hi rendition="#aq">lex fugitiva.</hi></note>. — Das Gewicht dieſer Gründe wird<lb/> noch durch folgende Betrachtung verſtärkt. Das Wichtige<lb/> in den angeführten beiden Stellen iſt nicht ihr unmittelba-<lb/> rer Inhalt, ſondern der darin verſteckte Gegenſatz (§ 197. <hi rendition="#aq">m</hi>),<lb/> und dieſer eigentlich iſt es, welcher von mir durch die<lb/> Vorausſetzung eines <hi rendition="#aq">publicus aquaeductus</hi> beſchränkt wird.<lb/> Eine ſolche beſchränkende Vorausſetzung aber iſt minder<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [502/0516]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
faſt unmittelbar hinter der größeren Stelle ſteht, worin
die Conceſſion aus öffentlichen Waſſerleitungen ausführlich
abgehandelt wird (x); endlich durch einige Parallelſtellen
des Codex, welche unverkennbar denſelben Rechtsſatz, und
zwar gerade für die Benutzung öffentlicher Waſſerleitun-
gen, enthalten (y). — Das Gewicht dieſer Gründe wird
noch durch folgende Betrachtung verſtärkt. Das Wichtige
in den angeführten beiden Stellen iſt nicht ihr unmittelba-
rer Inhalt, ſondern der darin verſteckte Gegenſatz (§ 197. m),
und dieſer eigentlich iſt es, welcher von mir durch die
Vorausſetzung eines publicus aquaeductus beſchränkt wird.
Eine ſolche beſchränkende Vorausſetzung aber iſt minder
(x) L. 1 § 38 — 45 de aqua
quot. (43. 20) handelt von der
aqua ex castello (Note w); da-
rauf folgt die ganz kurze L. 2,
und dann die L. 3 eod., in wel-
cher § 1. 2 von dem aquaeduc-
tus ex flumine publico handeln.
Wenn ich nun den gleich darauf
folgenden § 4 gleichfalls von einer
publica aqua erkläre, ſo dient
die eben erwähnte Nachbarſchaft
ſehr zur Unterſtützung dieſer Er-
klärung.
(y) L. 4 C. de aquaeductu
(11. 42.) „Usum aquae vete-
rem .. singulis civibus manere
censemus, nec ulla novatione
turbari” etc. Daß hier von einer
öffentlichen Waſſerleitung die Rede
iſt, folgt theils aus dem Inhalt
des ganzen Titels, theils aus dem
Ausdruck ſelbſt, der auf eine kai-
ſerliche Erlaubniß für die Unter-
thanen geht, theils aus der nach-
folgenden Strafdrohung gegen
heimliche Erweiterung des alten
Beſitzes. — L. 7 C. de serv. (3.
34.) „Si manifeste doceri pos-
sit, jus aquae ex vetere more
atque observatione .. utilitatem
certis fundis irrigandi causa
exhibere: procurator noster,
ne quid contra veterem for-
mam .. innovetur, providebit.”
Da die Stelle im Titel de ser-
vitutibus ſteht, könnte man glau-
ben, es ſey von einer eigentlichen
Servitut die Rede; daß aber ein
Anſpruch einzelner Privatperſo-
nen an eine öffentliche Waſſerlei-
tung gemeynt iſt, zeigt theils der
procurator noster, der bey einer
gewöhnlichen confessoria actio
Nichts zu thun hätte, theils der
Ausdruck certis fundis. Es iſt
daher eine lex fugitiva.
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