Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Schenkung durch bloße Unterlassungen. denken, und davon redet der erste Theil der Stelle: wennbis zur vollendeten Usucapion kein Theil von dem Eigen- thum des Mannes Etwas erfährt, so ist ganz gewiß keine Schenkung vorhanden. Rechnen wir diese Gestalt des Falles ab, so bleiben noch folgende drey Möglichkeiten für die Beurtheilung übrig: der Mann allein kann das Eigenthum entdecken; oder die Frau allein; oder endlich beide gemeinschaftlich. Diese drey Gestalten, in welchen der allgemeine Fall erscheinen kann, sollen nunmehr ein- zeln erwogen werden; und zwar zuerst nach allgemeinen Gründen, wodurch zur Erklärung der angeführten Stelle der Weg gebahnt werden soll. VI. 1) Der Mann allein entdeckt, daß er Eigenthümer ist, Man könnte zuerst das Daseyn der Schenkung aus mengestellt. Gegen meine Erklä-
rung hat sich ausgesprochen ein Recensent in den Heidelberger Jahrbüchern 1816 S. 107 -- 111; dessen Meynung soll hier berück- sichtigt werden. Schenkung durch bloße Unterlaſſungen. denken, und davon redet der erſte Theil der Stelle: wennbis zur vollendeten Uſucapion kein Theil von dem Eigen- thum des Mannes Etwas erfährt, ſo iſt ganz gewiß keine Schenkung vorhanden. Rechnen wir dieſe Geſtalt des Falles ab, ſo bleiben noch folgende drey Möglichkeiten für die Beurtheilung übrig: der Mann allein kann das Eigenthum entdecken; oder die Frau allein; oder endlich beide gemeinſchaftlich. Dieſe drey Geſtalten, in welchen der allgemeine Fall erſcheinen kann, ſollen nunmehr ein- zeln erwogen werden; und zwar zuerſt nach allgemeinen Gründen, wodurch zur Erklärung der angeführten Stelle der Weg gebahnt werden ſoll. VI. 1) Der Mann allein entdeckt, daß er Eigenthümer iſt, Man könnte zuerſt das Daſeyn der Schenkung aus mengeſtellt. Gegen meine Erklä-
rung hat ſich ausgeſprochen ein Recenſent in den Heidelberger Jahrbüchern 1816 S. 107 — 111; deſſen Meynung ſoll hier berück- ſichtigt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0585" n="571"/><fw place="top" type="header">Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.</fw><lb/> denken, und davon redet der erſte Theil der Stelle: wenn<lb/> bis zur vollendeten Uſucapion kein Theil von dem Eigen-<lb/> thum des Mannes Etwas erfährt, ſo iſt ganz gewiß keine<lb/> Schenkung vorhanden. Rechnen wir dieſe Geſtalt des<lb/> Falles ab, ſo bleiben noch folgende drey Möglichkeiten<lb/> für die Beurtheilung übrig: der Mann allein kann das<lb/> Eigenthum entdecken; oder die Frau allein; oder endlich<lb/> beide gemeinſchaftlich. Dieſe drey Geſtalten, in welchen<lb/> der allgemeine Fall erſcheinen kann, ſollen nunmehr ein-<lb/> zeln erwogen werden; und zwar zuerſt nach allgemeinen<lb/> Gründen, wodurch zur Erklärung der angeführten Stelle<lb/> der Weg gebahnt werden ſoll.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">VI.</hi> </hi> </head><lb/> <p>1) Der Mann allein entdeckt, daß er Eigenthümer iſt,<lb/> verſchweigt es aber ſeiner Frau, und läßt die Uſucapion<lb/> ablaufen, um die Frau zu bereichern. Iſt das eine wahre<lb/> Schenkung, und wird alſo der gewöhnliche Erfolg dieſes<lb/> Verfahrens durch das Verbot einer ſolchen Schenkung<lb/> verhindert?</p><lb/> <p>Man könnte zuerſt das Daſeyn der Schenkung aus<lb/> dem Grund verneinen, weil eine Schenkung nicht ohne<lb/> Vertrag gedacht werden könne, der aber hier, wegen der<lb/><note xml:id="seg2pn_100_2" prev="#seg2pn_100_1" place="foot" n="(a)">mengeſtellt. Gegen meine Erklä-<lb/> rung hat ſich ausgeſprochen ein<lb/> Recenſent in den Heidelberger<lb/> Jahrbüchern 1816 S. 107 — 111;<lb/> deſſen Meynung ſoll hier berück-<lb/> ſichtigt werden.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [571/0585]
Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
denken, und davon redet der erſte Theil der Stelle: wenn
bis zur vollendeten Uſucapion kein Theil von dem Eigen-
thum des Mannes Etwas erfährt, ſo iſt ganz gewiß keine
Schenkung vorhanden. Rechnen wir dieſe Geſtalt des
Falles ab, ſo bleiben noch folgende drey Möglichkeiten
für die Beurtheilung übrig: der Mann allein kann das
Eigenthum entdecken; oder die Frau allein; oder endlich
beide gemeinſchaftlich. Dieſe drey Geſtalten, in welchen
der allgemeine Fall erſcheinen kann, ſollen nunmehr ein-
zeln erwogen werden; und zwar zuerſt nach allgemeinen
Gründen, wodurch zur Erklärung der angeführten Stelle
der Weg gebahnt werden ſoll.
VI.
1) Der Mann allein entdeckt, daß er Eigenthümer iſt,
verſchweigt es aber ſeiner Frau, und läßt die Uſucapion
ablaufen, um die Frau zu bereichern. Iſt das eine wahre
Schenkung, und wird alſo der gewöhnliche Erfolg dieſes
Verfahrens durch das Verbot einer ſolchen Schenkung
verhindert?
Man könnte zuerſt das Daſeyn der Schenkung aus
dem Grund verneinen, weil eine Schenkung nicht ohne
Vertrag gedacht werden könne, der aber hier, wegen der
(a)
(a) mengeſtellt. Gegen meine Erklä-
rung hat ſich ausgeſprochen ein
Recenſent in den Heidelberger
Jahrbüchern 1816 S. 107 — 111;
deſſen Meynung ſoll hier berück-
ſichtigt werden.
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