decimum quemque nennt, muß er den vorhergehenden nicht mitzählen.
Columella V. 8 "nam quamvis non continuis annis, sed fere altero quoque fructum efferat" .. Da hier das altero quoque den Gegensatz bildet gegen das jährlich Wie- derkehrende, so kann es nur die jährliche Abwechslung zwischen Fruchtertrag und Unfruchtbarkeit bezeichnen, so daß es hier denselben Sinn hat, wie nach dem früher er- klärten Sprachgebrauch das tertio quoque anno.
Statius Theb. IV. 841 "ab Jove primus honos;" ganz in demselben Sinn, wie es oben bey Virgil hieß: alter ab illo.
Celsus de medicina III. 13. 21. 23. IV. 12 wo vier- mal altero quoque die vorkommt für Das, was er selbst, in einer oben angeführten Stelle, den tertius dies nannte. Denn wenn er Dieses nicht meynte, so würde er sicher gesagt haben quotidie; auch sagt er in einer jener Stel- len, III. 21, "utilis quotidianus aut altero quoque die post cibum vomitus est," wo altero quoque die geradezu den Gegensatz von quotidianus ausdrückt.
Macrobius Saturn. I. 13. Er sagt, die Griechen hät- ten eine achtjährige Schaltperiode, in welcher sie achtmal 111/4, also 90 Tage einschalteten, um dadurch ihr Jahr von 354 Tagen auf das rechte Maaß von 3651/4 zu brin- gen. Dieses drückt er so aus: ut octavo quoque anno no- naginta dies ... interkalarent, wo er nach dem früher er- klärten Sprachgebrauch hätte sagen müssen nono quoque
Beylage XI.
decimum quemque nennt, muß er den vorhergehenden nicht mitzählen.
Columella V. 8 „nam quamvis non continuis annis, sed fere altero quoque fructum efferat” .. Da hier das altero quoque den Gegenſatz bildet gegen das jährlich Wie- derkehrende, ſo kann es nur die jährliche Abwechslung zwiſchen Fruchtertrag und Unfruchtbarkeit bezeichnen, ſo daß es hier denſelben Sinn hat, wie nach dem früher er- klärten Sprachgebrauch das tertio quoque anno.
Statius Theb. IV. 841 „ab Jove primus honos;” ganz in demſelben Sinn, wie es oben bey Virgil hieß: alter ab illo.
Celsus de medicina III. 13. 21. 23. IV. 12 wo vier- mal altero quoque die vorkommt für Das, was er ſelbſt, in einer oben angeführten Stelle, den tertius dies nannte. Denn wenn er Dieſes nicht meynte, ſo würde er ſicher geſagt haben quotidie; auch ſagt er in einer jener Stel- len, III. 21, „utilis quotidianus aut altero quoque die post cibum vomitus est,” wo altero quoque die geradezu den Gegenſatz von quotidianus ausdrückt.
Macrobius Saturn. I. 13. Er ſagt, die Griechen hät- ten eine achtjährige Schaltperiode, in welcher ſie achtmal 11¼, alſo 90 Tage einſchalteten, um dadurch ihr Jahr von 354 Tagen auf das rechte Maaß von 365¼ zu brin- gen. Dieſes drückt er ſo aus: ut octavo quoque anno no- naginta dies … interkalarent, wo er nach dem früher er- klärten Sprachgebrauch hätte ſagen müſſen nono quoque
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Beylage XI.
decimum quemque nennt, muß er den vorhergehenden nicht
mitzählen.
Columella V. 8 „nam quamvis non continuis annis,
sed fere altero quoque fructum efferat” .. Da hier das
altero quoque den Gegenſatz bildet gegen das jährlich Wie-
derkehrende, ſo kann es nur die jährliche Abwechslung
zwiſchen Fruchtertrag und Unfruchtbarkeit bezeichnen, ſo
daß es hier denſelben Sinn hat, wie nach dem früher er-
klärten Sprachgebrauch das tertio quoque anno.
Statius Theb. IV. 841 „ab Jove primus honos;” ganz
in demſelben Sinn, wie es oben bey Virgil hieß: alter
ab illo.
Celsus de medicina III. 13. 21. 23. IV. 12 wo vier-
mal altero quoque die vorkommt für Das, was er ſelbſt,
in einer oben angeführten Stelle, den tertius dies nannte.
Denn wenn er Dieſes nicht meynte, ſo würde er ſicher
geſagt haben quotidie; auch ſagt er in einer jener Stel-
len, III. 21, „utilis quotidianus aut altero quoque die
post cibum vomitus est,” wo altero quoque die geradezu
den Gegenſatz von quotidianus ausdrückt.
Macrobius Saturn. I. 13. Er ſagt, die Griechen hät-
ten eine achtjährige Schaltperiode, in welcher ſie achtmal
11¼, alſo 90 Tage einſchalteten, um dadurch ihr Jahr
von 354 Tagen auf das rechte Maaß von 365¼ zu brin-
gen. Dieſes drückt er ſo aus: ut octavo quoque anno no-
naginta dies … interkalarent, wo er nach dem früher er-
klärten Sprachgebrauch hätte ſagen müſſen nono quoque
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 610. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/624>, abgerufen am 16.02.2025.
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