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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Einfluß der Schenkung auf dritte Personen.
Beylage X.
Einfluß der Schenkung auf dritte Personen.
(Zu § 157. 158. 163. 167. 169.)
I.

Etiam per interpositam personam donatio consummari
potest
sagt Paulus in L. 4 de donat. (39. 5.). Den Wor-
ten nach könnte Dieses gehen auf solche Fälle, da eine
fremde Person blos als Werkzeug der Ausführung ge-
braucht wird, indem etwa das Geschenk durch einen Bo-
ten des Gebers überbracht, oder durch einen Boten des
Empfängers abgeholt wird. Es ist aber dabey vielmehr
an diejenigen Fälle zu denken, da die Schenkung vermit-
telst eines wirklichen, mit einer dritten Person abgeschlos-
senen, Rechtsgeschäfts bewirkt werden soll. Trifft nun
ein solches Verfahren zusammen mit einer, gerade diese
Schenkung einschränkenden, Rechtsregel, ist es z. B. auf
die Bereicherung eines Ehegatten abgesehen, so entsteht die
Frage, ob diese Rechtsregel auch auf das Rechtsgeschäft
mit jenem Dritten zurückwirkt, oder ob dasselbe unberührt
davon bleibt. Ich will zuerst Dasjenige zusammen stellen,
was sich über diese Frage unmittelbar in unsren Rechts-
quellen findet, und dann die darin nicht berührten Anwen-
dungen besonders untersuchen.


Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen.
Beylage X.
Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen.
(Zu § 157. 158. 163. 167. 169.)
I.

Etiam per interpositam personam donatio consummari
potest
ſagt Paulus in L. 4 de donat. (39. 5.). Den Wor-
ten nach könnte Dieſes gehen auf ſolche Fälle, da eine
fremde Perſon blos als Werkzeug der Ausführung ge-
braucht wird, indem etwa das Geſchenk durch einen Bo-
ten des Gebers überbracht, oder durch einen Boten des
Empfängers abgeholt wird. Es iſt aber dabey vielmehr
an diejenigen Fälle zu denken, da die Schenkung vermit-
telſt eines wirklichen, mit einer dritten Perſon abgeſchloſ-
ſenen, Rechtsgeſchäfts bewirkt werden ſoll. Trifft nun
ein ſolches Verfahren zuſammen mit einer, gerade dieſe
Schenkung einſchränkenden, Rechtsregel, iſt es z. B. auf
die Bereicherung eines Ehegatten abgeſehen, ſo entſteht die
Frage, ob dieſe Rechtsregel auch auf das Rechtsgeſchäft
mit jenem Dritten zurückwirkt, oder ob daſſelbe unberührt
davon bleibt. Ich will zuerſt Dasjenige zuſammen ſtellen,
was ſich über dieſe Frage unmittelbar in unſren Rechts-
quellen findet, und dann die darin nicht berührten Anwen-
dungen beſonders unterſuchen.


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[587/0601] Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen. Beylage X. Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen. (Zu § 157. 158. 163. 167. 169.) I. Etiam per interpositam personam donatio consummari potest ſagt Paulus in L. 4 de donat. (39. 5.). Den Wor- ten nach könnte Dieſes gehen auf ſolche Fälle, da eine fremde Perſon blos als Werkzeug der Ausführung ge- braucht wird, indem etwa das Geſchenk durch einen Bo- ten des Gebers überbracht, oder durch einen Boten des Empfängers abgeholt wird. Es iſt aber dabey vielmehr an diejenigen Fälle zu denken, da die Schenkung vermit- telſt eines wirklichen, mit einer dritten Perſon abgeſchloſ- ſenen, Rechtsgeſchäfts bewirkt werden ſoll. Trifft nun ein ſolches Verfahren zuſammen mit einer, gerade dieſe Schenkung einſchränkenden, Rechtsregel, iſt es z. B. auf die Bereicherung eines Ehegatten abgeſehen, ſo entſteht die Frage, ob dieſe Rechtsregel auch auf das Rechtsgeſchäft mit jenem Dritten zurückwirkt, oder ob daſſelbe unberührt davon bleibt. Ich will zuerſt Dasjenige zuſammen ſtellen, was ſich über dieſe Frage unmittelbar in unſren Rechts- quellen findet, und dann die darin nicht berührten Anwen- dungen beſonders unterſuchen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 587. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/601>, abgerufen am 21.11.2024.