Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. gekauften Sache die Bereicherung nicht aufgehoben; wennnämlich eine so unentbehrliche Sache gekauft worden ist, daß der Käufer, in Ermanglung des geschenkten Geldes, eigenes Geld hätte aufwenden müssen, welches er also nun erspart hat (g). Die Anwendung aller hier aufgestellten Regeln setzt (g) L. 47 § 1 de solut. (46.
3.). Hier ist zwar vom Pupillen die Rede, der eine Geldzahlung empfangen und zu einem Kauf verwendet hat, welches nur gül- tig seyn soll, insofern er dadurch locupletior ist; aber eben der Begriff des locupletior ist hier und dort genau derselbe, wes- halb die Stelle auch auf die Schen- kung anwendbar ist. Für den Be- griff der necessaria res sind zu vergleichen L. 6 de alimentis (34. 1.) "cibaria et vestitus et ha- bitatio .. quia sine his ali cor- pus non potest," und L. 65 § 6 de cond. ind. (12. 6.) ".. si con- sumsit frumentum, pretium re- petet," und zwar ohne Rücksicht auf den sonst nöthigen Dolus (L. 65 § 8 eod., vgl. oben § 150. m), weil die Brotfrucht unentbehrlich ist. Den Gegensatz bilden die op- sonia und unguenta in L. 31 § 9 de don. int. vir. (24. 1.), Luxus- gegenstände, die aber auch des- halb bey der Frau nicht als Be- reicherung gelten, weil der Mann für ihren persönlichen Unterhalt überhaupt zu sorgen hat, ohne Rücksicht auf strenges Bedürfniß oder Luxus. Bey den cibaria familiae et jumentorum wird un- terschieden: gehören diese zum ge- meinsamen Hauswesen, so hat sie der Mann zu erhalten, und das darauf verwendete Geldgeschenk an die Frau macht diese nicht reicher; anders wenn die Skla- ven oder Thiere zu einem Land- gut oder Handelsgeschäft der Frau gehören L. 31 § 9. 10; L. 58 § 1 eod. -- Auf den ersten Blick scheint es inconsequent, daß in manchen Fällen die ersparte Ausgabe als fortdauernde Bereicherung gilt, in anderen nicht; in der That aber liegt überall folgender Gedanke zum Grunde. Wo die Ausgabe durchaus nothwendig ist, wie bey der Wohnung und den unentbehr- lichsten Lebensmitteln, da gilt die Ersparung derselben als Berei- cherung; anders wenn die Aus- gabe willkührlich ist, und daher auch ganz unterbleiben könnte, wie bey der Errichtung eines Grab- mals und bey den für einen Ver- wandten bezahlten sportulae. Vgl. § 146. b, § 150. c. q. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. gekauften Sache die Bereicherung nicht aufgehoben; wennnämlich eine ſo unentbehrliche Sache gekauft worden iſt, daß der Käufer, in Ermanglung des geſchenkten Geldes, eigenes Geld hätte aufwenden müſſen, welches er alſo nun erſpart hat (g). Die Anwendung aller hier aufgeſtellten Regeln ſetzt (g) L. 47 § 1 de solut. (46.
3.). Hier iſt zwar vom Pupillen die Rede, der eine Geldzahlung empfangen und zu einem Kauf verwendet hat, welches nur gül- tig ſeyn ſoll, inſofern er dadurch locupletior iſt; aber eben der Begriff des locupletior iſt hier und dort genau derſelbe, wes- halb die Stelle auch auf die Schen- kung anwendbar iſt. Für den Be- griff der necessaria res ſind zu vergleichen L. 6 de alimentis (34. 1.) „cibaria et vestitus et ha- bitatio .. quia sine his ali cor- pus non potest,” und L. 65 § 6 de cond. ind. (12. 6.) „.. si con- sumsit frumentum, pretium re- petet,” und zwar ohne Rückſicht auf den ſonſt nöthigen Dolus (L. 65 § 8 eod., vgl. oben § 150. m), weil die Brotfrucht unentbehrlich iſt. Den Gegenſatz bilden die op- sonia und unguenta in L. 31 § 9 de don. int. vir. (24. 1.), Luxus- gegenſtände, die aber auch des- halb bey der Frau nicht als Be- reicherung gelten, weil der Mann für ihren perſönlichen Unterhalt überhaupt zu ſorgen hat, ohne Rückſicht auf ſtrenges Bedürfniß oder Luxus. Bey den cibaria familiae et jumentorum wird un- terſchieden: gehören dieſe zum ge- meinſamen Hausweſen, ſo hat ſie der Mann zu erhalten, und das darauf verwendete Geldgeſchenk an die Frau macht dieſe nicht reicher; anders wenn die Skla- ven oder Thiere zu einem Land- gut oder Handelsgeſchäft der Frau gehören L. 31 § 9. 10; L. 58 § 1 eod. — Auf den erſten Blick ſcheint es inconſequent, daß in manchen Fällen die erſparte Ausgabe als fortdauernde Bereicherung gilt, in anderen nicht; in der That aber liegt überall folgender Gedanke zum Grunde. Wo die Ausgabe durchaus nothwendig iſt, wie bey der Wohnung und den unentbehr- lichſten Lebensmitteln, da gilt die Erſparung derſelben als Berei- cherung; anders wenn die Aus- gabe willkührlich iſt, und daher auch ganz unterbleiben könnte, wie bey der Errichtung eines Grab- mals und bey den für einen Ver- wandten bezahlten sportulae. 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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
gekauften Sache die Bereicherung nicht aufgehoben; wenn
nämlich eine ſo unentbehrliche Sache gekauft worden iſt,
daß der Käufer, in Ermanglung des geſchenkten Geldes,
eigenes Geld hätte aufwenden müſſen, welches er alſo nun
erſpart hat (g).
Die Anwendung aller hier aufgeſtellten Regeln ſetzt
voraus, daß die geſchenkte Sache mit der untergegangnen
oder durch Umtauſch verwandelten identiſch ſey. Dieſe
(g) L. 47 § 1 de solut. (46.
3.). Hier iſt zwar vom Pupillen
die Rede, der eine Geldzahlung
empfangen und zu einem Kauf
verwendet hat, welches nur gül-
tig ſeyn ſoll, inſofern er dadurch
locupletior iſt; aber eben der
Begriff des locupletior iſt hier
und dort genau derſelbe, wes-
halb die Stelle auch auf die Schen-
kung anwendbar iſt. Für den Be-
griff der necessaria res ſind zu
vergleichen L. 6 de alimentis (34.
1.) „cibaria et vestitus et ha-
bitatio .. quia sine his ali cor-
pus non potest,” und L. 65 § 6
de cond. ind. (12. 6.) „.. si con-
sumsit frumentum, pretium re-
petet,” und zwar ohne Rückſicht
auf den ſonſt nöthigen Dolus
(L. 65 § 8 eod., vgl. oben § 150. m),
weil die Brotfrucht unentbehrlich
iſt. Den Gegenſatz bilden die op-
sonia und unguenta in L. 31 § 9
de don. int. vir. (24. 1.), Luxus-
gegenſtände, die aber auch des-
halb bey der Frau nicht als Be-
reicherung gelten, weil der Mann
für ihren perſönlichen Unterhalt
überhaupt zu ſorgen hat, ohne
Rückſicht auf ſtrenges Bedürfniß
oder Luxus. Bey den cibaria
familiae et jumentorum wird un-
terſchieden: gehören dieſe zum ge-
meinſamen Hausweſen, ſo hat ſie
der Mann zu erhalten, und das
darauf verwendete Geldgeſchenk
an die Frau macht dieſe nicht
reicher; anders wenn die Skla-
ven oder Thiere zu einem Land-
gut oder Handelsgeſchäft der Frau
gehören L. 31 § 9. 10; L. 58 § 1
eod. — Auf den erſten Blick ſcheint
es inconſequent, daß in manchen
Fällen die erſparte Ausgabe als
fortdauernde Bereicherung gilt, in
anderen nicht; in der That aber
liegt überall folgender Gedanke
zum Grunde. Wo die Ausgabe
durchaus nothwendig iſt, wie bey
der Wohnung und den unentbehr-
lichſten Lebensmitteln, da gilt die
Erſparung derſelben als Berei-
cherung; anders wenn die Aus-
gabe willkührlich iſt, und daher
auch ganz unterbleiben könnte, wie
bey der Errichtung eines Grab-
mals und bey den für einen Ver-
wandten bezahlten sportulae.
Vgl. § 146. b, § 150. c. q.
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