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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortsetzung.)
Identität läßt sich bey einer individuell bestimmten Sache
(Haus, Pferd, Kunstwerk) leicht ermitteln; schwieriger bey
einer generischen Sache, namentlich bey dem baaren Geld.
Sind die geschenkten Geldstücke selbst gestohlen oder ver-
schwendet worden, so hat die Identität keinen Zweifel; dieses
wird aber gewöhnlich nur zu ermitteln seyn, wenn der
Verlust bald nach der Schenkung Statt gefunden hat (h).
Außerdem wird die Identität besonders begründet werden
müssen; so z. B. wenn der Mann seiner Frau Geld schenkt,
um dafür Salben zu kaufen, sie aber mit diesem Geld
Schulden bezahlt, und dagegen bald nachher für eine gleiche
Summe von ihrem eignen Geld Salben kauft, so gilt sie
dennoch nicht als reicher, weil die Absicht des Mannes,
verglichen mit dem letzten Erfolg, jene Identität begrün-
det (i). Allein wenn die Frau das zu unbestimmten Zwecken
geschenkte Geld in ihre eigene Kasse nimmt, und später
einmal eine gleich große Summe verschenkt oder verschwen-
det, so ist das so verlorene Geld mit dem geschenkten nicht
identisch; dieses hat vielmehr, durch Vermischung mit dem
eigenen Gelde der Frau, eine bleibende Vermehrung ihres
Vermögens bewirkt, und der Mann kann es stets zurück
fordern.



Bisher wurden die Folgen des untergegangnen Geschenks

(h) Solche Fälle werden öfter
in unsren Rechtsquellen voraus-
gesetzt, z. B. in L. 5 § 17 L. 7
§ 3 de don. int. vir. (24. 1.).
(i) L. 7 § 1 de don. int. vir.
(24. 1.).

§. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortſetzung.)
Identität läßt ſich bey einer individuell beſtimmten Sache
(Haus, Pferd, Kunſtwerk) leicht ermitteln; ſchwieriger bey
einer generiſchen Sache, namentlich bey dem baaren Geld.
Sind die geſchenkten Geldſtücke ſelbſt geſtohlen oder ver-
ſchwendet worden, ſo hat die Identität keinen Zweifel; dieſes
wird aber gewöhnlich nur zu ermitteln ſeyn, wenn der
Verluſt bald nach der Schenkung Statt gefunden hat (h).
Außerdem wird die Identität beſonders begründet werden
müſſen; ſo z. B. wenn der Mann ſeiner Frau Geld ſchenkt,
um dafür Salben zu kaufen, ſie aber mit dieſem Geld
Schulden bezahlt, und dagegen bald nachher für eine gleiche
Summe von ihrem eignen Geld Salben kauft, ſo gilt ſie
dennoch nicht als reicher, weil die Abſicht des Mannes,
verglichen mit dem letzten Erfolg, jene Identität begrün-
det (i). Allein wenn die Frau das zu unbeſtimmten Zwecken
geſchenkte Geld in ihre eigene Kaſſe nimmt, und ſpäter
einmal eine gleich große Summe verſchenkt oder verſchwen-
det, ſo iſt das ſo verlorene Geld mit dem geſchenkten nicht
identiſch; dieſes hat vielmehr, durch Vermiſchung mit dem
eigenen Gelde der Frau, eine bleibende Vermehrung ihres
Vermögens bewirkt, und der Mann kann es ſtets zurück
fordern.



Bisher wurden die Folgen des untergegangnen Geſchenks

(h) Solche Fälle werden öfter
in unſren Rechtsquellen voraus-
geſetzt, z. B. in L. 5 § 17 L. 7
§ 3 de don. int. vir. (24. 1.).
(i) L. 7 § 1 de don. int. vir.
(24. 1.).
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[73/0087] §. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortſetzung.) Identität läßt ſich bey einer individuell beſtimmten Sache (Haus, Pferd, Kunſtwerk) leicht ermitteln; ſchwieriger bey einer generiſchen Sache, namentlich bey dem baaren Geld. Sind die geſchenkten Geldſtücke ſelbſt geſtohlen oder ver- ſchwendet worden, ſo hat die Identität keinen Zweifel; dieſes wird aber gewöhnlich nur zu ermitteln ſeyn, wenn der Verluſt bald nach der Schenkung Statt gefunden hat (h). Außerdem wird die Identität beſonders begründet werden müſſen; ſo z. B. wenn der Mann ſeiner Frau Geld ſchenkt, um dafür Salben zu kaufen, ſie aber mit dieſem Geld Schulden bezahlt, und dagegen bald nachher für eine gleiche Summe von ihrem eignen Geld Salben kauft, ſo gilt ſie dennoch nicht als reicher, weil die Abſicht des Mannes, verglichen mit dem letzten Erfolg, jene Identität begrün- det (i). Allein wenn die Frau das zu unbeſtimmten Zwecken geſchenkte Geld in ihre eigene Kaſſe nimmt, und ſpäter einmal eine gleich große Summe verſchenkt oder verſchwen- det, ſo iſt das ſo verlorene Geld mit dem geſchenkten nicht identiſch; dieſes hat vielmehr, durch Vermiſchung mit dem eigenen Gelde der Frau, eine bleibende Vermehrung ihres Vermögens bewirkt, und der Mann kann es ſtets zurück fordern. Bisher wurden die Folgen des untergegangnen Geſchenks (h) Solche Fälle werden öfter in unſren Rechtsquellen voraus- geſetzt, z. B. in L. 5 § 17 L. 7 § 3 de don. int. vir. (24. 1.). (i) L. 7 § 1 de don. int. vir. (24. 1.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/87>, abgerufen am 21.11.2024.