Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortsetzung.) schenkten herbeygeführt seyn (d). Dasselbe soll gelten, wenndie eingekaufte Sache wieder verkauft, und dafür eine an- dere gekauft worden ist; hier hatten einige Juristen ge- glaubt, nach diesem wiederholten Umtausch schütze selbst der zufällige Untergang nicht mehr gegen die Rückgabe, welche Meynung jedoch verworfen wurde (e). Darin lag wiederum eine Begünstigung der Schenkung in der Ehe, obgleich nicht aus dem oben angeführten Senatsschluß her- vorgegangen; denn in anderen Rechtsverhältnissen wird angenommen, daß schon durch den ersten Ankauf die Be- reicherung für immer entschieden ist, und selbst durch den zufälligen Untergang der gekauften Sache nicht wieder auf- gehoben werden kann (f). In Einem Fall jedoch wird durch den Untergang der (d) L. 28 § 3 de dor. int. vir. (24. 1.) "quemadmodum, si mor- tuus est, nihil peteretur." L. 50 § 1 eod. Diese letzte Stelle ist von Javolenus, also älter als das Senatusconsult; auch spricht sie nicht von consumtio, sondern von zufälligem Untergang. Daß aber seit dem Senatusconsult auch die consumtio der gekauften Sache gegen Rückgabe schützt, eben so wie die des ursprünglichen Ge- schenks, kann nicht bezweifelt werden. (e) L. 29 pr. de don. int. vir. (24. 1.) von Pomponius. Diese Begünstigung kann also, wegen des Zeitalters des Pomponius, nicht für eine Folge des Sena- tusconsults gehalten werden; sie beruht aber auf ähnlichen An- sichten wie dieses. (f) Die actio quod metus cau-
sa geht gegen den Erben des Ge- waltthätigen nur in id quod per- venit. Hat aber dieser die ge- waltsam erlangte Sache einmal in Besitz bekommen, so befreyt ihn seine consumtio nicht (L. 17 quod metus 4. 2); der zufällige Untergang befreyt ihn zwar, je- doch nur wenn er die ursprüng- lich erlangte Sache betraf, nicht die dafür eingetauschte (L. 18 eod.). Dasselbe gilt bey dem redlichen Besitzer einer Erbschaft, welcher auch nur für die Bereicherung haftet, und zwar in dem eben bestimmten Sinn. L. 18 cit. -- Vgl. Meyerfeld I. S. 11. §. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortſetzung.) ſchenkten herbeygeführt ſeyn (d). Daſſelbe ſoll gelten, wenndie eingekaufte Sache wieder verkauft, und dafür eine an- dere gekauft worden iſt; hier hatten einige Juriſten ge- glaubt, nach dieſem wiederholten Umtauſch ſchütze ſelbſt der zufällige Untergang nicht mehr gegen die Rückgabe, welche Meynung jedoch verworfen wurde (e). Darin lag wiederum eine Begünſtigung der Schenkung in der Ehe, obgleich nicht aus dem oben angeführten Senatsſchluß her- vorgegangen; denn in anderen Rechtsverhältniſſen wird angenommen, daß ſchon durch den erſten Ankauf die Be- reicherung für immer entſchieden iſt, und ſelbſt durch den zufälligen Untergang der gekauften Sache nicht wieder auf- gehoben werden kann (f). In Einem Fall jedoch wird durch den Untergang der (d) L. 28 § 3 de dor. int. vir. (24. 1.) „quemadmodum, si mor- tuus est, nihil peteretur.” L. 50 § 1 eod. Dieſe letzte Stelle iſt von Javolenus, alſo älter als das Senatusconſult; auch ſpricht ſie nicht von consumtio, ſondern von zufälligem Untergang. Daß aber ſeit dem Senatusconſult auch die consumtio der gekauften Sache gegen Rückgabe ſchützt, eben ſo wie die des urſprünglichen Ge- ſchenks, kann nicht bezweifelt werden. (e) L. 29 pr. de don. int. vir. (24. 1.) von Pomponius. Dieſe Begünſtigung kann alſo, wegen des Zeitalters des Pomponius, nicht für eine Folge des Sena- tusconſults gehalten werden; ſie beruht aber auf ähnlichen An- ſichten wie dieſes. (f) Die actio quod metus cau-
sa geht gegen den Erben des Ge- waltthätigen nur in id quod per- venit. Hat aber dieſer die ge- waltſam erlangte Sache einmal in Beſitz bekommen, ſo befreyt ihn ſeine consumtio nicht (L. 17 quod metus 4. 2); der zufällige Untergang befreyt ihn zwar, je- doch nur wenn er die urſprüng- lich erlangte Sache betraf, nicht die dafür eingetauſchte (L. 18 eod.). Daſſelbe gilt bey dem redlichen Beſitzer einer Erbſchaft, welcher auch nur für die Bereicherung haftet, und zwar in dem eben beſtimmten Sinn. L. 18 cit. — Vgl. Meyerfeld I. S. 11. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0085" n="71"/><fw place="top" type="header">§. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortſetzung.)</fw><lb/> ſchenkten herbeygeführt ſeyn <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 28 § 3 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de dor. int. vir.</hi></hi><lb/> (24. 1.) <hi rendition="#aq">„quemadmodum, si mor-<lb/> tuus est, nihil peteretur.” <hi rendition="#i">L.</hi></hi> 50<lb/> § 1 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">eod.</hi></hi> Dieſe letzte Stelle iſt<lb/> von Javolenus, alſo älter als das<lb/> Senatusconſult; auch ſpricht ſie<lb/> nicht von <hi rendition="#aq">consumtio,</hi> ſondern von<lb/> zufälligem Untergang. Daß aber<lb/> ſeit dem Senatusconſult auch die<lb/><hi rendition="#aq">consumtio</hi> der gekauften Sache<lb/> gegen Rückgabe ſchützt, eben ſo<lb/> wie die des urſprünglichen Ge-<lb/> ſchenks, kann nicht bezweifelt<lb/> werden.</note>. Daſſelbe ſoll gelten, wenn<lb/> die eingekaufte Sache wieder verkauft, und dafür eine an-<lb/> dere gekauft worden iſt; hier hatten einige Juriſten ge-<lb/> glaubt, nach dieſem wiederholten Umtauſch ſchütze ſelbſt<lb/> der zufällige Untergang nicht mehr gegen die Rückgabe,<lb/> welche Meynung jedoch verworfen wurde <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 29 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">pr. de don. int. vir.</hi></hi><lb/> (24. 1.) von Pomponius. Dieſe<lb/> Begünſtigung kann alſo, wegen<lb/> des Zeitalters des Pomponius,<lb/> nicht für eine Folge des Sena-<lb/> tusconſults gehalten werden; ſie<lb/> beruht aber auf ähnlichen An-<lb/> ſichten wie dieſes.</note>. Darin lag<lb/> wiederum eine Begünſtigung der Schenkung in der Ehe,<lb/> obgleich nicht aus dem oben angeführten Senatsſchluß her-<lb/> vorgegangen; denn in anderen Rechtsverhältniſſen wird<lb/> angenommen, daß ſchon durch den erſten Ankauf die Be-<lb/> reicherung für immer entſchieden iſt, und ſelbſt durch den<lb/> zufälligen Untergang der gekauften Sache nicht wieder auf-<lb/> gehoben werden kann <note place="foot" n="(f)">Die <hi rendition="#aq">actio quod metus cau-<lb/> sa</hi> geht gegen den Erben des Ge-<lb/> waltthätigen nur <hi rendition="#aq">in id quod per-<lb/> venit.</hi> Hat aber dieſer die ge-<lb/> waltſam erlangte Sache einmal<lb/> in Beſitz bekommen, ſo befreyt<lb/> ihn ſeine <hi rendition="#aq">consumtio</hi> nicht (<hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 17<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">quod metus</hi></hi> 4. 2); der zufällige<lb/> Untergang befreyt ihn zwar, je-<lb/> doch nur wenn er die urſprüng-<lb/> lich erlangte Sache betraf, nicht<lb/> die dafür eingetauſchte (<hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 18 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">eod.</hi></hi>).<lb/> Daſſelbe gilt bey dem redlichen<lb/> Beſitzer einer Erbſchaft, welcher<lb/> auch nur für die Bereicherung<lb/> haftet, und zwar in dem eben<lb/> beſtimmten Sinn. <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 18 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">cit.</hi></hi> —<lb/> Vgl. <hi rendition="#g">Meyerfeld</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 11.</note>.</p><lb/> <p>In Einem Fall jedoch wird durch den Untergang der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [71/0085]
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die eingekaufte Sache wieder verkauft, und dafür eine an-
dere gekauft worden iſt; hier hatten einige Juriſten ge-
glaubt, nach dieſem wiederholten Umtauſch ſchütze ſelbſt
der zufällige Untergang nicht mehr gegen die Rückgabe,
welche Meynung jedoch verworfen wurde (e). Darin lag
wiederum eine Begünſtigung der Schenkung in der Ehe,
obgleich nicht aus dem oben angeführten Senatsſchluß her-
vorgegangen; denn in anderen Rechtsverhältniſſen wird
angenommen, daß ſchon durch den erſten Ankauf die Be-
reicherung für immer entſchieden iſt, und ſelbſt durch den
zufälligen Untergang der gekauften Sache nicht wieder auf-
gehoben werden kann (f).
In Einem Fall jedoch wird durch den Untergang der
(d) L. 28 § 3 de dor. int. vir.
(24. 1.) „quemadmodum, si mor-
tuus est, nihil peteretur.” L. 50
§ 1 eod. Dieſe letzte Stelle iſt
von Javolenus, alſo älter als das
Senatusconſult; auch ſpricht ſie
nicht von consumtio, ſondern von
zufälligem Untergang. Daß aber
ſeit dem Senatusconſult auch die
consumtio der gekauften Sache
gegen Rückgabe ſchützt, eben ſo
wie die des urſprünglichen Ge-
ſchenks, kann nicht bezweifelt
werden.
(e) L. 29 pr. de don. int. vir.
(24. 1.) von Pomponius. Dieſe
Begünſtigung kann alſo, wegen
des Zeitalters des Pomponius,
nicht für eine Folge des Sena-
tusconſults gehalten werden; ſie
beruht aber auf ähnlichen An-
ſichten wie dieſes.
(f) Die actio quod metus cau-
sa geht gegen den Erben des Ge-
waltthätigen nur in id quod per-
venit. Hat aber dieſer die ge-
waltſam erlangte Sache einmal
in Beſitz bekommen, ſo befreyt
ihn ſeine consumtio nicht (L. 17
quod metus 4. 2); der zufällige
Untergang befreyt ihn zwar, je-
doch nur wenn er die urſprüng-
lich erlangte Sache betraf, nicht
die dafür eingetauſchte (L. 18 eod.).
Daſſelbe gilt bey dem redlichen
Beſitzer einer Erbſchaft, welcher
auch nur für die Bereicherung
haftet, und zwar in dem eben
beſtimmten Sinn. L. 18 cit. —
Vgl. Meyerfeld I. S. 11.
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