Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Einfluß der Schenkung auf dritte Personen. gation die Schenkung bewirkt hatte, so sollte gegen dieaus der Expromission entspringende Klage jene Exception nicht gelten. Dieses geschah also in folgenden beiden Fällen: 1) Wenn der Geber an den Glaubiger des Empfän- 2) Wenn der Geber seinen Schuldner dem Empfänger So war es nach der Meynung der Sabinianer, die VIII. Aus den bisher abgehandelten einzelnen Fällen scheint (a) L. 5 § 5 de doli exc. (44. 4.). (b) L. 21 § 1 de donat. (39. 5). (c) Fragm. Vatic. § 266 "..
nam semper exceptione Cin- ciae uti potuit non solum ipse, verum, ut Proculiani contra tabulas (Sabinianos?) putant, etiam quivis, quasi popularis sit haec exceptio." Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen. gation die Schenkung bewirkt hatte, ſo ſollte gegen dieaus der Expromiſſion entſpringende Klage jene Exception nicht gelten. Dieſes geſchah alſo in folgenden beiden Fällen: 1) Wenn der Geber an den Glaubiger des Empfän- 2) Wenn der Geber ſeinen Schuldner dem Empfänger So war es nach der Meynung der Sabinianer, die VIII. Aus den bisher abgehandelten einzelnen Fällen ſcheint (a) L. 5 § 5 de doli exc. (44. 4.). (b) L. 21 § 1 de donat. (39. 5). (c) Fragm. Vatic. § 266 „..
nam semper exceptione Cin- ciae uti potuit non solum ipse, verum, ut Proculiani contra tabulas (Sabinianos?) putant, etiam quivis, quasi popularis sit haec exceptio.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0611" n="597"/><fw place="top" type="header">Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen.</fw><lb/> gation die Schenkung bewirkt hatte, ſo ſollte gegen die<lb/> aus der Expromiſſion entſpringende Klage jene Exception<lb/> nicht gelten. Dieſes geſchah alſo in folgenden beiden Fällen:</p><lb/> <p>1) Wenn der Geber an den Glaubiger des Empfän-<lb/> gers expromittirte. Er hatte keine Exception gegen deſſen<lb/> Klage, wohl aber eine Condiction gegen den Geber, da-<lb/> mit dieſer ihm Befreyung von der Schuld verſchaffe, oder<lb/> das ſchon gezahlte Geld zurück gebe <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 5 <hi rendition="#i">de doli exc.</hi></hi><lb/> (44. 4.).</note>.</p><lb/> <p>2) Wenn der Geber ſeinen Schuldner dem Empfänger<lb/> delegirte. Der Schuldner hatte keine Exception, aber der<lb/> Geber konnte vor der Zahlung gegen den Schuldner reſciſ-<lb/> ſoriſch klagen, nach der Zahlung gegen den Empfänger<lb/> auf Rückgabe des Geldes <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 § 1 <hi rendition="#i">de donat.</hi></hi> (39. 5).</note>.</p><lb/> <p>So war es nach der Meynung der Sabinianer, die<lb/> nach den angeführten Stellen das Übergewicht erlangt zu<lb/> haben ſcheint. Die Proculianer behandelten dagegen die<lb/> Exception wie eine <hi rendition="#aq">popularis exceptio,</hi> und wollten ſie<lb/> daher in den angeführten Fällen dem Beklagten allerdings<lb/> einräumen <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Fragm. Vatic</hi>. § 266 „..<lb/> nam semper exceptione Cin-<lb/> ciae uti potuit non solum ipse,<lb/> verum, ut Proculiani contra<lb/> tabulas (<hi rendition="#i">Sabinianos?</hi>) putant,<lb/> etiam quivis, quasi popularis<lb/> sit haec exceptio.”</hi></note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">VIII.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Aus den bisher abgehandelten einzelnen Fällen ſcheint<lb/> folgende Regel hervorzugehen.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [597/0611]
Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen.
gation die Schenkung bewirkt hatte, ſo ſollte gegen die
aus der Expromiſſion entſpringende Klage jene Exception
nicht gelten. Dieſes geſchah alſo in folgenden beiden Fällen:
1) Wenn der Geber an den Glaubiger des Empfän-
gers expromittirte. Er hatte keine Exception gegen deſſen
Klage, wohl aber eine Condiction gegen den Geber, da-
mit dieſer ihm Befreyung von der Schuld verſchaffe, oder
das ſchon gezahlte Geld zurück gebe (a).
2) Wenn der Geber ſeinen Schuldner dem Empfänger
delegirte. Der Schuldner hatte keine Exception, aber der
Geber konnte vor der Zahlung gegen den Schuldner reſciſ-
ſoriſch klagen, nach der Zahlung gegen den Empfänger
auf Rückgabe des Geldes (b).
So war es nach der Meynung der Sabinianer, die
nach den angeführten Stellen das Übergewicht erlangt zu
haben ſcheint. Die Proculianer behandelten dagegen die
Exception wie eine popularis exceptio, und wollten ſie
daher in den angeführten Fällen dem Beklagten allerdings
einräumen (c).
VIII.
Aus den bisher abgehandelten einzelnen Fällen ſcheint
folgende Regel hervorzugehen.
(a) L. 5 § 5 de doli exc.
(44. 4.).
(b) L. 21 § 1 de donat. (39. 5).
(c) Fragm. Vatic. § 266 „..
nam semper exceptione Cin-
ciae uti potuit non solum ipse,
verum, ut Proculiani contra
tabulas (Sabinianos?) putant,
etiam quivis, quasi popularis
sit haec exceptio.”
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