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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Beylage IX.
allein würde ihr nicht im Wege stehen, da der Eigenthü-
mer in die Fortsetzung des Besitzes einwilligt. Dagegen
tritt in diesem Fall in der That die verbotene Schenkung
als Hinderniß ein, wodurch die Usucapion ausgeschlos-
sen wird.

Das Rechtsverhältniß ist nämlich vollständig so zu den-
ken. Indem beide Theile von dem Eigenthum des Man-
nes überzeugt sind, so daß es nur von seinem Willen ab-
hängen würde, den Besitz sogleich wieder zu erhalten, er
aber von dieser Möglichkeit freywillig keinen Gebrauch
macht, so liegt darin eine wahre Schenkung. Es ist hier
so zu betrachten, als hätte die Frau die Sache ihrem
Manne zurückgegeben, und unmittelbar aus seinen Hän-
den wieder empfangen. Völlig derselbe Hergang kommt
auch unter anderen Umständen unzweifelhaft vor. Wenn
meine Sache in fremdem Besitz ist, und ich den Besitzer
(in Folge eines Kaufs oder einer Schenkung) zum Eigen-
thümer machen will, so wird er es unmittelbar, ohne sicht-
bar hervortretende Handlung (a); dieses geschieht durch ein
sogenanntes constitutum possessorium mit unmittelbar
darauf folgender brevi manu traditio. In solchen Fällen
also kann man sagen, was Ulpian von dem Fall sagt,
da ich meinem Schuldner auftrage, das Geld, welches er
mir zahlen will, einem Dritten zu bezahlen: es sey so an-

(a) L. 21 § 1 de adqu. rer.
dom.
(41. 1.). "Si rem meam
possideas, et eam velim tuam
esse: fiet tua, quamvis posses-
sio apud me non fuerit."
Eben
so L. 46 de rei vind. "domini-
um statim ad possessorem
pertinet."

Beylage IX.
allein würde ihr nicht im Wege ſtehen, da der Eigenthü-
mer in die Fortſetzung des Beſitzes einwilligt. Dagegen
tritt in dieſem Fall in der That die verbotene Schenkung
als Hinderniß ein, wodurch die Uſucapion ausgeſchloſ-
ſen wird.

Das Rechtsverhältniß iſt nämlich vollſtändig ſo zu den-
ken. Indem beide Theile von dem Eigenthum des Man-
nes überzeugt ſind, ſo daß es nur von ſeinem Willen ab-
hängen würde, den Beſitz ſogleich wieder zu erhalten, er
aber von dieſer Möglichkeit freywillig keinen Gebrauch
macht, ſo liegt darin eine wahre Schenkung. Es iſt hier
ſo zu betrachten, als hätte die Frau die Sache ihrem
Manne zurückgegeben, und unmittelbar aus ſeinen Hän-
den wieder empfangen. Völlig derſelbe Hergang kommt
auch unter anderen Umſtänden unzweifelhaft vor. Wenn
meine Sache in fremdem Beſitz iſt, und ich den Beſitzer
(in Folge eines Kaufs oder einer Schenkung) zum Eigen-
thümer machen will, ſo wird er es unmittelbar, ohne ſicht-
bar hervortretende Handlung (a); dieſes geſchieht durch ein
ſogenanntes constitutum possessorium mit unmittelbar
darauf folgender brevi manu traditio. In ſolchen Fällen
alſo kann man ſagen, was Ulpian von dem Fall ſagt,
da ich meinem Schuldner auftrage, das Geld, welches er
mir zahlen will, einem Dritten zu bezahlen: es ſey ſo an-

(a) L. 21 § 1 de adqu. rer.
dom.
(41. 1.). „Si rem meam
possideas, et eam velim tuam
esse: fiet tua, quamvis posses-
sio apud me non fuerit.”
Eben
ſo L. 46 de rei vind. „domini-
um statim ad possessorem
pertinet.”
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[576/0590] Beylage IX. allein würde ihr nicht im Wege ſtehen, da der Eigenthü- mer in die Fortſetzung des Beſitzes einwilligt. Dagegen tritt in dieſem Fall in der That die verbotene Schenkung als Hinderniß ein, wodurch die Uſucapion ausgeſchloſ- ſen wird. Das Rechtsverhältniß iſt nämlich vollſtändig ſo zu den- ken. Indem beide Theile von dem Eigenthum des Man- nes überzeugt ſind, ſo daß es nur von ſeinem Willen ab- hängen würde, den Beſitz ſogleich wieder zu erhalten, er aber von dieſer Möglichkeit freywillig keinen Gebrauch macht, ſo liegt darin eine wahre Schenkung. Es iſt hier ſo zu betrachten, als hätte die Frau die Sache ihrem Manne zurückgegeben, und unmittelbar aus ſeinen Hän- den wieder empfangen. Völlig derſelbe Hergang kommt auch unter anderen Umſtänden unzweifelhaft vor. Wenn meine Sache in fremdem Beſitz iſt, und ich den Beſitzer (in Folge eines Kaufs oder einer Schenkung) zum Eigen- thümer machen will, ſo wird er es unmittelbar, ohne ſicht- bar hervortretende Handlung (a); dieſes geſchieht durch ein ſogenanntes constitutum possessorium mit unmittelbar darauf folgender brevi manu traditio. In ſolchen Fällen alſo kann man ſagen, was Ulpian von dem Fall ſagt, da ich meinem Schuldner auftrage, das Geld, welches er mir zahlen will, einem Dritten zu bezahlen: es ſey ſo an- (a) L. 21 § 1 de adqu. rer. dom. (41. 1.). „Si rem meam possideas, et eam velim tuam esse: fiet tua, quamvis posses- sio apud me non fuerit.” Eben ſo L. 46 de rei vind. „domini- um statim ad possessorem pertinet.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 576. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/590>, abgerufen am 23.11.2024.