Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 149. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. 1) Das Rechtsgeschäft kann von der Art seyn, daß dadurch nicht der Umfang des Vermögens erweitert, son- dern nur die Ausübung und Verfolgung vorhandener Rechte gesichert wird. 2) Der Gewinn kann aufgewogen seyn durch entgegen- stehende Aufopferungen von Seiten des Erwerbers. 3) Die Anfangs vorhandene Bereicherung kann in der Folge wieder verschwinden. Diese drey Gründe sind nunmehr einzeln zu betrachten. Der erste Grund bestand in der Beschaffenheit derjeni- Wer eine Geldsumme, die er nur naturaliter schuldig (a) L. 19 § 4 de don. (39. 5.).
"Si quis servo pecuniam cre- diderit, deinde is liber factus eam expromiserit: non erit do- natio, sed debiti exsolutio." Über die naturalis obligatio in diesem Fall vgl. oben § 65. i. -- In demselben Fall gilt auch, wenn die Zahlung aus Irrthum geschah, keine condictio indebiti. L. 64 de cond. ind. (12. 6.). "... na- turale agnovit debitum." §. 149. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. 1) Das Rechtsgeſchäft kann von der Art ſeyn, daß dadurch nicht der Umfang des Vermögens erweitert, ſon- dern nur die Ausübung und Verfolgung vorhandener Rechte geſichert wird. 2) Der Gewinn kann aufgewogen ſeyn durch entgegen- ſtehende Aufopferungen von Seiten des Erwerbers. 3) Die Anfangs vorhandene Bereicherung kann in der Folge wieder verſchwinden. Dieſe drey Gründe ſind nunmehr einzeln zu betrachten. Der erſte Grund beſtand in der Beſchaffenheit derjeni- Wer eine Geldſumme, die er nur naturaliter ſchuldig (a) L. 19 § 4 de don. (39. 5.).
„Si quis servo pecuniam cre- diderit, deinde is liber factus eam expromiserit: non erit do- natio, sed debiti exsolutio.” Über die naturalis obligatio in dieſem Fall vgl. oben § 65. i. — In demſelben Fall gilt auch, wenn die Zahlung aus Irrthum geſchah, keine condictio indebiti. L. 64 de cond. ind. (12. 6.). „… na- turale agnovit debitum.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0067" n="53"/> <fw place="top" type="header">§. 149. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung.</fw><lb/> <list> <item>1) Das Rechtsgeſchäft kann von der Art ſeyn, daß<lb/> dadurch nicht der Umfang des Vermögens erweitert, ſon-<lb/> dern nur die Ausübung und Verfolgung vorhandener<lb/> Rechte geſichert wird.</item><lb/> <item>2) Der Gewinn kann aufgewogen ſeyn durch entgegen-<lb/> ſtehende Aufopferungen von Seiten des Erwerbers.</item><lb/> <item>3) Die Anfangs vorhandene Bereicherung kann in der<lb/> Folge wieder verſchwinden.</item> </list><lb/> <p>Dieſe drey Gründe ſind nunmehr einzeln zu betrachten.</p><lb/> <p>Der erſte Grund beſtand in der Beſchaffenheit derjeni-<lb/> gen Rechtsgeſchäfte, welche nicht den Umfang des Ver-<lb/> mögens erweitern, ſondern nur deſſen Genuß ſichern; bey<lb/> ihnen iſt von Anfang an das Daſeyn einer Schenkung<lb/> gänzlich ausgeſchloſſen, wenngleich der Eine aus wohl-<lb/> wollender Abſicht handeln, der Andere wirklichen Vortheil<lb/> aus der Handlung ziehen kann.</p><lb/> <p>Wer eine Geldſumme, die er nur <hi rendition="#aq">naturaliter</hi> ſchuldig<lb/> iſt, baar bezahlt oder expromittirt, ſchenkt dadurch nicht,<lb/> obgleich er dem Glaubiger freywillig Dasjenige giebt,<lb/> wozu er nicht durch Klage angehalten werden konnte; der<lb/> Umfang des Vermögens iſt dadurch nicht erweitert <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 19 § 4 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de don.</hi></hi> (39. 5.).<lb/><hi rendition="#aq">„Si quis servo pecuniam cre-<lb/> diderit, deinde is liber factus<lb/> eam expromiserit: <hi rendition="#i">non erit do-<lb/> natio, sed debiti exsolutio.</hi>”</hi><lb/> Über die <hi rendition="#aq">naturalis obligatio</hi> in<lb/> dieſem Fall vgl. oben § 65. <hi rendition="#aq">i.</hi> —<lb/> In demſelben Fall gilt auch, wenn<lb/> die Zahlung aus Irrthum geſchah,<lb/> keine <hi rendition="#aq">condictio indebiti. <hi rendition="#i">L.</hi> 64<lb/><hi rendition="#i">de cond. ind.</hi> (12. 6.). „… na-<lb/> turale agnovit debitum.”</hi></note>.<lb/> Schon darin liegt ein entſcheidender Grund, weshalb die<lb/> Beſtellung einer Dos von Seiten der Ehefrau keine Schen-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [53/0067]
§. 149. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung.
1) Das Rechtsgeſchäft kann von der Art ſeyn, daß
dadurch nicht der Umfang des Vermögens erweitert, ſon-
dern nur die Ausübung und Verfolgung vorhandener
Rechte geſichert wird.
2) Der Gewinn kann aufgewogen ſeyn durch entgegen-
ſtehende Aufopferungen von Seiten des Erwerbers.
3) Die Anfangs vorhandene Bereicherung kann in der
Folge wieder verſchwinden.
Dieſe drey Gründe ſind nunmehr einzeln zu betrachten.
Der erſte Grund beſtand in der Beſchaffenheit derjeni-
gen Rechtsgeſchäfte, welche nicht den Umfang des Ver-
mögens erweitern, ſondern nur deſſen Genuß ſichern; bey
ihnen iſt von Anfang an das Daſeyn einer Schenkung
gänzlich ausgeſchloſſen, wenngleich der Eine aus wohl-
wollender Abſicht handeln, der Andere wirklichen Vortheil
aus der Handlung ziehen kann.
Wer eine Geldſumme, die er nur naturaliter ſchuldig
iſt, baar bezahlt oder expromittirt, ſchenkt dadurch nicht,
obgleich er dem Glaubiger freywillig Dasjenige giebt,
wozu er nicht durch Klage angehalten werden konnte; der
Umfang des Vermögens iſt dadurch nicht erweitert (a).
Schon darin liegt ein entſcheidender Grund, weshalb die
Beſtellung einer Dos von Seiten der Ehefrau keine Schen-
(a) L. 19 § 4 de don. (39. 5.).
„Si quis servo pecuniam cre-
diderit, deinde is liber factus
eam expromiserit: non erit do-
natio, sed debiti exsolutio.”
Über die naturalis obligatio in
dieſem Fall vgl. oben § 65. i. —
In demſelben Fall gilt auch, wenn
die Zahlung aus Irrthum geſchah,
keine condictio indebiti. L. 64
de cond. ind. (12. 6.). „… na-
turale agnovit debitum.”
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