Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
zeichnen. Sie ist unerläßlich in der Person des Gebers; sie wird auch fast immer vorhanden seyn in der Person des Empfängers: daß sie jedoch hier nicht durchaus noth- wendig ist, kann erst weiter unten gezeigt werden (§ 160).
Die Bedeutung dieses letzten Erfordernisses liegt also darin, daß alle bisher dargestellte Bestandtheile des Be- griffs der Schenkung vorhanden seyn können, ohne daß sie selbst angenommen werden darf, blos weil es an je- ner Absicht fehlt. Um dieses zur vollständigen Anschauung zu bringen ist es nöthig, die Fälle zusammen zu stellen, worin zwar die Bereicherung selbst vorhanden ist, die Ab- sicht aber dennoch fehlt. Dieses läßt sich denken auf zweyerley Weise: Erstlich wenn selbst das Bewußtseyn der Veräußerung oder der Bereicherung fehlt; Zweytens, wenn, bey vorhandenem Bewußtseyn, eine andere Absicht vorhanden ist, wodurch die der Bereicherung ausgeschlos- sen wird.
Das Bewußtseyn kann fehlen selbst für die Veräuße- rung. Dieser Fall tritt ein fast bey jeder Usucapion oder Klagverjährung. Der Eine wird ärmer, der Andere rei- cher, ohne es zu wissen; dann kann auch Jener nicht die Absicht haben, den Gegner zu bereichern, und daher ist diese Veränderung im Vermögen keine Schenkung. Daß es hierin zuweilen auch anders seyn kann, wird unten ge- zeigt werden (§ 155):
Häufiger geschieht es, daß zwar die Veräußerung zum Bewußtseyn kommt, aber nicht die Bereicherung. Wenn
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
zeichnen. Sie iſt unerläßlich in der Perſon des Gebers; ſie wird auch faſt immer vorhanden ſeyn in der Perſon des Empfängers: daß ſie jedoch hier nicht durchaus noth- wendig iſt, kann erſt weiter unten gezeigt werden (§ 160).
Die Bedeutung dieſes letzten Erforderniſſes liegt alſo darin, daß alle bisher dargeſtellte Beſtandtheile des Be- griffs der Schenkung vorhanden ſeyn koͤnnen, ohne daß ſie ſelbſt angenommen werden darf, blos weil es an je- ner Abſicht fehlt. Um dieſes zur vollſtändigen Anſchauung zu bringen iſt es nöthig, die Fälle zuſammen zu ſtellen, worin zwar die Bereicherung ſelbſt vorhanden iſt, die Ab- ſicht aber dennoch fehlt. Dieſes läßt ſich denken auf zweyerley Weiſe: Erſtlich wenn ſelbſt das Bewußtſeyn der Veräußerung oder der Bereicherung fehlt; Zweytens, wenn, bey vorhandenem Bewußtſeyn, eine andere Abſicht vorhanden iſt, wodurch die der Bereicherung ausgeſchloſ- ſen wird.
Das Bewußtſeyn kann fehlen ſelbſt für die Veräuße- rung. Dieſer Fall tritt ein faſt bey jeder Uſucapion oder Klagverjährung. Der Eine wird ärmer, der Andere rei- cher, ohne es zu wiſſen; dann kann auch Jener nicht die Abſicht haben, den Gegner zu bereichern, und daher iſt dieſe Veränderung im Vermögen keine Schenkung. Daß es hierin zuweilen auch anders ſeyn kann, wird unten ge- zeigt werden (§ 155):
Häufiger geſchieht es, daß zwar die Veräußerung zum Bewußtſeyn kommt, aber nicht die Bereicherung. Wenn
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
zeichnen. Sie iſt unerläßlich in der Perſon des Gebers;
ſie wird auch faſt immer vorhanden ſeyn in der Perſon
des Empfängers: daß ſie jedoch hier nicht durchaus noth-
wendig iſt, kann erſt weiter unten gezeigt werden (§ 160).
Die Bedeutung dieſes letzten Erforderniſſes liegt alſo
darin, daß alle bisher dargeſtellte Beſtandtheile des Be-
griffs der Schenkung vorhanden ſeyn koͤnnen, ohne daß
ſie ſelbſt angenommen werden darf, blos weil es an je-
ner Abſicht fehlt. Um dieſes zur vollſtändigen Anſchauung
zu bringen iſt es nöthig, die Fälle zuſammen zu ſtellen,
worin zwar die Bereicherung ſelbſt vorhanden iſt, die Ab-
ſicht aber dennoch fehlt. Dieſes läßt ſich denken auf
zweyerley Weiſe: Erſtlich wenn ſelbſt das Bewußtſeyn
der Veräußerung oder der Bereicherung fehlt; Zweytens,
wenn, bey vorhandenem Bewußtſeyn, eine andere Abſicht
vorhanden iſt, wodurch die der Bereicherung ausgeſchloſ-
ſen wird.
Das Bewußtſeyn kann fehlen ſelbſt für die Veräuße-
rung. Dieſer Fall tritt ein faſt bey jeder Uſucapion oder
Klagverjährung. Der Eine wird ärmer, der Andere rei-
cher, ohne es zu wiſſen; dann kann auch Jener nicht die
Abſicht haben, den Gegner zu bereichern, und daher iſt
dieſe Veränderung im Vermögen keine Schenkung. Daß
es hierin zuweilen auch anders ſeyn kann, wird unten ge-
zeigt werden (§ 155):
Häufiger geſchieht es, daß zwar die Veräußerung zum
Bewußtſeyn kommt, aber nicht die Bereicherung. Wenn
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/92>, abgerufen am 21.11.2024.
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