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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortsetzung.)
schenkten herbeygeführt seyn (d). Dasselbe soll gelten, wenn
die eingekaufte Sache wieder verkauft, und dafür eine an-
dere gekauft worden ist; hier hatten einige Juristen ge-
glaubt, nach diesem wiederholten Umtausch schütze selbst
der zufällige Untergang nicht mehr gegen die Rückgabe,
welche Meynung jedoch verworfen wurde (e). Darin lag
wiederum eine Begünstigung der Schenkung in der Ehe,
obgleich nicht aus dem oben angeführten Senatsschluß her-
vorgegangen; denn in anderen Rechtsverhältnissen wird
angenommen, daß schon durch den ersten Ankauf die Be-
reicherung für immer entschieden ist, und selbst durch den
zufälligen Untergang der gekauften Sache nicht wieder auf-
gehoben werden kann (f).

In Einem Fall jedoch wird durch den Untergang der

(d) L. 28 § 3 de dor. int. vir.
(24. 1.) "quemadmodum, si mor-
tuus est, nihil peteretur." L.
50
§ 1 eod. Diese letzte Stelle ist
von Javolenus, also älter als das
Senatusconsult; auch spricht sie
nicht von consumtio, sondern von
zufälligem Untergang. Daß aber
seit dem Senatusconsult auch die
consumtio der gekauften Sache
gegen Rückgabe schützt, eben so
wie die des ursprünglichen Ge-
schenks, kann nicht bezweifelt
werden.
(e) L. 29 pr. de don. int. vir.
(24. 1.) von Pomponius. Diese
Begünstigung kann also, wegen
des Zeitalters des Pomponius,
nicht für eine Folge des Sena-
tusconsults gehalten werden; sie
beruht aber auf ähnlichen An-
sichten wie dieses.
(f) Die actio quod metus cau-
sa
geht gegen den Erben des Ge-
waltthätigen nur in id quod per-
venit.
Hat aber dieser die ge-
waltsam erlangte Sache einmal
in Besitz bekommen, so befreyt
ihn seine consumtio nicht (L. 17
quod metus 4. 2); der zufällige
Untergang befreyt ihn zwar, je-
doch nur wenn er die ursprüng-
lich erlangte Sache betraf, nicht
die dafür eingetauschte (L. 18 eod.).
Dasselbe gilt bey dem redlichen
Besitzer einer Erbschaft, welcher
auch nur für die Bereicherung
haftet, und zwar in dem eben
bestimmten Sinn. L. 18 cit. --
Vgl. Meyerfeld I. S. 11.

§. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortſetzung.)
ſchenkten herbeygeführt ſeyn (d). Daſſelbe ſoll gelten, wenn
die eingekaufte Sache wieder verkauft, und dafür eine an-
dere gekauft worden iſt; hier hatten einige Juriſten ge-
glaubt, nach dieſem wiederholten Umtauſch ſchütze ſelbſt
der zufällige Untergang nicht mehr gegen die Rückgabe,
welche Meynung jedoch verworfen wurde (e). Darin lag
wiederum eine Begünſtigung der Schenkung in der Ehe,
obgleich nicht aus dem oben angeführten Senatsſchluß her-
vorgegangen; denn in anderen Rechtsverhältniſſen wird
angenommen, daß ſchon durch den erſten Ankauf die Be-
reicherung für immer entſchieden iſt, und ſelbſt durch den
zufälligen Untergang der gekauften Sache nicht wieder auf-
gehoben werden kann (f).

In Einem Fall jedoch wird durch den Untergang der

(d) L. 28 § 3 de dor. int. vir.
(24. 1.) „quemadmodum, si mor-
tuus est, nihil peteretur.” L.
50
§ 1 eod. Dieſe letzte Stelle iſt
von Javolenus, alſo älter als das
Senatusconſult; auch ſpricht ſie
nicht von consumtio, ſondern von
zufälligem Untergang. Daß aber
ſeit dem Senatusconſult auch die
consumtio der gekauften Sache
gegen Rückgabe ſchützt, eben ſo
wie die des urſprünglichen Ge-
ſchenks, kann nicht bezweifelt
werden.
(e) L. 29 pr. de don. int. vir.
(24. 1.) von Pomponius. Dieſe
Begünſtigung kann alſo, wegen
des Zeitalters des Pomponius,
nicht für eine Folge des Sena-
tusconſults gehalten werden; ſie
beruht aber auf ähnlichen An-
ſichten wie dieſes.
(f) Die actio quod metus cau-
sa
geht gegen den Erben des Ge-
waltthätigen nur in id quod per-
venit.
Hat aber dieſer die ge-
waltſam erlangte Sache einmal
in Beſitz bekommen, ſo befreyt
ihn ſeine consumtio nicht (L. 17
quod metus 4. 2); der zufällige
Untergang befreyt ihn zwar, je-
doch nur wenn er die urſprüng-
lich erlangte Sache betraf, nicht
die dafür eingetauſchte (L. 18 eod.).
Daſſelbe gilt bey dem redlichen
Beſitzer einer Erbſchaft, welcher
auch nur für die Bereicherung
haftet, und zwar in dem eben
beſtimmten Sinn. L. 18 cit.
Vgl. Meyerfeld I. S. 11.
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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/85>, abgerufen am 21.11.2024.