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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 200. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Forts.)
eine Kirche über 40, gegen den Pabst mehr als 100
Jahre (d). Durch diese Meynung wird allerdings der
Einwurf aus der Stelle des canonischen Rechts (Note b)
beseitigt, indem diese nun mehr als 40 Jahre nur deswe-
gen fordern würde, weil gerade von der Verjährung ge-
gen eine Kirche die Rede ist, die eben in der Regel 40
Jahre beträgt. Dennoch ist diese Meynung zu verwerfen:
erstlich weil die unvordenkliche Zeit meist auf solche Rechts-
verhältnisse geht, welche gar keine ordentliche Verjährung
haben (§ 199), so daß deren Zeit auch nicht zum Maaß-
stab dienen kann; zweytens weil die zur Bezeichnung der
unvordenklichen Zeit in den Rechtsquellen gebrauchte Aus-
drücke (vetustas und quod memoriam excedit) nicht auf
etwas Relatives, je nach der Verjährungszeit einzelner
Rechte Verschiedenes, sondern auf etwas Absolutes, nur
durch menschliche Erinnerung Begränztes, gehen; drittens
weil nun gegen die Römische Kirche mehr als 100 Jahre
nöthig seyn würden, da doch zwey Menschenalter durch
die bestimmte Zeit von 100 Jahren schon völlig absorbirt
werden.

Mit dieser Länge des Zeitraums hängt nun ferner das
nöthige Alter der zu einem solchen Beweis tauglichen Zeu-
gen zusammen. Nach einer sehr verbreiteten Meynung
werden 54 Jahre erfordert, indem vor der Pubertät kein
sicheres Bewußtseyn möglich seyn soll, so daß nach Ab-
rechnung der 14 bewußtlosen Lebensjahre noch 40 Jahre

(d) Unterholzner § 148. 150. Pfeiffer S. 22 -- 24 S. 52.

§. 200. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortſ.)
eine Kirche über 40, gegen den Pabſt mehr als 100
Jahre (d). Durch dieſe Meynung wird allerdings der
Einwurf aus der Stelle des canoniſchen Rechts (Note b)
beſeitigt, indem dieſe nun mehr als 40 Jahre nur deswe-
gen fordern würde, weil gerade von der Verjährung ge-
gen eine Kirche die Rede iſt, die eben in der Regel 40
Jahre beträgt. Dennoch iſt dieſe Meynung zu verwerfen:
erſtlich weil die unvordenkliche Zeit meiſt auf ſolche Rechts-
verhältniſſe geht, welche gar keine ordentliche Verjährung
haben (§ 199), ſo daß deren Zeit auch nicht zum Maaß-
ſtab dienen kann; zweytens weil die zur Bezeichnung der
unvordenklichen Zeit in den Rechtsquellen gebrauchte Aus-
drücke (vetustas und quod memoriam excedit) nicht auf
etwas Relatives, je nach der Verjährungszeit einzelner
Rechte Verſchiedenes, ſondern auf etwas Abſolutes, nur
durch menſchliche Erinnerung Begränztes, gehen; drittens
weil nun gegen die Römiſche Kirche mehr als 100 Jahre
nöthig ſeyn würden, da doch zwey Menſchenalter durch
die beſtimmte Zeit von 100 Jahren ſchon völlig abſorbirt
werden.

Mit dieſer Länge des Zeitraums hängt nun ferner das
nöthige Alter der zu einem ſolchen Beweis tauglichen Zeu-
gen zuſammen. Nach einer ſehr verbreiteten Meynung
werden 54 Jahre erfordert, indem vor der Pubertät kein
ſicheres Bewußtſeyn möglich ſeyn ſoll, ſo daß nach Ab-
rechnung der 14 bewußtloſen Lebensjahre noch 40 Jahre

(d) Unterholzner § 148. 150. Pfeiffer S. 22 — 24 S. 52.
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[521/0535] §. 200. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortſ.) eine Kirche über 40, gegen den Pabſt mehr als 100 Jahre (d). Durch dieſe Meynung wird allerdings der Einwurf aus der Stelle des canoniſchen Rechts (Note b) beſeitigt, indem dieſe nun mehr als 40 Jahre nur deswe- gen fordern würde, weil gerade von der Verjährung ge- gen eine Kirche die Rede iſt, die eben in der Regel 40 Jahre beträgt. Dennoch iſt dieſe Meynung zu verwerfen: erſtlich weil die unvordenkliche Zeit meiſt auf ſolche Rechts- verhältniſſe geht, welche gar keine ordentliche Verjährung haben (§ 199), ſo daß deren Zeit auch nicht zum Maaß- ſtab dienen kann; zweytens weil die zur Bezeichnung der unvordenklichen Zeit in den Rechtsquellen gebrauchte Aus- drücke (vetustas und quod memoriam excedit) nicht auf etwas Relatives, je nach der Verjährungszeit einzelner Rechte Verſchiedenes, ſondern auf etwas Abſolutes, nur durch menſchliche Erinnerung Begränztes, gehen; drittens weil nun gegen die Römiſche Kirche mehr als 100 Jahre nöthig ſeyn würden, da doch zwey Menſchenalter durch die beſtimmte Zeit von 100 Jahren ſchon völlig abſorbirt werden. Mit dieſer Länge des Zeitraums hängt nun ferner das nöthige Alter der zu einem ſolchen Beweis tauglichen Zeu- gen zuſammen. Nach einer ſehr verbreiteten Meynung werden 54 Jahre erfordert, indem vor der Pubertät kein ſicheres Bewußtſeyn möglich ſeyn ſoll, ſo daß nach Ab- rechnung der 14 bewußtloſen Lebensjahre noch 40 Jahre (d) Unterholzner § 148. 150. Pfeiffer S. 22 — 24 S. 52.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/535>, abgerufen am 22.11.2024.