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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 147. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortsetzung.)
wohl als wahrscheinlich angenommen werden, daß Ulpian
und Pomponius in den angeführten Stellen durch die täu-
schende Ähnlichkeit der Früchte mit den Geldzinsen (von
welchen sogleich noch die Rede seyn wird) irre geführt
worden sind (g); dann aber wird anzunehmen seyn, daß
alle Früchte ohne Unterschied als ungültig geschenkt gelten,
und zurückgegeben werden müssen, ganz nach der Ansicht
des Marcellus. Wem jedoch dieses Verfahren, bey dem
nicht abzuläugnenden Daseyn der Stellen des Ulpian und
Pomponius, allzu kühn erscheint, dem bleibt freylich Nichts
übrig, als die von Pomponius aufgestellte unterscheidende
Regel anzuerkennen, daneben aber für die der Frau von
dem Mann geschenkten Dotalgrundstücke eine Ausnahme
anzunehmen; unbekümmert dann um die Inconsequenz, so-
wohl jener Regel, als dieser Ausnahme, und unbeküm-
mert zugleich um den Widerspruch des Marcellus, blos
weil dieser seine Entscheidung der aufgeworfenen Frage
nicht abgesondert für sich darstellt, sondern im Zusammen-
hang eines ganzen Rechtsfalls. -- Welche Meynung nun
man über das Schicksal der Feldfrüchte annehmen möge,
so ist so viel gewiß, daß das Miethgeld eines unter Ehe-
gatten verschenkten Hauses ganz dasselbe Schicksal theilen
muß (h). -- Weniger zweifelhaft als bey der Schenkung

(g) Für diese Gedankenverbin-
dung sprechen die Worte "fruc-
tus quoque, ut usuras,"
in Note c.
(h) Nicht blos wegen der völ-
lig gleichartigen Natur, sondern
auch wegen L. 11 de don. (39.
5.) "neque pensionum, neque
mercedum"
(Note b). Pensio
wird vorzugsweise für das Mieth-
geld von Gebäuden gebraucht,
hier muß es um so mehr diesen
Sinn haben, da das sonst allge-

§. 147. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.)
wohl als wahrſcheinlich angenommen werden, daß Ulpian
und Pomponius in den angeführten Stellen durch die täu-
ſchende Ähnlichkeit der Früchte mit den Geldzinſen (von
welchen ſogleich noch die Rede ſeyn wird) irre geführt
worden ſind (g); dann aber wird anzunehmen ſeyn, daß
alle Früchte ohne Unterſchied als ungültig geſchenkt gelten,
und zurückgegeben werden müſſen, ganz nach der Anſicht
des Marcellus. Wem jedoch dieſes Verfahren, bey dem
nicht abzuläugnenden Daſeyn der Stellen des Ulpian und
Pomponius, allzu kühn erſcheint, dem bleibt freylich Nichts
übrig, als die von Pomponius aufgeſtellte unterſcheidende
Regel anzuerkennen, daneben aber für die der Frau von
dem Mann geſchenkten Dotalgrundſtücke eine Ausnahme
anzunehmen; unbekümmert dann um die Inconſequenz, ſo-
wohl jener Regel, als dieſer Ausnahme, und unbeküm-
mert zugleich um den Widerſpruch des Marcellus, blos
weil dieſer ſeine Entſcheidung der aufgeworfenen Frage
nicht abgeſondert für ſich darſtellt, ſondern im Zuſammen-
hang eines ganzen Rechtsfalls. — Welche Meynung nun
man über das Schickſal der Feldfrüchte annehmen möge,
ſo iſt ſo viel gewiß, daß das Miethgeld eines unter Ehe-
gatten verſchenkten Hauſes ganz daſſelbe Schickſal theilen
muß (h). — Weniger zweifelhaft als bey der Schenkung

(g) Für dieſe Gedankenverbin-
dung ſprechen die Worte „fruc-
tus quoque, ut usuras,”
in Note c.
(h) Nicht blos wegen der völ-
lig gleichartigen Natur, ſondern
auch wegen L. 11 de don. (39.
5.) neque pensionum, neque
mercedum”
(Note b). Pensio
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[45/0059] §. 147. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.) wohl als wahrſcheinlich angenommen werden, daß Ulpian und Pomponius in den angeführten Stellen durch die täu- ſchende Ähnlichkeit der Früchte mit den Geldzinſen (von welchen ſogleich noch die Rede ſeyn wird) irre geführt worden ſind (g); dann aber wird anzunehmen ſeyn, daß alle Früchte ohne Unterſchied als ungültig geſchenkt gelten, und zurückgegeben werden müſſen, ganz nach der Anſicht des Marcellus. Wem jedoch dieſes Verfahren, bey dem nicht abzuläugnenden Daſeyn der Stellen des Ulpian und Pomponius, allzu kühn erſcheint, dem bleibt freylich Nichts übrig, als die von Pomponius aufgeſtellte unterſcheidende Regel anzuerkennen, daneben aber für die der Frau von dem Mann geſchenkten Dotalgrundſtücke eine Ausnahme anzunehmen; unbekümmert dann um die Inconſequenz, ſo- wohl jener Regel, als dieſer Ausnahme, und unbeküm- mert zugleich um den Widerſpruch des Marcellus, blos weil dieſer ſeine Entſcheidung der aufgeworfenen Frage nicht abgeſondert für ſich darſtellt, ſondern im Zuſammen- hang eines ganzen Rechtsfalls. — Welche Meynung nun man über das Schickſal der Feldfrüchte annehmen möge, ſo iſt ſo viel gewiß, daß das Miethgeld eines unter Ehe- gatten verſchenkten Hauſes ganz daſſelbe Schickſal theilen muß (h). — Weniger zweifelhaft als bey der Schenkung (g) Für dieſe Gedankenverbin- dung ſprechen die Worte „fruc- tus quoque, ut usuras,” in Note c. (h) Nicht blos wegen der völ- lig gleichartigen Natur, ſondern auch wegen L. 11 de don. (39. 5.) „neque pensionum, neque mercedum” (Note b). Pensio wird vorzugsweiſe für das Mieth- geld von Gebäuden gebraucht, hier muß es um ſo mehr dieſen Sinn haben, da das ſonſt allge-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/59>, abgerufen am 21.11.2024.