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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Beylage X.

In demjenigen Fall, worin die Einschränkung der
Schenkung ipso jure, das heißt durch gänzliche Nichtig-
keit, bewirkt wird, äußert sich diese Nichtigkeit auch in
den mit fremden Personen abgeschlossenen Rechtsgeschäften,
welche nur als Mittel dienen sollen, die Schenkung zu be-
wirken (Num. II. III.). Die Ausnahme dieser Regel
(Num. IV.) ist nur scheinbar; sie gründet sich auf das
constitutum possessorium, und die bloßen Veränderungen
im Besitz werden überhaupt nicht von den positiven Ein-
schränkungen der Schenkung berührt (§ 149. c1).

Wo dagegen die Einschränkung nur vermittelst einer
Exception durchgeführt wird, da erstreckt sich diese auf das
mit einem Dritten zum Behuf einer Schenkung eingegan-
gene Rechtsgeschäft nicht (Num. VI. VII.). Auch für diese
Regel findet sich eine nur scheinbare Ausnahme, wenn der
Geber Denjenigen, den er fälschlich für seinen Schuldner
hält, dem Empfänger delegirt; hier hat der Delegirte ge-
gen den Empfänger dieselbe doli exceptio, die er auch ge-
gen den Geber, im Fall einer Expromission an diesen, ge-
habt haben würde (a). Ich nenne diese Ausnahme nur
scheinbar, weil sie nicht auf der eigenthümlichen Natur
der Schenkung, sondern auf einem weit allgemeineren Ge-
gensatz beruht, der sich nur unter andern bey der Schen-
kung, neben ihr aber auch in ganz anderen Fällen äußert (b).


(a) L. 2 § 3 de donat. (39.
5.), L. 7 pr. de doli exc.
(44. 4.).
(b) Das allgemeine Princip be-
steht darin, daß sich der Delega-
tar die Exception gefallen lassen
muß, insoferne er Nichts für die
Beylage X.

In demjenigen Fall, worin die Einſchränkung der
Schenkung ipso jure, das heißt durch gänzliche Nichtig-
keit, bewirkt wird, äußert ſich dieſe Nichtigkeit auch in
den mit fremden Perſonen abgeſchloſſenen Rechtsgeſchäften,
welche nur als Mittel dienen ſollen, die Schenkung zu be-
wirken (Num. II. III.). Die Ausnahme dieſer Regel
(Num. IV.) iſt nur ſcheinbar; ſie gründet ſich auf das
constitutum possessorium, und die bloßen Veränderungen
im Beſitz werden überhaupt nicht von den poſitiven Ein-
ſchränkungen der Schenkung berührt (§ 149. c1).

Wo dagegen die Einſchränkung nur vermittelſt einer
Exception durchgeführt wird, da erſtreckt ſich dieſe auf das
mit einem Dritten zum Behuf einer Schenkung eingegan-
gene Rechtsgeſchäft nicht (Num. VI. VII.). Auch für dieſe
Regel findet ſich eine nur ſcheinbare Ausnahme, wenn der
Geber Denjenigen, den er fälſchlich für ſeinen Schuldner
hält, dem Empfänger delegirt; hier hat der Delegirte ge-
gen den Empfänger dieſelbe doli exceptio, die er auch ge-
gen den Geber, im Fall einer Expromiſſion an dieſen, ge-
habt haben würde (a). Ich nenne dieſe Ausnahme nur
ſcheinbar, weil ſie nicht auf der eigenthümlichen Natur
der Schenkung, ſondern auf einem weit allgemeineren Ge-
genſatz beruht, der ſich nur unter andern bey der Schen-
kung, neben ihr aber auch in ganz anderen Fällen äußert (b).


(a) L. 2 § 3 de donat. (39.
5.), L. 7 pr. de doli exc.
(44. 4.).
(b) Das allgemeine Princip be-
ſteht darin, daß ſich der Delega-
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[598/0612] Beylage X. In demjenigen Fall, worin die Einſchränkung der Schenkung ipso jure, das heißt durch gänzliche Nichtig- keit, bewirkt wird, äußert ſich dieſe Nichtigkeit auch in den mit fremden Perſonen abgeſchloſſenen Rechtsgeſchäften, welche nur als Mittel dienen ſollen, die Schenkung zu be- wirken (Num. II. III.). Die Ausnahme dieſer Regel (Num. IV.) iſt nur ſcheinbar; ſie gründet ſich auf das constitutum possessorium, und die bloßen Veränderungen im Beſitz werden überhaupt nicht von den poſitiven Ein- ſchränkungen der Schenkung berührt (§ 149. c1). Wo dagegen die Einſchränkung nur vermittelſt einer Exception durchgeführt wird, da erſtreckt ſich dieſe auf das mit einem Dritten zum Behuf einer Schenkung eingegan- gene Rechtsgeſchäft nicht (Num. VI. VII.). Auch für dieſe Regel findet ſich eine nur ſcheinbare Ausnahme, wenn der Geber Denjenigen, den er fälſchlich für ſeinen Schuldner hält, dem Empfänger delegirt; hier hat der Delegirte ge- gen den Empfänger dieſelbe doli exceptio, die er auch ge- gen den Geber, im Fall einer Expromiſſion an dieſen, ge- habt haben würde (a). Ich nenne dieſe Ausnahme nur ſcheinbar, weil ſie nicht auf der eigenthümlichen Natur der Schenkung, ſondern auf einem weit allgemeineren Ge- genſatz beruht, der ſich nur unter andern bey der Schen- kung, neben ihr aber auch in ganz anderen Fällen äußert (b). (a) L. 2 § 3 de donat. (39. 5.), L. 7 pr. de doli exc. (44. 4.). (b) Das allgemeine Princip be- ſteht darin, daß ſich der Delega- tar die Exception gefallen laſſen muß, inſoferne er Nichts für die

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 598. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/612>, abgerufen am 21.11.2024.