Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite
Einfluß der Schenkung auf dritte Personen.
IX.

Ich gehe nun über zu denjenigen Einschränkungen der
Schenkung, bey welchen der Einfluß auf die Rechtsge-
schäfte mit fremden Personen in unsren Rechtsquellen nicht
erwähnt wird.

Wenn ohne Insinuation eine Schenkung von 1500 Du-
katen dadurch bewirkt werden soll, daß der Geber für diese
Summe entweder bey des Empfängers Glaubiger expro-
mittirt, oder seinen eigenen Schuldner dem Empfänger de-
legirt, geht nun die für 1000 Dukaten vorgeschriebene
Nichtigkeit auf das neue Rechtsgeschäft mit über, so daß
nur 500 eingeklagt werden können, oder bleibt dieses Ge-
schäft davon unberührt, so daß die ganzen 1500 bezahlt
werden müssen, der Geber aber vom Empfänger 1000
wieder fordern kann? Der Unterschied kann praktisch wich-
tig werden, wenn etwa der Empfänger bald nach der De-
legation insolvent wird. Auf den ersten Blick möchte man
glauben, durch die oben (Num. VII.) angeführten Dige-
stenstellen über die Delegation bey einer immodica donatio
sey Alles entschieden, indem sie in der That bestimmen,
daß zwischen dem Geber oder Empfänger auf der einen

Delegation aufgeopfert hat. L. 4
§ 31 de doli exc.
(44. 4.). Die-
ses ist nun allerdings der Fall
wenn ihm die Delegation ge-
schenkt wurde; aber eben so auch
wenn sie ihm als Zahlung gege-
ben wurde für eine vermeyntli-
che, in der That nicht begrün-
dete, Forderung an den Delegi-
renden. L. 2 § 4 de don. (39.
5.), L. 7 § 1 de doli exc.
(44.
4.); geschah es für eine wahre
Forderung, so gilt die Exception
nicht. L. 12. 13 de novat. (46. 2.).
Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen.
IX.

Ich gehe nun über zu denjenigen Einſchränkungen der
Schenkung, bey welchen der Einfluß auf die Rechtsge-
ſchäfte mit fremden Perſonen in unſren Rechtsquellen nicht
erwähnt wird.

Wenn ohne Inſinuation eine Schenkung von 1500 Du-
katen dadurch bewirkt werden ſoll, daß der Geber für dieſe
Summe entweder bey des Empfängers Glaubiger expro-
mittirt, oder ſeinen eigenen Schuldner dem Empfänger de-
legirt, geht nun die für 1000 Dukaten vorgeſchriebene
Nichtigkeit auf das neue Rechtsgeſchäft mit über, ſo daß
nur 500 eingeklagt werden können, oder bleibt dieſes Ge-
ſchäft davon unberührt, ſo daß die ganzen 1500 bezahlt
werden müſſen, der Geber aber vom Empfänger 1000
wieder fordern kann? Der Unterſchied kann praktiſch wich-
tig werden, wenn etwa der Empfänger bald nach der De-
legation inſolvent wird. Auf den erſten Blick möchte man
glauben, durch die oben (Num. VII.) angeführten Dige-
ſtenſtellen über die Delegation bey einer immodica donatio
ſey Alles entſchieden, indem ſie in der That beſtimmen,
daß zwiſchen dem Geber oder Empfänger auf der einen

Delegation aufgeopfert hat. L. 4
§ 31 de doli exc.
(44. 4.). Die-
ſes iſt nun allerdings der Fall
wenn ihm die Delegation ge-
ſchenkt wurde; aber eben ſo auch
wenn ſie ihm als Zahlung gege-
ben wurde für eine vermeyntli-
che, in der That nicht begrün-
dete, Forderung an den Delegi-
renden. L. 2 § 4 de don. (39.
5.), L. 7 § 1 de doli exc.
(44.
4.); geſchah es für eine wahre
Forderung, ſo gilt die Exception
nicht. L. 12. 13 de novat. (46. 2.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0613" n="599"/>
          <fw place="top" type="header">Einfluß der Schenkung auf dritte Per&#x017F;onen.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">IX.</hi> </hi> </head><lb/>
            <p>Ich gehe nun über zu denjenigen Ein&#x017F;chränkungen der<lb/>
Schenkung, bey welchen der Einfluß auf die Rechtsge-<lb/>
&#x017F;chäfte mit fremden Per&#x017F;onen in un&#x017F;ren Rechtsquellen nicht<lb/>
erwähnt wird.</p><lb/>
            <p>Wenn ohne In&#x017F;inuation eine Schenkung von 1500 Du-<lb/>
katen dadurch bewirkt werden &#x017F;oll, daß der Geber für die&#x017F;e<lb/>
Summe entweder bey des Empfängers Glaubiger expro-<lb/>
mittirt, oder &#x017F;einen eigenen Schuldner dem Empfänger de-<lb/>
legirt, geht nun die für 1000 Dukaten vorge&#x017F;chriebene<lb/>
Nichtigkeit auf das neue Rechtsge&#x017F;chäft mit über, &#x017F;o daß<lb/>
nur 500 eingeklagt werden können, oder bleibt die&#x017F;es Ge-<lb/>
&#x017F;chäft davon unberührt, &#x017F;o daß die ganzen 1500 bezahlt<lb/>
werden mü&#x017F;&#x017F;en, der Geber aber vom Empfänger 1000<lb/>
wieder fordern kann? Der Unter&#x017F;chied kann prakti&#x017F;ch wich-<lb/>
tig werden, wenn etwa der Empfänger bald nach der De-<lb/>
legation in&#x017F;olvent wird. Auf den er&#x017F;ten Blick möchte man<lb/>
glauben, durch die oben (Num. <hi rendition="#aq">VII.</hi>) angeführten Dige-<lb/>
&#x017F;ten&#x017F;tellen über die Delegation bey einer <hi rendition="#aq">immodica donatio</hi><lb/>
&#x017F;ey Alles ent&#x017F;chieden, indem &#x017F;ie in der That be&#x017F;timmen,<lb/>
daß zwi&#x017F;chen dem Geber oder Empfänger auf der einen<lb/><note xml:id="seg2pn_101_2" prev="#seg2pn_101_1" place="foot" n="(b)">Delegation aufgeopfert hat. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4<lb/>
§ 31 <hi rendition="#i">de doli exc.</hi></hi> (44. 4.). Die-<lb/>
&#x017F;es i&#x017F;t nun allerdings der Fall<lb/>
wenn ihm die Delegation ge-<lb/>
&#x017F;chenkt wurde; aber eben &#x017F;o auch<lb/>
wenn &#x017F;ie ihm als Zahlung gege-<lb/>
ben wurde für eine vermeyntli-<lb/>
che, in der That nicht begrün-<lb/>
dete, Forderung an den Delegi-<lb/>
renden. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 4 <hi rendition="#i">de don.</hi> (39.<lb/>
5.), <hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 1 <hi rendition="#i">de doli exc.</hi></hi> (44.<lb/>
4.); ge&#x017F;chah es für eine wahre<lb/>
Forderung, &#x017F;o gilt die Exception<lb/>
nicht. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 12. 13 <hi rendition="#i">de novat.</hi></hi> (46. 2.).</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[599/0613] Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen. IX. Ich gehe nun über zu denjenigen Einſchränkungen der Schenkung, bey welchen der Einfluß auf die Rechtsge- ſchäfte mit fremden Perſonen in unſren Rechtsquellen nicht erwähnt wird. Wenn ohne Inſinuation eine Schenkung von 1500 Du- katen dadurch bewirkt werden ſoll, daß der Geber für dieſe Summe entweder bey des Empfängers Glaubiger expro- mittirt, oder ſeinen eigenen Schuldner dem Empfänger de- legirt, geht nun die für 1000 Dukaten vorgeſchriebene Nichtigkeit auf das neue Rechtsgeſchäft mit über, ſo daß nur 500 eingeklagt werden können, oder bleibt dieſes Ge- ſchäft davon unberührt, ſo daß die ganzen 1500 bezahlt werden müſſen, der Geber aber vom Empfänger 1000 wieder fordern kann? Der Unterſchied kann praktiſch wich- tig werden, wenn etwa der Empfänger bald nach der De- legation inſolvent wird. Auf den erſten Blick möchte man glauben, durch die oben (Num. VII.) angeführten Dige- ſtenſtellen über die Delegation bey einer immodica donatio ſey Alles entſchieden, indem ſie in der That beſtimmen, daß zwiſchen dem Geber oder Empfänger auf der einen (b) (b) Delegation aufgeopfert hat. L. 4 § 31 de doli exc. (44. 4.). Die- ſes iſt nun allerdings der Fall wenn ihm die Delegation ge- ſchenkt wurde; aber eben ſo auch wenn ſie ihm als Zahlung gege- ben wurde für eine vermeyntli- che, in der That nicht begrün- dete, Forderung an den Delegi- renden. L. 2 § 4 de don. (39. 5.), L. 7 § 1 de doli exc. (44. 4.); geſchah es für eine wahre Forderung, ſo gilt die Exception nicht. L. 12. 13 de novat. (46. 2.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/613
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 599. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/613>, abgerufen am 21.11.2024.