Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. gegenwärtige Zustand seit einem Menschenalter stets vor-handen gewesen ist, und darin besteht eben der positive Gegenstand des Beweises (§ 199). Über den Umfang der Zeit, die hier als Menschenalter gedacht wird, und welche die Zeugen mit ihrer Aussage umfassen müssen, sind die Meynungen getheilt. Die richtige Meynung geht auf eine Zeit von wenigstens 40 Jahren (a). Dafür spricht erst- lich die Stelle des canonischen Rechts, welche neben ei- nem Titel 40 Jahre, in Ermanglung desselben die unvor- denkliche Zeit, fordert (b); weniger als 40 Jahre darf diese also nicht betragen, das Mehr liegt in dem hinzutre- tenden negativen Theil des Beweises. Zweytens sprechen dafür die Stellen des Römischen Rechts, worin vetustas für 40 Jahre genommen wird (§ 196. p), indem da- durch diese Stellen mit denen, worin vetustas die unvor- denkliche Zeit bezeichnet, in Zusammenhang gebracht wer- den. Die Praxis der Sächsischen Gerichte erfordert eine Sächsische Frist, also 31 Jahre, 6 Monate und 3 Tage (c). Dieses ist zu verwerfen, weil es weniger beträgt als die im canonischen Recht ausgesprochenen 40 Jahre. Nach einer anderen Meynung soll die Zeit verschieden seyn, und nur für jeden einzelnen Fall mehr betragen, als in dem- selben Fall die ordentliche Verjährung betragen würde, also in gewöhnlichen Fällen mehr als 30 Jahre, gegen (a) Neller p. 96 -- 100. (b) C. 1 de praescr. in Vl. (s. o. § 198). (c) Kind observ. forenses T.3
C. 62. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. gegenwärtige Zuſtand ſeit einem Menſchenalter ſtets vor-handen geweſen iſt, und darin beſteht eben der poſitive Gegenſtand des Beweiſes (§ 199). Über den Umfang der Zeit, die hier als Menſchenalter gedacht wird, und welche die Zeugen mit ihrer Ausſage umfaſſen müſſen, ſind die Meynungen getheilt. Die richtige Meynung geht auf eine Zeit von wenigſtens 40 Jahren (a). Dafür ſpricht erſt- lich die Stelle des canoniſchen Rechts, welche neben ei- nem Titel 40 Jahre, in Ermanglung deſſelben die unvor- denkliche Zeit, fordert (b); weniger als 40 Jahre darf dieſe alſo nicht betragen, das Mehr liegt in dem hinzutre- tenden negativen Theil des Beweiſes. Zweytens ſprechen dafür die Stellen des Römiſchen Rechts, worin vetustas für 40 Jahre genommen wird (§ 196. p), indem da- durch dieſe Stellen mit denen, worin vetustas die unvor- denkliche Zeit bezeichnet, in Zuſammenhang gebracht wer- den. Die Praxis der Sächſiſchen Gerichte erfordert eine Sächſiſche Friſt, alſo 31 Jahre, 6 Monate und 3 Tage (c). Dieſes iſt zu verwerfen, weil es weniger beträgt als die im canoniſchen Recht ausgeſprochenen 40 Jahre. Nach einer anderen Meynung ſoll die Zeit verſchieden ſeyn, und nur für jeden einzelnen Fall mehr betragen, als in dem- ſelben Fall die ordentliche Verjährung betragen würde, alſo in gewöhnlichen Fällen mehr als 30 Jahre, gegen (a) Neller p. 96 — 100. (b) C. 1 de praescr. in Vl. (ſ. o. § 198). (c) Kind observ. forenses T.3
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
gegenwärtige Zuſtand ſeit einem Menſchenalter ſtets vor-
handen geweſen iſt, und darin beſteht eben der poſitive
Gegenſtand des Beweiſes (§ 199). Über den Umfang der
Zeit, die hier als Menſchenalter gedacht wird, und welche
die Zeugen mit ihrer Ausſage umfaſſen müſſen, ſind die
Meynungen getheilt. Die richtige Meynung geht auf eine
Zeit von wenigſtens 40 Jahren (a). Dafür ſpricht erſt-
lich die Stelle des canoniſchen Rechts, welche neben ei-
nem Titel 40 Jahre, in Ermanglung deſſelben die unvor-
denkliche Zeit, fordert (b); weniger als 40 Jahre darf
dieſe alſo nicht betragen, das Mehr liegt in dem hinzutre-
tenden negativen Theil des Beweiſes. Zweytens ſprechen
dafür die Stellen des Römiſchen Rechts, worin vetustas
für 40 Jahre genommen wird (§ 196. p), indem da-
durch dieſe Stellen mit denen, worin vetustas die unvor-
denkliche Zeit bezeichnet, in Zuſammenhang gebracht wer-
den. Die Praxis der Sächſiſchen Gerichte erfordert eine
Sächſiſche Friſt, alſo 31 Jahre, 6 Monate und 3 Tage (c).
Dieſes iſt zu verwerfen, weil es weniger beträgt als die
im canoniſchen Recht ausgeſprochenen 40 Jahre. Nach
einer anderen Meynung ſoll die Zeit verſchieden ſeyn, und
nur für jeden einzelnen Fall mehr betragen, als in dem-
ſelben Fall die ordentliche Verjährung betragen würde,
alſo in gewöhnlichen Fällen mehr als 30 Jahre, gegen
(a) Neller p. 96 — 100.
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(ſ. o. § 198).
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