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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 152. Schenkung. Begriff. 4. Absicht.
Derjenige, welcher ein Recht überträgt, dazu verpflichtet
zu seyn irrigerweise glaubt, so weiß er nicht, daß der
Andere jetzt reicher wird. Hier wird in der Regel die
condictio indebiti begründet seyn, eine Schenkung ist es
nur, wenn Einer wissentlich zahlt, was er nicht schuldig
ist (§ 149). -- Wenn Jemand eine Sache zu theuer kauft,
oder zu wohlfeil verkauft, weil er den wahren Werth
nicht kennt, so wird ohne sein Wissen, also auch ohne
seine Absicht, der Andere reicher, und daher ist es keine
Schenkung. Ob der Andere gleichfalls irrt, oder den wah-
ren Werth kennt, ist dabey gleichgültig (a).

Der zweyte Hauptfall besteht darin, daß Einer wis-
sentlich ärmer wird und den Andern bereichert, aber mit
einer bestimmten Absicht, wodurch die auf die Bereiche-
rung des Andern gerichtete Absicht nothwendig ausge-
schlossen wird. Dieses Ausschließen ist jedoch nicht so zu
denken, daß beide Absichten mit einander im Widerspruch
stehen müßten; in den meisten Fällen wird vielmehr die
wirklich vorhandene Absicht nur so vorherrschend seyn,

(a) Anders ist es, wenn z. B.
Einer ein Haus, das 3000 werth
ist, wissentlich mit 5000 bezahlt,
um dem Verkäufer den reinen
Gewinn von 2000 zuzuwenden.
Dieses ist wahre Schenkung von
2000, und von diesem negotium
mixtum cum donatione
wird un-
ten (§ 154) die Rede seyn. Ge-
wöhnlich wird hier auch der Ver-
käufer darum wissen, doch ist die-
fes nicht gerade nöthig. Es ist
möglich, daß der Verkaufer über
den Werth irrt, oder den Käu-
fer zu übervortheilen glaubt, wäh-
rend ihm der Käufer ein Geschenk
unvermerkt beybringen will, wel-
ches Jener aus Stolz oder Son-
derbarkeit geradezu nicht anneh-
men würde. Auch das ist wahre
Schenkung (§ 160).

§. 152. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht.
Derjenige, welcher ein Recht überträgt, dazu verpflichtet
zu ſeyn irrigerweiſe glaubt, ſo weiß er nicht, daß der
Andere jetzt reicher wird. Hier wird in der Regel die
condictio indebiti begründet ſeyn, eine Schenkung iſt es
nur, wenn Einer wiſſentlich zahlt, was er nicht ſchuldig
iſt (§ 149). — Wenn Jemand eine Sache zu theuer kauft,
oder zu wohlfeil verkauft, weil er den wahren Werth
nicht kennt, ſo wird ohne ſein Wiſſen, alſo auch ohne
ſeine Abſicht, der Andere reicher, und daher iſt es keine
Schenkung. Ob der Andere gleichfalls irrt, oder den wah-
ren Werth kennt, iſt dabey gleichgültig (a).

Der zweyte Hauptfall beſteht darin, daß Einer wiſ-
ſentlich ärmer wird und den Andern bereichert, aber mit
einer beſtimmten Abſicht, wodurch die auf die Bereiche-
rung des Andern gerichtete Abſicht nothwendig ausge-
ſchloſſen wird. Dieſes Ausſchließen iſt jedoch nicht ſo zu
denken, daß beide Abſichten mit einander im Widerſpruch
ſtehen müßten; in den meiſten Fällen wird vielmehr die
wirklich vorhandene Abſicht nur ſo vorherrſchend ſeyn,

(a) Anders iſt es, wenn z. B.
Einer ein Haus, das 3000 werth
iſt, wiſſentlich mit 5000 bezahlt,
um dem Verkäufer den reinen
Gewinn von 2000 zuzuwenden.
Dieſes iſt wahre Schenkung von
2000, und von dieſem negotium
mixtum cum donatione
wird un-
ten (§ 154) die Rede ſeyn. Ge-
wöhnlich wird hier auch der Ver-
käufer darum wiſſen, doch iſt die-
fes nicht gerade nöthig. Es iſt
möglich, daß der Verkaufer über
den Werth irrt, oder den Käu-
fer zu übervortheilen glaubt, wäh-
rend ihm der Käufer ein Geſchenk
unvermerkt beybringen will, wel-
ches Jener aus Stolz oder Son-
derbarkeit geradezu nicht anneh-
men würde. Auch das iſt wahre
Schenkung (§ 160).
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[79/0093] §. 152. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. Derjenige, welcher ein Recht überträgt, dazu verpflichtet zu ſeyn irrigerweiſe glaubt, ſo weiß er nicht, daß der Andere jetzt reicher wird. Hier wird in der Regel die condictio indebiti begründet ſeyn, eine Schenkung iſt es nur, wenn Einer wiſſentlich zahlt, was er nicht ſchuldig iſt (§ 149). — Wenn Jemand eine Sache zu theuer kauft, oder zu wohlfeil verkauft, weil er den wahren Werth nicht kennt, ſo wird ohne ſein Wiſſen, alſo auch ohne ſeine Abſicht, der Andere reicher, und daher iſt es keine Schenkung. Ob der Andere gleichfalls irrt, oder den wah- ren Werth kennt, iſt dabey gleichgültig (a). Der zweyte Hauptfall beſteht darin, daß Einer wiſ- ſentlich ärmer wird und den Andern bereichert, aber mit einer beſtimmten Abſicht, wodurch die auf die Bereiche- rung des Andern gerichtete Abſicht nothwendig ausge- ſchloſſen wird. Dieſes Ausſchließen iſt jedoch nicht ſo zu denken, daß beide Abſichten mit einander im Widerſpruch ſtehen müßten; in den meiſten Fällen wird vielmehr die wirklich vorhandene Abſicht nur ſo vorherrſchend ſeyn, (a) Anders iſt es, wenn z. B. Einer ein Haus, das 3000 werth iſt, wiſſentlich mit 5000 bezahlt, um dem Verkäufer den reinen Gewinn von 2000 zuzuwenden. Dieſes iſt wahre Schenkung von 2000, und von dieſem negotium mixtum cum donatione wird un- ten (§ 154) die Rede ſeyn. Ge- wöhnlich wird hier auch der Ver- käufer darum wiſſen, doch iſt die- fes nicht gerade nöthig. Es iſt möglich, daß der Verkaufer über den Werth irrt, oder den Käu- fer zu übervortheilen glaubt, wäh- rend ihm der Käufer ein Geſchenk unvermerkt beybringen will, wel- ches Jener aus Stolz oder Son- derbarkeit geradezu nicht anneh- men würde. Auch das iſt wahre Schenkung (§ 160).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/93>, abgerufen am 21.11.2024.