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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen.
anno, weil Sieben freye Jahre in der Mitte lagen. Die
Römer, sagt er ferner, hätten das nachgeahmt, und zwar
ungeschickt, da ihr Jahr nicht 354, sondern 355 Tage
hatte: octavo quoque anno (für nono quoque) interkalan-
tes octo affluebant dies.
Diesen Fehler verbesserten sie
nachher, indem sie, jedesmal nach 24 Jahren, 24 Tage
wegließen: tertio quoque octennio ita interkalandos dispen-
sabant dies, ut non XC. sed LXVI. interkalarent;
auch
hier wieder mußte, nach dem früher erklärten Sprachge-
brauch, gesagt werden: quarto quoque octennio.



Zu eben dieser Ausdrucksweise gehört nun auch das
schon oben erwähnte Deutsche: vor 14 Tagen, um Das-
jenige zu bezeichnen, was genau Zwey Wochen hinter der
Gegenwart liegt.

IV.

Der zweyfache Sprachgebrauch, welcher bisher durch
einzelne Stellen nachgewiesen worden ist, wird noch an-
schaulicher durch einige Fälle, in welchen diese Verschie-
denheit bey den Römern selbst wichtige Irrthümer hervor-
gerufen hat, und dadurch zum Bewußtseyn bey ihnen ge-
kommen ist.

Der merkwürdigste Fall dieser Art, welcher kaum
glaublich scheinen möchte, wenn er nicht auf so unzwei-
felhafte Weise bezeugt wäre, ist folgender. Cäsar hatte
bey Einführung seines Kalenders die Anordnung getroffen,

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Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen.
anno, weil Sieben freye Jahre in der Mitte lagen. Die
Römer, ſagt er ferner, hätten das nachgeahmt, und zwar
ungeſchickt, da ihr Jahr nicht 354, ſondern 355 Tage
hatte: octavo quoque anno (für nono quoque) interkalan-
tes octo affluebant dies.
Dieſen Fehler verbeſſerten ſie
nachher, indem ſie, jedesmal nach 24 Jahren, 24 Tage
wegließen: tertio quoque octennio ita interkalandos dispen-
sabant dies, ut non XC. sed LXVI. interkalarent;
auch
hier wieder mußte, nach dem früher erklärten Sprachge-
brauch, geſagt werden: quarto quoque octennio.



Zu eben dieſer Ausdrucksweiſe gehört nun auch das
ſchon oben erwähnte Deutſche: vor 14 Tagen, um Das-
jenige zu bezeichnen, was genau Zwey Wochen hinter der
Gegenwart liegt.

IV.

Der zweyfache Sprachgebrauch, welcher bisher durch
einzelne Stellen nachgewieſen worden iſt, wird noch an-
ſchaulicher durch einige Fälle, in welchen dieſe Verſchie-
denheit bey den Römern ſelbſt wichtige Irrthümer hervor-
gerufen hat, und dadurch zum Bewußtſeyn bey ihnen ge-
kommen iſt.

Der merkwürdigſte Fall dieſer Art, welcher kaum
glaublich ſcheinen möchte, wenn er nicht auf ſo unzwei-
felhafte Weiſe bezeugt wäre, iſt folgender. Cäſar hatte
bey Einführung ſeines Kalenders die Anordnung getroffen,

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[611/0625] Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen. anno, weil Sieben freye Jahre in der Mitte lagen. Die Römer, ſagt er ferner, hätten das nachgeahmt, und zwar ungeſchickt, da ihr Jahr nicht 354, ſondern 355 Tage hatte: octavo quoque anno (für nono quoque) interkalan- tes octo affluebant dies. Dieſen Fehler verbeſſerten ſie nachher, indem ſie, jedesmal nach 24 Jahren, 24 Tage wegließen: tertio quoque octennio ita interkalandos dispen- sabant dies, ut non XC. sed LXVI. interkalarent; auch hier wieder mußte, nach dem früher erklärten Sprachge- brauch, geſagt werden: quarto quoque octennio. Zu eben dieſer Ausdrucksweiſe gehört nun auch das ſchon oben erwähnte Deutſche: vor 14 Tagen, um Das- jenige zu bezeichnen, was genau Zwey Wochen hinter der Gegenwart liegt. IV. Der zweyfache Sprachgebrauch, welcher bisher durch einzelne Stellen nachgewieſen worden iſt, wird noch an- ſchaulicher durch einige Fälle, in welchen dieſe Verſchie- denheit bey den Römern ſelbſt wichtige Irrthümer hervor- gerufen hat, und dadurch zum Bewußtſeyn bey ihnen ge- kommen iſt. Der merkwürdigſte Fall dieſer Art, welcher kaum glaublich ſcheinen möchte, wenn er nicht auf ſo unzwei- felhafte Weiſe bezeugt wäre, iſt folgender. Cäſar hatte bey Einführung ſeines Kalenders die Anordnung getroffen, 39*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 611. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/625>, abgerufen am 21.11.2024.