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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
solvenz des Schuldners, da denn der Beschenkte Richts
mehr zurück zu geben hat. Ein solches Ereigniß steht
gleich dem zufälligen (höchstens dem culposen) Untergang
der ursprünglich geschenkten Sache.

Wenn der Ehegatte die geschenkte Sache verkauft, so
tritt der Kaufpreis an die Stelle des ursprünglichen Ge-
schenks; eben so, wenn er das geschenkte Geld zum An-
kauf einer Sache verwendet, dauert in dieser Sache eine
Bereicherung fort. Die genaueren Bestimmungen dieses
letzten Falles, die jetzt angegeben werden sollen, lassen sich
leicht und sicher auch auf den ersten Fall anwenden. --
Sind also 200 in Geld geschenkt, wofür eine Sache im
Werth von 300 gekauft wurde, so können nur 200 als
Geschenk zurückgefordert werden, denn nur diese sind aus
dem Vermögen des Gebers entsprungen, das dritte Hun-
dert ist die Frucht einer gelungnen Speculation. -- Sind
300 geschenkt, und ist die dafür gekaufte Sache nur 200
werth, so können nur 200 als Schenkung abgefordert wer-
den, denn das dritte Hundert ist in einer partiellen Ver-
schwendung des geschenkten Geldes untergegangen, die von
aller Rückgabe befreyt (c).

Geht nun wiederum die gekaufte Sache unter, so sind
auch darauf die im § 150 aufgestellten Grundsätze anzu-
wenden. Es fällt nämlich jede Rückgabe weg, der Un-
tergang mag durch Zufall oder durch den Willen des Be-

(c) L. 7 § 3 L. 28 § 3. 4 de don int. vir. (24. 1.), L. 9 C.
eod.
(5. 16.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſolvenz des Schuldners, da denn der Beſchenkte Richts
mehr zurück zu geben hat. Ein ſolches Ereigniß ſteht
gleich dem zufälligen (höchſtens dem culpoſen) Untergang
der urſprünglich geſchenkten Sache.

Wenn der Ehegatte die geſchenkte Sache verkauft, ſo
tritt der Kaufpreis an die Stelle des urſprünglichen Ge-
ſchenks; eben ſo, wenn er das geſchenkte Geld zum An-
kauf einer Sache verwendet, dauert in dieſer Sache eine
Bereicherung fort. Die genaueren Beſtimmungen dieſes
letzten Falles, die jetzt angegeben werden ſollen, laſſen ſich
leicht und ſicher auch auf den erſten Fall anwenden. —
Sind alſo 200 in Geld geſchenkt, wofür eine Sache im
Werth von 300 gekauft wurde, ſo können nur 200 als
Geſchenk zurückgefordert werden, denn nur dieſe ſind aus
dem Vermögen des Gebers entſprungen, das dritte Hun-
dert iſt die Frucht einer gelungnen Speculation. — Sind
300 geſchenkt, und iſt die dafür gekaufte Sache nur 200
werth, ſo können nur 200 als Schenkung abgefordert wer-
den, denn das dritte Hundert iſt in einer partiellen Ver-
ſchwendung des geſchenkten Geldes untergegangen, die von
aller Rückgabe befreyt (c).

Geht nun wiederum die gekaufte Sache unter, ſo ſind
auch darauf die im § 150 aufgeſtellten Grundſätze anzu-
wenden. Es fällt nämlich jede Rückgabe weg, der Un-
tergang mag durch Zufall oder durch den Willen des Be-

(c) L. 7 § 3 L. 28 § 3. 4 de don int. vir. (24. 1.), L. 9 C.
eod.
(5. 16.).
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[70/0084] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſolvenz des Schuldners, da denn der Beſchenkte Richts mehr zurück zu geben hat. Ein ſolches Ereigniß ſteht gleich dem zufälligen (höchſtens dem culpoſen) Untergang der urſprünglich geſchenkten Sache. Wenn der Ehegatte die geſchenkte Sache verkauft, ſo tritt der Kaufpreis an die Stelle des urſprünglichen Ge- ſchenks; eben ſo, wenn er das geſchenkte Geld zum An- kauf einer Sache verwendet, dauert in dieſer Sache eine Bereicherung fort. Die genaueren Beſtimmungen dieſes letzten Falles, die jetzt angegeben werden ſollen, laſſen ſich leicht und ſicher auch auf den erſten Fall anwenden. — Sind alſo 200 in Geld geſchenkt, wofür eine Sache im Werth von 300 gekauft wurde, ſo können nur 200 als Geſchenk zurückgefordert werden, denn nur dieſe ſind aus dem Vermögen des Gebers entſprungen, das dritte Hun- dert iſt die Frucht einer gelungnen Speculation. — Sind 300 geſchenkt, und iſt die dafür gekaufte Sache nur 200 werth, ſo können nur 200 als Schenkung abgefordert wer- den, denn das dritte Hundert iſt in einer partiellen Ver- ſchwendung des geſchenkten Geldes untergegangen, die von aller Rückgabe befreyt (c). Geht nun wiederum die gekaufte Sache unter, ſo ſind auch darauf die im § 150 aufgeſtellten Grundſätze anzu- wenden. Es fällt nämlich jede Rückgabe weg, der Un- tergang mag durch Zufall oder durch den Willen des Be- (c) L. 7 § 3 L. 28 § 3. 4 de don int. vir. (24. 1.), L. 9 C. eod. (5. 16.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/84>, abgerufen am 21.11.2024.