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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
sehr bestritten (n). Zur Ergänzung des Zeugenbeweises,
wenn dieser für einzelne Theile des Zeitraums unvollstän-
dig geblieben ist, können sie sehr häufig gebraucht werden,
indem sie sehr geeignet sind, den Besitz in einzelnen Zeit-
punkten darzuthun. Seltner werden sie allein, als selbst-
ständiges Beweismittel, tauglich seyn; dennoch können sie
auch in dieser Gestalt vorkommen, wenn zum Beispiel aus
sorgfältig geführten Heberegistern die Entrichtung einer ge-
wissen Abgabe in bestimmtem Umfang für die Zeit von
zwey Menschenaltern nachgewiesen wird. Der Consequenz
wegen dürfte man dafür eine Zeit von 80 Jahren anneh-
men (o); für die entfernter liegenden Theile dieses Zeit-
raums würde nicht einmal der strenge Beweis ununter-
brochener Leistung zu fordern seyn, da selbst lückenhafte
Urkunden dieser Art mehr Überzeugung gewähren, als die
blos negative Zeugenaussage über die entferntere Zeit.

Auch der Eid als Beweismittel ist sehr streitig (p).
Daß er zur bloßen Ergänzung gebraucht werden kann,
sowohl bey halbem Beweis, als für einzelne, durch den
Zeugenbeweis nicht berührte Stücke der Zeit, ist nicht zu
bezweifeln. Allein auch selbstständig kann der Eid darüber
zugeschoben werden, daß der Gegner die ununterbrochene

(n) Für den Urkundenbeweis
erklären sich Struben Beden-
ken IV. 1, und Pfeiffer § 14.
(o) Bey dem Zeugenbeweis
kann von dem Umfang des ent-
fernteren Menschenalters nicht die
Rede seyn, weil darauf eine blos
negative Aussage gerichtet wird,
wofür keine Zeitgränzen nöthig
sind.
(p) Für den Eid spricht Pu-
fendorf
Observ. II.
55. --
Pfeiffer § 15 hält ihn für be-
denklicher.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſehr beſtritten (n). Zur Ergänzung des Zeugenbeweiſes,
wenn dieſer für einzelne Theile des Zeitraums unvollſtän-
dig geblieben iſt, können ſie ſehr häufig gebraucht werden,
indem ſie ſehr geeignet ſind, den Beſitz in einzelnen Zeit-
punkten darzuthun. Seltner werden ſie allein, als ſelbſt-
ſtändiges Beweismittel, tauglich ſeyn; dennoch können ſie
auch in dieſer Geſtalt vorkommen, wenn zum Beiſpiel aus
ſorgfältig geführten Heberegiſtern die Entrichtung einer ge-
wiſſen Abgabe in beſtimmtem Umfang für die Zeit von
zwey Menſchenaltern nachgewieſen wird. Der Conſequenz
wegen dürfte man dafür eine Zeit von 80 Jahren anneh-
men (o); für die entfernter liegenden Theile dieſes Zeit-
raums würde nicht einmal der ſtrenge Beweis ununter-
brochener Leiſtung zu fordern ſeyn, da ſelbſt lückenhafte
Urkunden dieſer Art mehr Überzeugung gewähren, als die
blos negative Zeugenausſage über die entferntere Zeit.

Auch der Eid als Beweismittel iſt ſehr ſtreitig (p).
Daß er zur bloßen Ergänzung gebraucht werden kann,
ſowohl bey halbem Beweis, als für einzelne, durch den
Zeugenbeweis nicht berührte Stücke der Zeit, iſt nicht zu
bezweifeln. Allein auch ſelbſtſtändig kann der Eid darüber
zugeſchoben werden, daß der Gegner die ununterbrochene

(n) Für den Urkundenbeweis
erklären ſich Struben Beden-
ken IV. 1, und Pfeiffer § 14.
(o) Bey dem Zeugenbeweis
kann von dem Umfang des ent-
fernteren Menſchenalters nicht die
Rede ſeyn, weil darauf eine blos
negative Ausſage gerichtet wird,
wofür keine Zeitgränzen nöthig
ſind.
(p) Für den Eid ſpricht Pu-
fendorf
Observ. II.
55. —
Pfeiffer § 15 hält ihn für be-
denklicher.
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[524/0538] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſehr beſtritten (n). Zur Ergänzung des Zeugenbeweiſes, wenn dieſer für einzelne Theile des Zeitraums unvollſtän- dig geblieben iſt, können ſie ſehr häufig gebraucht werden, indem ſie ſehr geeignet ſind, den Beſitz in einzelnen Zeit- punkten darzuthun. Seltner werden ſie allein, als ſelbſt- ſtändiges Beweismittel, tauglich ſeyn; dennoch können ſie auch in dieſer Geſtalt vorkommen, wenn zum Beiſpiel aus ſorgfältig geführten Heberegiſtern die Entrichtung einer ge- wiſſen Abgabe in beſtimmtem Umfang für die Zeit von zwey Menſchenaltern nachgewieſen wird. Der Conſequenz wegen dürfte man dafür eine Zeit von 80 Jahren anneh- men (o); für die entfernter liegenden Theile dieſes Zeit- raums würde nicht einmal der ſtrenge Beweis ununter- brochener Leiſtung zu fordern ſeyn, da ſelbſt lückenhafte Urkunden dieſer Art mehr Überzeugung gewähren, als die blos negative Zeugenausſage über die entferntere Zeit. Auch der Eid als Beweismittel iſt ſehr ſtreitig (p). Daß er zur bloßen Ergänzung gebraucht werden kann, ſowohl bey halbem Beweis, als für einzelne, durch den Zeugenbeweis nicht berührte Stücke der Zeit, iſt nicht zu bezweifeln. Allein auch ſelbſtſtändig kann der Eid darüber zugeſchoben werden, daß der Gegner die ununterbrochene (n) Für den Urkundenbeweis erklären ſich Struben Beden- ken IV. 1, und Pfeiffer § 14. (o) Bey dem Zeugenbeweis kann von dem Umfang des ent- fernteren Menſchenalters nicht die Rede ſeyn, weil darauf eine blos negative Ausſage gerichtet wird, wofür keine Zeitgränzen nöthig ſind. (p) Für den Eid ſpricht Pu- fendorf Observ. II. 55. — Pfeiffer § 15 hält ihn für be- denklicher.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 524. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/538>, abgerufen am 01.06.2024.