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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
sicherer Erinnerung übrig bleiben. Allein diese Voraus-
setzung ist ganz willkührlich und grundlos, damit zerfällt
die Meynung selbst, und ein Alter von 50 Jahren ist für
jeden Zeugen schon ganz hinreichend (e). Sehr häufig ge-
schieht es, daß nicht alle Zeugen über den ganzen Zeit-
raum von 40 Jahren Etwas aussagen können, sondern
verschiedene Theile des Zeitraums durch die Aussagen ver-
schiedener Zeugen bewiesen werden; in solchen Fällen sind
für die näher liegenden Theile des ganzen Zeitraums auch
jüngere Zeugen tauglich (f).

Wenn die Aussage jedes Zeugen den ganzen Zeitraum
umfaßt, so ist dafür, wie für jede andere Thatsache, die
gewöhnliche Zahl von Zwey Zeugen hinreichend. Irrig
haben Manche die Worte des Labeo: cum omnium haec
est opinio
(§ 199) so verstanden, als sey von einem all-
gemeinen Gerücht, von einer öffentlichen Meynung, die
Rede, weshalb entweder viele Zeugen abgehört, oder die
Zwey Zeugen über das Daseyn jenes Gerüchts befragt
werden müßten. In der That aber geht das omnium
nur auf die gerade vorgebrachte Zeugen, wie viele oder
wenige es seyn mögen, und die zu beweisende Thatsache
ist lediglich der fortdauernde Besitzstand, ohne Rücksicht
auf das Daseyn einer öffentlichen Meynung (g).

Außerdem müssen die Zeugen über das vorhergehende
Menschenalter die blos negative Aussage thun, daß sie

(e) Pufendorf I. 151 § 4. 5.
6. Pfeiffer § 13.
(f) Pfeiffer § 9.
(g) Pfeiffer S. 47. 54.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſicherer Erinnerung übrig bleiben. Allein dieſe Voraus-
ſetzung iſt ganz willkührlich und grundlos, damit zerfällt
die Meynung ſelbſt, und ein Alter von 50 Jahren iſt für
jeden Zeugen ſchon ganz hinreichend (e). Sehr häufig ge-
ſchieht es, daß nicht alle Zeugen über den ganzen Zeit-
raum von 40 Jahren Etwas ausſagen können, ſondern
verſchiedene Theile des Zeitraums durch die Ausſagen ver-
ſchiedener Zeugen bewieſen werden; in ſolchen Fällen ſind
für die näher liegenden Theile des ganzen Zeitraums auch
jüngere Zeugen tauglich (f).

Wenn die Ausſage jedes Zeugen den ganzen Zeitraum
umfaßt, ſo iſt dafür, wie für jede andere Thatſache, die
gewöhnliche Zahl von Zwey Zeugen hinreichend. Irrig
haben Manche die Worte des Labeo: cum omnium haec
est opinio
(§ 199) ſo verſtanden, als ſey von einem all-
gemeinen Gerücht, von einer öffentlichen Meynung, die
Rede, weshalb entweder viele Zeugen abgehört, oder die
Zwey Zeugen über das Daſeyn jenes Gerüchts befragt
werden müßten. In der That aber geht das omnium
nur auf die gerade vorgebrachte Zeugen, wie viele oder
wenige es ſeyn mögen, und die zu beweiſende Thatſache
iſt lediglich der fortdauernde Beſitzſtand, ohne Rückſicht
auf das Daſeyn einer öffentlichen Meynung (g).

Außerdem müſſen die Zeugen über das vorhergehende
Menſchenalter die blos negative Ausſage thun, daß ſie

(e) Pufendorf I. 151 § 4. 5.
6. Pfeiffer § 13.
(f) Pfeiffer § 9.
(g) Pfeiffer S. 47. 54.
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[522/0536] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſicherer Erinnerung übrig bleiben. Allein dieſe Voraus- ſetzung iſt ganz willkührlich und grundlos, damit zerfällt die Meynung ſelbſt, und ein Alter von 50 Jahren iſt für jeden Zeugen ſchon ganz hinreichend (e). Sehr häufig ge- ſchieht es, daß nicht alle Zeugen über den ganzen Zeit- raum von 40 Jahren Etwas ausſagen können, ſondern verſchiedene Theile des Zeitraums durch die Ausſagen ver- ſchiedener Zeugen bewieſen werden; in ſolchen Fällen ſind für die näher liegenden Theile des ganzen Zeitraums auch jüngere Zeugen tauglich (f). Wenn die Ausſage jedes Zeugen den ganzen Zeitraum umfaßt, ſo iſt dafür, wie für jede andere Thatſache, die gewöhnliche Zahl von Zwey Zeugen hinreichend. Irrig haben Manche die Worte des Labeo: cum omnium haec est opinio (§ 199) ſo verſtanden, als ſey von einem all- gemeinen Gerücht, von einer öffentlichen Meynung, die Rede, weshalb entweder viele Zeugen abgehört, oder die Zwey Zeugen über das Daſeyn jenes Gerüchts befragt werden müßten. In der That aber geht das omnium nur auf die gerade vorgebrachte Zeugen, wie viele oder wenige es ſeyn mögen, und die zu beweiſende Thatſache iſt lediglich der fortdauernde Beſitzſtand, ohne Rückſicht auf das Daſeyn einer öffentlichen Meynung (g). Außerdem müſſen die Zeugen über das vorhergehende Menſchenalter die blos negative Ausſage thun, daß ſie (e) Pufendorf I. 151 § 4. 5. 6. Pfeiffer § 13. (f) Pfeiffer § 9. (g) Pfeiffer S. 47. 54.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 522. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/536>, abgerufen am 22.11.2024.