Alles, was bisher über die Schenkungsnatur bloßer Unterlassungen in Anwendung auf Ehegatten ausgeführt worden ist, muß nun eben so auch auf die Insinuation und Revocation der Schenkungen angewendet werden. Auch hier also wird in den meisten Fällen der bloßen Unterlas- sung das Daseyn einer Schenkung verneint werden müs- sen; in den Fällen aber, worin unter Ehegatten eine Schenkung angenommen wurde, muß sie auch in diesen Anwendungen gelten. Wenn also eine Servitut durch ab- sichtlichen Nichtgebrauch des Inhabers untergeht, so ist dabey freylich eine Insinuation gar nicht denkbar; es kann aber der Werth derselben, soweit er 500 Dukaten über- steigt, als ungültig geschenkt zurückgefordert werden. Eben so kann der Inhaber diese durch seinen Willen zerstörte Servitut wegen Undankbarkeit des beschenkten Eigenthü- mers zurückfordern. -- Dasselbe muß gelten, wenn wäh- rend einer laufenden Usucapion der Eigenthümer und der Besitzer das wahre Rechtsverhältniß erfahren, und über die Fortsetzung und Vollendung des Usucapionsbesitzes ein- verstanden sind. Wegen Undankbarkeit kann hier stets wi- derrufen werden, und wenn die Sache mehr werth ist als 500 Dukaten, so ist die Schenkung theilweise nichtig.
Beylage IX.
XV.
Alles, was bisher über die Schenkungsnatur bloßer Unterlaſſungen in Anwendung auf Ehegatten ausgeführt worden iſt, muß nun eben ſo auch auf die Inſinuation und Revocation der Schenkungen angewendet werden. Auch hier alſo wird in den meiſten Fällen der bloßen Unterlaſ- ſung das Daſeyn einer Schenkung verneint werden müſ- ſen; in den Fällen aber, worin unter Ehegatten eine Schenkung angenommen wurde, muß ſie auch in dieſen Anwendungen gelten. Wenn alſo eine Servitut durch ab- ſichtlichen Nichtgebrauch des Inhabers untergeht, ſo iſt dabey freylich eine Inſinuation gar nicht denkbar; es kann aber der Werth derſelben, ſoweit er 500 Dukaten über- ſteigt, als ungültig geſchenkt zurückgefordert werden. Eben ſo kann der Inhaber dieſe durch ſeinen Willen zerſtörte Servitut wegen Undankbarkeit des beſchenkten Eigenthü- mers zurückfordern. — Daſſelbe muß gelten, wenn wäh- rend einer laufenden Uſucapion der Eigenthümer und der Beſitzer das wahre Rechtsverhältniß erfahren, und über die Fortſetzung und Vollendung des Uſucapionsbeſitzes ein- verſtanden ſind. Wegen Undankbarkeit kann hier ſtets wi- derrufen werden, und wenn die Sache mehr werth iſt als 500 Dukaten, ſo iſt die Schenkung theilweiſe nichtig.
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Beylage IX.
XV.
Alles, was bisher über die Schenkungsnatur bloßer
Unterlaſſungen in Anwendung auf Ehegatten ausgeführt
worden iſt, muß nun eben ſo auch auf die Inſinuation
und Revocation der Schenkungen angewendet werden. Auch
hier alſo wird in den meiſten Fällen der bloßen Unterlaſ-
ſung das Daſeyn einer Schenkung verneint werden müſ-
ſen; in den Fällen aber, worin unter Ehegatten eine
Schenkung angenommen wurde, muß ſie auch in dieſen
Anwendungen gelten. Wenn alſo eine Servitut durch ab-
ſichtlichen Nichtgebrauch des Inhabers untergeht, ſo iſt
dabey freylich eine Inſinuation gar nicht denkbar; es kann
aber der Werth derſelben, ſoweit er 500 Dukaten über-
ſteigt, als ungültig geſchenkt zurückgefordert werden. Eben
ſo kann der Inhaber dieſe durch ſeinen Willen zerſtörte
Servitut wegen Undankbarkeit des beſchenkten Eigenthü-
mers zurückfordern. — Daſſelbe muß gelten, wenn wäh-
rend einer laufenden Uſucapion der Eigenthümer und der
Beſitzer das wahre Rechtsverhältniß erfahren, und über
die Fortſetzung und Vollendung des Uſucapionsbeſitzes ein-
verſtanden ſind. Wegen Undankbarkeit kann hier ſtets wi-
derrufen werden, und wenn die Sache mehr werth iſt als
500 Dukaten, ſo iſt die Schenkung theilweiſe nichtig.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/600>, abgerufen am 22.11.2024.
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