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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 147. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortsetzung.)
nämlich dem Manne eine Dos in baarem Geld gegeben,
und schenkt er nachher der Frau eine Geldsumme, so liegt
darin in der That eine, sey es totale oder partielle, Rück-
gabe der Dos, es mag nun so benannt seyn oder nicht;
diese Rückgabe aber kann stets, als ungültige Schenkung,
mit allen ihren Folgen angefochten und vernichtet werden
(Note e), so daß in diesem Fall die Geldzinsen ganz die
Natur anderer Früchte annehmen; denn die in Geld be-
stehende Dos wird stets zu dem Zweck des Zinsertrags
gegeben, welcher Zweck aber durch die Schenkung des
Mannes an die Frau unfehlbar vereitelt werden würde.
-- Endlich wenn geschenktes Geld aus besonderen Grün-
den, z. B. wegen Undankbarkeit, zurückgefordert wird, fehlt
es an einem Rechtsgrund für die Entrichtung von Zinsen.

Die hier für die Schenkung erörterte Frage, ob bey
geschenkten Grundstücken die Früchte, bey geschenktem Gelde
die Zinsen, in der Veräußerung der Hauptsache mit be-
griffen sind, kommt auch bey einigen anderen Rechtsinsti-
tuten vor, deren Vergleichung nicht unbelehrend ist. So
zuerst bey der Pauliana. Wenn der insolvente Schuldner
unredliche Veräußerungen vornimmt, und der Empfänger
an dieser Unredlichkeit Theil nimmt, so wird er auf's
Strengste behandelt; er muß nicht nur die Früchte der er-
worbenen Grundstücke, sondern auch Zinsen der vor der
Verfallzeit empfangenen Schuldzahlung herausgeben (k);

(k) L. 10 § 12 § 19 -- 22 quae
in fraud.
(42. 8); im § 5 war
ausdrücklich der Fall der Mitwis-
senschaft angegeben, unter wel-

§. 147. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.)
nämlich dem Manne eine Dos in baarem Geld gegeben,
und ſchenkt er nachher der Frau eine Geldſumme, ſo liegt
darin in der That eine, ſey es totale oder partielle, Rück-
gabe der Dos, es mag nun ſo benannt ſeyn oder nicht;
dieſe Rückgabe aber kann ſtets, als ungültige Schenkung,
mit allen ihren Folgen angefochten und vernichtet werden
(Note e), ſo daß in dieſem Fall die Geldzinſen ganz die
Natur anderer Früchte annehmen; denn die in Geld be-
ſtehende Dos wird ſtets zu dem Zweck des Zinsertrags
gegeben, welcher Zweck aber durch die Schenkung des
Mannes an die Frau unfehlbar vereitelt werden würde.
— Endlich wenn geſchenktes Geld aus beſonderen Grün-
den, z. B. wegen Undankbarkeit, zurückgefordert wird, fehlt
es an einem Rechtsgrund für die Entrichtung von Zinſen.

Die hier für die Schenkung erörterte Frage, ob bey
geſchenkten Grundſtücken die Früchte, bey geſchenktem Gelde
die Zinſen, in der Veräußerung der Hauptſache mit be-
griffen ſind, kommt auch bey einigen anderen Rechtsinſti-
tuten vor, deren Vergleichung nicht unbelehrend iſt. So
zuerſt bey der Pauliana. Wenn der inſolvente Schuldner
unredliche Veräußerungen vornimmt, und der Empfänger
an dieſer Unredlichkeit Theil nimmt, ſo wird er auf’s
Strengſte behandelt; er muß nicht nur die Früchte der er-
worbenen Grundſtücke, ſondern auch Zinſen der vor der
Verfallzeit empfangenen Schuldzahlung herausgeben (k);

(k) L. 10 § 12 § 19 — 22 quae
in fraud.
(42. 8); im § 5 war
ausdrücklich der Fall der Mitwiſ-
ſenſchaft angegeben, unter wel-
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[47/0061] §. 147. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.) nämlich dem Manne eine Dos in baarem Geld gegeben, und ſchenkt er nachher der Frau eine Geldſumme, ſo liegt darin in der That eine, ſey es totale oder partielle, Rück- gabe der Dos, es mag nun ſo benannt ſeyn oder nicht; dieſe Rückgabe aber kann ſtets, als ungültige Schenkung, mit allen ihren Folgen angefochten und vernichtet werden (Note e), ſo daß in dieſem Fall die Geldzinſen ganz die Natur anderer Früchte annehmen; denn die in Geld be- ſtehende Dos wird ſtets zu dem Zweck des Zinsertrags gegeben, welcher Zweck aber durch die Schenkung des Mannes an die Frau unfehlbar vereitelt werden würde. — Endlich wenn geſchenktes Geld aus beſonderen Grün- den, z. B. wegen Undankbarkeit, zurückgefordert wird, fehlt es an einem Rechtsgrund für die Entrichtung von Zinſen. Die hier für die Schenkung erörterte Frage, ob bey geſchenkten Grundſtücken die Früchte, bey geſchenktem Gelde die Zinſen, in der Veräußerung der Hauptſache mit be- griffen ſind, kommt auch bey einigen anderen Rechtsinſti- tuten vor, deren Vergleichung nicht unbelehrend iſt. So zuerſt bey der Pauliana. Wenn der inſolvente Schuldner unredliche Veräußerungen vornimmt, und der Empfänger an dieſer Unredlichkeit Theil nimmt, ſo wird er auf’s Strengſte behandelt; er muß nicht nur die Früchte der er- worbenen Grundſtücke, ſondern auch Zinſen der vor der Verfallzeit empfangenen Schuldzahlung herausgeben (k); (k) L. 10 § 12 § 19 — 22 quae in fraud. (42. 8); im § 5 war ausdrücklich der Fall der Mitwiſ- ſenſchaft angegeben, unter wel-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/61>, abgerufen am 17.05.2024.