Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang
erhält. Sie beruht aber von Seiten des Vaters gar nicht auf einem aufgegebenen Vermögensrecht, und hat daher mit der Schenkung noch weit weniger Ähnlichkeit als jene (d).
Noch unzweifelhafter ist es, daß der Beschluß des Rö- mischen Volks, späterhin des Kaisers, wodurch einem Pe- regrinen die Civität ertheilt wurde, nicht als wahre Schen- kung betrachtet werden konnte. Dennoch nennt dieses selbst Gajus ein donare(e). Ich bemerke Dieses, nicht um vor einer Verwechslung zu warnen, die in solchen Fällen oh- nehin nicht zu befürchten ist, sondern um darauf aufmerk- sam zu machen, wie wenig ängstlich selbst die alten Ju- risten im Gebrauch jenes Ausdrucks sind.
§. 149. V.Schenkung. -- Begriff. 3. Bereicherung.
Als ein drittes Element wahrer Schenkung wurde oben (§ 145) die Bereicherung des Beschenkten angegeben, und es ist also nunmehr zu bestimmen, wie sich diese von der bloßen Veräußerung noch unterscheidet. Die Bereicherung besteht darin, daß das Vermögen des Beschenkten, dem letzten Erfolg nach, in seinem Totalwerth vermehrt werde.
Dreyerley Gründe können verhindern, daß der in der Veräußerung liegende Erwerb eines Vermögensrechts zu- gleich eine Bereicherung enthalte:
(d) Wenn dennoch in L. 6 § 3 C. de bonis quae lib. (6. 61.) gesagt wird "majores qui eman- cipationem donant," so gehört das zu dem oben bemerkten un- eigentlichen Sprachgebrauch.
(e)Gajus I. § 94, III. § 20.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang
erhält. Sie beruht aber von Seiten des Vaters gar nicht auf einem aufgegebenen Vermögensrecht, und hat daher mit der Schenkung noch weit weniger Ähnlichkeit als jene (d).
Noch unzweifelhafter iſt es, daß der Beſchluß des Rö- miſchen Volks, ſpäterhin des Kaiſers, wodurch einem Pe- regrinen die Civität ertheilt wurde, nicht als wahre Schen- kung betrachtet werden konnte. Dennoch nennt dieſes ſelbſt Gajus ein donare(e). Ich bemerke Dieſes, nicht um vor einer Verwechslung zu warnen, die in ſolchen Fällen oh- nehin nicht zu befürchten iſt, ſondern um darauf aufmerk- ſam zu machen, wie wenig ängſtlich ſelbſt die alten Ju- riſten im Gebrauch jenes Ausdrucks ſind.
§. 149. V.Schenkung. — Begriff. 3. Bereicherung.
Als ein drittes Element wahrer Schenkung wurde oben (§ 145) die Bereicherung des Beſchenkten angegeben, und es iſt alſo nunmehr zu beſtimmen, wie ſich dieſe von der bloßen Veräußerung noch unterſcheidet. Die Bereicherung beſteht darin, daß das Vermögen des Beſchenkten, dem letzten Erfolg nach, in ſeinem Totalwerth vermehrt werde.
Dreyerley Gründe können verhindern, daß der in der Veräußerung liegende Erwerb eines Vermögensrechts zu- gleich eine Bereicherung enthalte:
(d) Wenn dennoch in L. 6 § 3 C. de bonis quae lib. (6. 61.) geſagt wird „majores qui eman- cipationem donant,” ſo gehört das zu dem oben bemerkten un- eigentlichen Sprachgebrauch.
(e)Gajus I. § 94, III. § 20.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang
erhält. Sie beruht aber von Seiten des Vaters gar nicht
auf einem aufgegebenen Vermögensrecht, und hat daher mit
der Schenkung noch weit weniger Ähnlichkeit als jene (d).
Noch unzweifelhafter iſt es, daß der Beſchluß des Rö-
miſchen Volks, ſpäterhin des Kaiſers, wodurch einem Pe-
regrinen die Civität ertheilt wurde, nicht als wahre Schen-
kung betrachtet werden konnte. Dennoch nennt dieſes ſelbſt
Gajus ein donare (e). Ich bemerke Dieſes, nicht um vor
einer Verwechslung zu warnen, die in ſolchen Fällen oh-
nehin nicht zu befürchten iſt, ſondern um darauf aufmerk-
ſam zu machen, wie wenig ängſtlich ſelbſt die alten Ju-
riſten im Gebrauch jenes Ausdrucks ſind.
§. 149.
V. Schenkung. — Begriff. 3. Bereicherung.
Als ein drittes Element wahrer Schenkung wurde oben
(§ 145) die Bereicherung des Beſchenkten angegeben, und
es iſt alſo nunmehr zu beſtimmen, wie ſich dieſe von der
bloßen Veräußerung noch unterſcheidet. Die Bereicherung
beſteht darin, daß das Vermögen des Beſchenkten, dem
letzten Erfolg nach, in ſeinem Totalwerth vermehrt werde.
Dreyerley Gründe können verhindern, daß der in der
Veräußerung liegende Erwerb eines Vermögensrechts zu-
gleich eine Bereicherung enthalte:
(d) Wenn dennoch in L. 6 § 3
C. de bonis quae lib. (6. 61.)
geſagt wird „majores qui eman-
cipationem donant,” ſo gehört
das zu dem oben bemerkten un-
eigentlichen Sprachgebrauch.
(e) Gajus I. § 94, III. § 20.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/66>, abgerufen am 24.11.2024.
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