Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 200. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Forts.) von ihren Vorfahren nicht eine entgegengesetzte Wahrneh-mung derselben gehört haben. Irrig haben Manche ge- glaubt, dieses gehöre blos zum möglichen Gegenbeweis (h); wenn überhaupt Zeugen vorgebracht werden, so sind diese auch schon vom Beweisführer selbst bestimmt über diesen negativen Punkt zu befragen, damit der Beweis als voll- ständig gelten könne (i). Noch irriger aber ist es, wenn Andere auch über diesen entfernteren Zeitraum die positive Aussage verlangen, daß die Zeugen auch schon von ihren Vorfahren das Daseyn des streitigen Zustandes in der früheren Zeit erfahren haben (k), woraus dann fernere Fragen über die Anzahl und Beschaffenheit jener verstor- benen Zeugen entstehen müßten, die nach der hier vorge- tragenen Meynung als völlig überflüssig erscheinen (l). Eine Ergänzung des Zeugenbeweises kann darin ent- Die Zulässigkeit von Urkunden zu diesem Beweise ist (h) Pufendorf II. 54. Unter- holzner § 150. (i) Pfeiffer § 10. (k) So Schelling S. 130 -- 132. (l) Die richtige Meynung ver- theidigen Pufendorf I. 151 § 3. 7, und Pfeiffer § 11. (m) Pfeiffer S. 53. 54.
§. 200. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortſ.) von ihren Vorfahren nicht eine entgegengeſetzte Wahrneh-mung derſelben gehört haben. Irrig haben Manche ge- glaubt, dieſes gehöre blos zum möglichen Gegenbeweis (h); wenn überhaupt Zeugen vorgebracht werden, ſo ſind dieſe auch ſchon vom Beweisführer ſelbſt beſtimmt über dieſen negativen Punkt zu befragen, damit der Beweis als voll- ſtändig gelten könne (i). Noch irriger aber iſt es, wenn Andere auch über dieſen entfernteren Zeitraum die poſitive Ausſage verlangen, daß die Zeugen auch ſchon von ihren Vorfahren das Daſeyn des ſtreitigen Zuſtandes in der früheren Zeit erfahren haben (k), woraus dann fernere Fragen über die Anzahl und Beſchaffenheit jener verſtor- benen Zeugen entſtehen müßten, die nach der hier vorge- tragenen Meynung als völlig überflüſſig erſcheinen (l). Eine Ergänzung des Zeugenbeweiſes kann darin ent- Die Zuläſſigkeit von Urkunden zu dieſem Beweiſe iſt (h) Pufendorf II. 54. Unter- holzner § 150. (i) Pfeiffer § 10. (k) So Schelling S. 130 — 132. (l) Die richtige Meynung ver- theidigen Pufendorf I. 151 § 3. 7, und Pfeiffer § 11. (m) Pfeiffer S. 53. 54.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0537" n="523"/><fw place="top" type="header">§. 200. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortſ.)</fw><lb/> von ihren Vorfahren nicht eine entgegengeſetzte Wahrneh-<lb/> mung derſelben gehört haben. Irrig haben Manche ge-<lb/> glaubt, dieſes gehöre blos zum möglichen Gegenbeweis <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Pufendorf</hi> II.</hi> 54. <hi rendition="#g">Unter-<lb/> holzner</hi> § 150.</note>;<lb/> wenn überhaupt Zeugen vorgebracht werden, ſo ſind dieſe<lb/> auch ſchon vom Beweisführer ſelbſt beſtimmt über dieſen<lb/> negativen Punkt zu befragen, damit der Beweis als voll-<lb/> ſtändig gelten könne <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#g">Pfeiffer</hi> § 10.</note>. Noch irriger aber iſt es, wenn<lb/> Andere auch über dieſen entfernteren Zeitraum die poſitive<lb/> Ausſage verlangen, daß die Zeugen auch ſchon von ihren<lb/> Vorfahren das Daſeyn des ſtreitigen Zuſtandes in der<lb/> früheren Zeit erfahren haben <note place="foot" n="(k)">So <hi rendition="#g">Schelling</hi> S. 130<lb/> — 132.</note>, woraus dann fernere<lb/> Fragen über die Anzahl und Beſchaffenheit jener verſtor-<lb/> benen Zeugen entſtehen müßten, die nach der hier vorge-<lb/> tragenen Meynung als völlig überflüſſig erſcheinen <note place="foot" n="(l)">Die richtige Meynung ver-<lb/> theidigen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Pufendorf</hi> I.</hi> 151 § 3.<lb/> 7, und <hi rendition="#g">Pfeiffer</hi> § 11.</note>.</p><lb/> <p>Eine Ergänzung des Zeugenbeweiſes kann darin ent-<lb/> halten ſeyn, daß in einem früheren poſſeſſoriſchen Rechts-<lb/> ſtreit der Beſitz anerkannt und geſchützt worden iſt. Nicht<lb/> nur iſt dieſes Urtheil ſelbſt entſcheidend für den Beſitz der<lb/> damaligen und meiſt auch der nachfolgenden Zeit, ſondern<lb/> die demſelben zum Grund liegenden Zeugenausſagen kön-<lb/> nen, je nach ihrem Inhalt, für den vorhergehenden Zeit-<lb/> raum noch gegenwärtig benutzt werden <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#g">Pfeiffer</hi> S. 53. 54.</note>.</p><lb/> <p>Die Zuläſſigkeit von <hi rendition="#g">Urkunden</hi> zu dieſem Beweiſe iſt<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [523/0537]
§. 200. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortſ.)
von ihren Vorfahren nicht eine entgegengeſetzte Wahrneh-
mung derſelben gehört haben. Irrig haben Manche ge-
glaubt, dieſes gehöre blos zum möglichen Gegenbeweis (h);
wenn überhaupt Zeugen vorgebracht werden, ſo ſind dieſe
auch ſchon vom Beweisführer ſelbſt beſtimmt über dieſen
negativen Punkt zu befragen, damit der Beweis als voll-
ſtändig gelten könne (i). Noch irriger aber iſt es, wenn
Andere auch über dieſen entfernteren Zeitraum die poſitive
Ausſage verlangen, daß die Zeugen auch ſchon von ihren
Vorfahren das Daſeyn des ſtreitigen Zuſtandes in der
früheren Zeit erfahren haben (k), woraus dann fernere
Fragen über die Anzahl und Beſchaffenheit jener verſtor-
benen Zeugen entſtehen müßten, die nach der hier vorge-
tragenen Meynung als völlig überflüſſig erſcheinen (l).
Eine Ergänzung des Zeugenbeweiſes kann darin ent-
halten ſeyn, daß in einem früheren poſſeſſoriſchen Rechts-
ſtreit der Beſitz anerkannt und geſchützt worden iſt. Nicht
nur iſt dieſes Urtheil ſelbſt entſcheidend für den Beſitz der
damaligen und meiſt auch der nachfolgenden Zeit, ſondern
die demſelben zum Grund liegenden Zeugenausſagen kön-
nen, je nach ihrem Inhalt, für den vorhergehenden Zeit-
raum noch gegenwärtig benutzt werden (m).
Die Zuläſſigkeit von Urkunden zu dieſem Beweiſe iſt
(h) Pufendorf II. 54. Unter-
holzner § 150.
(i) Pfeiffer § 10.
(k) So Schelling S. 130
— 132.
(l) Die richtige Meynung ver-
theidigen Pufendorf I. 151 § 3.
7, und Pfeiffer § 11.
(m) Pfeiffer S. 53. 54.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |