Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Mann zurückgegeben werden soll (e); gilt aber dieses vonden Dotalgrundstücken, so muß es um so mehr von den eignen Grundstücken des Mannes gelten. Noch wichtiger endlich ist eine Stelle des Marcellus, welche geradezu an- nimmt, daß, bey dem an einen Ehegatten geschenkten Ei- genthum eines Landgutes, auch die Früchte mit in die Schenkung fallen und von der Ungültigkeit eben so, wie die Hauptsache, betroffen werden (f). Hieraus ist es auch klar, daß in der That die Römischen Juristen verschie- dene Meynungen über diese Frage hatten. Marcellus hatte die consequenteste Meynung; Ulpian, der sich auf Julian beruft, schließt alle Früchte von der Schenkung aus; Pomponius vermittelt, indem er zwey Arten der Früchte unterscheidet. Daher könnte die oben angegebene Vereini- gung des Ulpian mit Pomponius zwar im Sinn von Ju- stinian, als Auflösung eines Widerspruchs, etwa versucht werden: Ulpians wahre Meynung findet darin keine An- erkennung. Erwägt man das Gewicht dieser Gründe, so kann (e) L. un. C. si dos (5. 19.), d. h. L. 3 C. Th. de j. dot. (3. 13.). Nov. 22. C. 39. (f) L. 49 de don. int. vir.
(24. 1.). Eine Frau schenkt ih- rem Mann das Eigenthum eines Landgutes, dergestalt daß dieses bey dem Tod des Mannes an den Sohn dieser Ehegatten fallen soll. ".. si color vel titulus, ut sic dixerim, donationi quaesitus est, nihil valebit traditio: id est si hoc exigit uxor, ut ali- quid ex ea re interim com- modi sentiret maritus." Mar- cellus geht also hier auch davon aus, daß außerdem durch diese Art der Schenkung selbst die des bloßen Fruchtgenusses gegen die ihr zukommende Ungültigkeit ge- sichert werden würde, welches ver- hindert werden soll. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Mann zurückgegeben werden ſoll (e); gilt aber dieſes vonden Dotalgrundſtücken, ſo muß es um ſo mehr von den eignen Grundſtücken des Mannes gelten. Noch wichtiger endlich iſt eine Stelle des Marcellus, welche geradezu an- nimmt, daß, bey dem an einen Ehegatten geſchenkten Ei- genthum eines Landgutes, auch die Früchte mit in die Schenkung fallen und von der Ungültigkeit eben ſo, wie die Hauptſache, betroffen werden (f). Hieraus iſt es auch klar, daß in der That die Römiſchen Juriſten verſchie- dene Meynungen über dieſe Frage hatten. Marcellus hatte die conſequenteſte Meynung; Ulpian, der ſich auf Julian beruft, ſchließt alle Früchte von der Schenkung aus; Pomponius vermittelt, indem er zwey Arten der Früchte unterſcheidet. Daher könnte die oben angegebene Vereini- gung des Ulpian mit Pomponius zwar im Sinn von Ju- ſtinian, als Auflöſung eines Widerſpruchs, etwa verſucht werden: Ulpians wahre Meynung findet darin keine An- erkennung. Erwägt man das Gewicht dieſer Gründe, ſo kann (e) L. un. C. si dos (5. 19.), d. h. L. 3 C. Th. de j. dot. (3. 13.). Nov. 22. C. 39. (f) L. 49 de don. int. vir.
(24. 1.). Eine Frau ſchenkt ih- rem Mann das Eigenthum eines Landgutes, dergeſtalt daß dieſes bey dem Tod des Mannes an den Sohn dieſer Ehegatten fallen ſoll. „.. si color vel titulus, ut sic dixerim, donationi quaesitus est, nihil valebit traditio: id est si hoc exigit uxor, ut ali- quid ex ea re interim com- modi sentiret maritus.” Mar- cellus geht alſo hier auch davon aus, daß außerdem durch dieſe Art der Schenkung ſelbſt die des bloßen Fruchtgenuſſes gegen die ihr zukommende Ungültigkeit ge- ſichert werden würde, welches ver- hindert werden ſoll. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0058" n="44"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> Mann zurückgegeben werden ſoll <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L. un. C. si dos</hi></hi> (5. 19.),<lb/> d. h. <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 3 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">C. Th. de j. dot.</hi></hi> (3.<lb/> 13.). <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">Nov.</hi></hi> 22. <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">C.</hi></hi> 39.</note>; gilt aber dieſes von<lb/> den Dotalgrundſtücken, ſo muß es um ſo mehr von den<lb/> eignen Grundſtücken des Mannes gelten. Noch wichtiger<lb/> endlich iſt eine Stelle des Marcellus, welche geradezu an-<lb/> nimmt, daß, bey dem an einen Ehegatten geſchenkten Ei-<lb/> genthum eines Landgutes, auch die Früchte mit in die<lb/> Schenkung fallen und von der Ungültigkeit eben ſo, wie<lb/> die Hauptſache, betroffen werden <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 49 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de don. int. vir.</hi></hi><lb/> (24. 1.). Eine Frau ſchenkt ih-<lb/> rem Mann das Eigenthum eines<lb/> Landgutes, dergeſtalt daß dieſes<lb/> bey dem Tod des Mannes an den<lb/> Sohn dieſer Ehegatten fallen ſoll.<lb/><hi rendition="#aq">„.. si color vel titulus, ut sic<lb/> dixerim, donationi quaesitus<lb/> est, <hi rendition="#i">nihil valebit traditio: id<lb/> est si hoc exigit uxor, ut ali-<lb/> quid ex ea re interim com-<lb/> modi sentiret maritus.</hi>”</hi> Mar-<lb/> cellus geht alſo hier auch davon<lb/> aus, daß außerdem durch dieſe<lb/> Art der Schenkung ſelbſt die des<lb/> bloßen Fruchtgenuſſes gegen die<lb/> ihr zukommende Ungültigkeit ge-<lb/> ſichert werden würde, welches ver-<lb/> hindert werden ſoll.</note>. Hieraus iſt es auch<lb/> klar, daß in der That die Römiſchen Juriſten verſchie-<lb/> dene Meynungen über dieſe Frage hatten. Marcellus hatte<lb/> die conſequenteſte Meynung; Ulpian, der ſich auf Julian<lb/> beruft, ſchließt alle Früchte von der Schenkung aus;<lb/> Pomponius vermittelt, indem er zwey Arten der Früchte<lb/> unterſcheidet. Daher könnte die oben angegebene Vereini-<lb/> gung des Ulpian mit Pomponius zwar im Sinn von Ju-<lb/> ſtinian, als Auflöſung eines Widerſpruchs, etwa verſucht<lb/> werden: Ulpians wahre Meynung findet darin keine An-<lb/> erkennung.</p><lb/> <p>Erwägt man das Gewicht dieſer Gründe, ſo kann<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [44/0058]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Mann zurückgegeben werden ſoll (e); gilt aber dieſes von
den Dotalgrundſtücken, ſo muß es um ſo mehr von den
eignen Grundſtücken des Mannes gelten. Noch wichtiger
endlich iſt eine Stelle des Marcellus, welche geradezu an-
nimmt, daß, bey dem an einen Ehegatten geſchenkten Ei-
genthum eines Landgutes, auch die Früchte mit in die
Schenkung fallen und von der Ungültigkeit eben ſo, wie
die Hauptſache, betroffen werden (f). Hieraus iſt es auch
klar, daß in der That die Römiſchen Juriſten verſchie-
dene Meynungen über dieſe Frage hatten. Marcellus hatte
die conſequenteſte Meynung; Ulpian, der ſich auf Julian
beruft, ſchließt alle Früchte von der Schenkung aus;
Pomponius vermittelt, indem er zwey Arten der Früchte
unterſcheidet. Daher könnte die oben angegebene Vereini-
gung des Ulpian mit Pomponius zwar im Sinn von Ju-
ſtinian, als Auflöſung eines Widerſpruchs, etwa verſucht
werden: Ulpians wahre Meynung findet darin keine An-
erkennung.
Erwägt man das Gewicht dieſer Gründe, ſo kann
(e) L. un. C. si dos (5. 19.),
d. h. L. 3 C. Th. de j. dot. (3.
13.). Nov. 22. C. 39.
(f) L. 49 de don. int. vir.
(24. 1.). Eine Frau ſchenkt ih-
rem Mann das Eigenthum eines
Landgutes, dergeſtalt daß dieſes
bey dem Tod des Mannes an den
Sohn dieſer Ehegatten fallen ſoll.
„.. si color vel titulus, ut sic
dixerim, donationi quaesitus
est, nihil valebit traditio: id
est si hoc exigit uxor, ut ali-
quid ex ea re interim com-
modi sentiret maritus.” Mar-
cellus geht alſo hier auch davon
aus, daß außerdem durch dieſe
Art der Schenkung ſelbſt die des
bloßen Fruchtgenuſſes gegen die
ihr zukommende Ungültigkeit ge-
ſichert werden würde, welches ver-
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