Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. dagia, salinaria) untersagt. Auf Anfrage des Grafen er-klärt P. Innocenz III. das Verbot dahin, daß es sich nur auf willkührliche, nicht auf rechtmäßige Abgaben dieser Art beziehe. Rechtmäßig aber seyen diejenigen, deren Er- hebung sich auf Verleihungen der Kaiser, Könige, oder der Lateranischen Kirchenversammlung gründen; außerdem aber auch vel ex antiqua consuetudine, a tempore cujus non ex- stat memoria, introducta(a). Dieser Ausspruch ist ganz dem Sinn des Römischen Die zweyte Stelle (b) spricht von einem Bischoff, welcher (a) C. 26 X. de V. S. (5. 40) vom J. 1209. (b) C. 1 de praescriptionibus
in VI. (2. 13) vom J. 1298. -- Man hat auch noch eine dritte Stelle angeführt, C. 1 de con- suet. in VI. (1. 4.) (Schelling S. 54.). Diese spricht aber gar nicht von der unvordenklichen Zeit, sondern von Gewohnheitsrecht. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. dagia, salinaria) unterſagt. Auf Anfrage des Grafen er-klärt P. Innocenz III. das Verbot dahin, daß es ſich nur auf willkührliche, nicht auf rechtmäßige Abgaben dieſer Art beziehe. Rechtmäßig aber ſeyen diejenigen, deren Er- hebung ſich auf Verleihungen der Kaiſer, Könige, oder der Lateraniſchen Kirchenverſammlung gründen; außerdem aber auch vel ex antiqua consuetudine, a tempore cujus non ex- stat memoria, introducta(a). Dieſer Ausſpruch iſt ganz dem Sinn des Römiſchen Die zweyte Stelle (b) ſpricht von einem Biſchoff, welcher (a) C. 26 X. de V. S. (5. 40) vom J. 1209. (b) C. 1 de praescriptionibus
in VI. (2. 13) vom J. 1298. — Man hat auch noch eine dritte Stelle angeführt, C. 1 de con- suet. in VI. (1. 4.) (Schelling S. 54.). Dieſe ſpricht aber gar nicht von der unvordenklichen Zeit, ſondern von Gewohnheitsrecht. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0520" n="506"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/><hi rendition="#aq">dagia, salinaria</hi>) unterſagt. Auf Anfrage des Grafen er-<lb/> klärt P. Innocenz <hi rendition="#aq">III.</hi> das Verbot dahin, daß es ſich nur<lb/> auf willkührliche, nicht auf rechtmäßige Abgaben dieſer<lb/> Art beziehe. Rechtmäßig aber ſeyen diejenigen, deren Er-<lb/> hebung ſich auf Verleihungen der Kaiſer, Könige, oder der<lb/> Lateraniſchen Kirchenverſammlung gründen; außerdem aber<lb/> auch<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">vel ex antiqua consuetudine, <hi rendition="#i">a tempore cujus non ex-<lb/> stat memoria,</hi> introducta</hi><note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">C.</hi> 26 <hi rendition="#i">X. de V. S.</hi></hi> (5. 40)<lb/> vom J. 1209.</note>.</hi></p><lb/> <p>Dieſer Ausſpruch iſt ganz dem Sinn des Römiſchen<lb/> Rechts gemäß. Solche publiciſtiſche Rechte ſind an ſich<lb/> nicht Gegenſtände der Uſucapion, aber der unvordenkliche<lb/> Beſitz kann hier die Stelle der Uſucapion erſetzen.</p><lb/> <p>Die zweyte Stelle <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">C.</hi> 1 <hi rendition="#i">de praescriptionibus<lb/> in VI.</hi></hi> (2. 13) vom J. 1298. —<lb/> Man hat auch noch eine dritte<lb/> Stelle angeführt, <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">C.</hi> 1 <hi rendition="#i">de con-<lb/> suet. in VI.</hi></hi> (1. 4.) (<hi rendition="#g">Schelling</hi><lb/> S. 54.). Dieſe ſpricht aber gar<lb/> nicht von der unvordenklichen Zeit,<lb/> ſondern von Gewohnheitsrecht.</note> ſpricht von einem Biſchoff, welcher<lb/> in den Gränzen eines fremden biſchöfflichen Sprengels<lb/> Kirchen und Zehenten in Anſpruch nahm, und geht dabey<lb/> von folgender Anſicht aus. Gegen eine Privatperſon werde<lb/> uſucapirt, mit Titel in 3, 10, 20 Jahren, ohne Titel in<lb/> 30 Jahren. Da aber Kirchen im allgemeinen auf 40 Jahre<lb/> für jede Verjährung privilegirt ſind, ſo ſey bey der ge-<lb/> wöhnlichen Uſucapion gegen Kirchen lediglich <hi rendition="#aq">bona fides</hi><lb/> erforderlich, das Daſeyn des Titels aber gleichgültig, weil<lb/> mit und ohne Titel dieſe Uſucapion ſtets in 40 Jahren<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [506/0520]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
dagia, salinaria) unterſagt. Auf Anfrage des Grafen er-
klärt P. Innocenz III. das Verbot dahin, daß es ſich nur
auf willkührliche, nicht auf rechtmäßige Abgaben dieſer
Art beziehe. Rechtmäßig aber ſeyen diejenigen, deren Er-
hebung ſich auf Verleihungen der Kaiſer, Könige, oder der
Lateraniſchen Kirchenverſammlung gründen; außerdem aber
auch
vel ex antiqua consuetudine, a tempore cujus non ex-
stat memoria, introducta (a).
Dieſer Ausſpruch iſt ganz dem Sinn des Römiſchen
Rechts gemäß. Solche publiciſtiſche Rechte ſind an ſich
nicht Gegenſtände der Uſucapion, aber der unvordenkliche
Beſitz kann hier die Stelle der Uſucapion erſetzen.
Die zweyte Stelle (b) ſpricht von einem Biſchoff, welcher
in den Gränzen eines fremden biſchöfflichen Sprengels
Kirchen und Zehenten in Anſpruch nahm, und geht dabey
von folgender Anſicht aus. Gegen eine Privatperſon werde
uſucapirt, mit Titel in 3, 10, 20 Jahren, ohne Titel in
30 Jahren. Da aber Kirchen im allgemeinen auf 40 Jahre
für jede Verjährung privilegirt ſind, ſo ſey bey der ge-
wöhnlichen Uſucapion gegen Kirchen lediglich bona fides
erforderlich, das Daſeyn des Titels aber gleichgültig, weil
mit und ohne Titel dieſe Uſucapion ſtets in 40 Jahren
(a) C. 26 X. de V. S. (5. 40)
vom J. 1209.
(b) C. 1 de praescriptionibus
in VI. (2. 13) vom J. 1298. —
Man hat auch noch eine dritte
Stelle angeführt, C. 1 de con-
suet. in VI. (1. 4.) (Schelling
S. 54.). Dieſe ſpricht aber gar
nicht von der unvordenklichen Zeit,
ſondern von Gewohnheitsrecht.
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