Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Die Dos, die eine Frau ihrem Mann einbringt, ist Wenn der Mann für die Ausgaben der Frau auf ver- Daß der Mann die Frau in sei- nem Hause unentgeldlich wohnen läßt, hat auch nicht einmal den Schein einer Schenkung, da der Mann ohnehin für alle Bedürf- nisse der Frau zu sorgen hat. Anders im umgekehrten Fall, da der Mann allerdings um den er- sparten Miethzins reicher wird. Allein der natürlichste Gebrauch eines Hauses besteht doch darin, daß es vom Eigenthümer bewohnt wird; dann aber ist das Woh- nen des Mannes in demselben Hause eine bloße Folge des ehe- lichen Zusammenlebens. (d) L. 21 pr., L. 15 pr., L. 31
§ 8. 9. 10 de don. int. vir. (24. 1.). Seit dem Senatusconsult vom J. 206 (§ 150) würde schon die consumtio jede Rückforde- rung ausschließen; der hier an- gegebene Grund mußte auch in der früheren Zeit anerkannt wer Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Die Dos, die eine Frau ihrem Mann einbringt, iſt Wenn der Mann für die Ausgaben der Frau auf ver- Daß der Mann die Frau in ſei- nem Hauſe unentgeldlich wohnen läßt, hat auch nicht einmal den Schein einer Schenkung, da der Mann ohnehin für alle Bedürf- niſſe der Frau zu ſorgen hat. Anders im umgekehrten Fall, da der Mann allerdings um den er- ſparten Miethzins reicher wird. Allein der natürlichſte Gebrauch eines Hauſes beſteht doch darin, daß es vom Eigenthümer bewohnt wird; dann aber iſt das Woh- nen des Mannes in demſelben Hauſe eine bloße Folge des ehe- lichen Zuſammenlebens. (d) L. 21 pr., L. 15 pr., L. 31
§ 8. 9. 10 de don. int. vir. (24. 1.). Seit dem Senatusconſult vom J. 206 (§ 150) würde ſchon die consumtio jede Rückforde- rung ausſchließen; der hier an- gegebene Grund mußte auch in der früheren Zeit anerkannt wer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0096" n="82"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> <p>Die Dos, die eine Frau ihrem Mann einbringt, iſt<lb/> niemals eine Schenkung. Gewöhnlich iſt ſie es ſchon des-<lb/> wegen nicht, weil der Mann aus dem Ertrag die Frau<lb/> erhält, alſo nicht reicher dadurch wird (§ 149); ferner<lb/> deswegen, weil die Frau dazu <hi rendition="#aq">naturaliter</hi> verpflichtet iſt<lb/> (§ 149. <hi rendition="#aq">b. c</hi>). Aber, ſelbſt abgeſehen von dieſen Grün-<lb/> den, würde das hier aufgeſtellte Princip jenen Satz recht-<lb/> fertigen. Geſetzt, ein armes Ehepaar lebt von Almoſen;<lb/> der Frau fällt eine reiche Erbſchaft zu, und ſie macht<lb/> dieſe zur Dos. Hier wird gewiß der Mann reicher, in-<lb/> dem er ſelbſt fortan aus eigenem Vermögen reichlich lebt.<lb/> Dennoch liegt darin keine verbotene Schenkung in der Ehe,<lb/> weil dieſer Gewinn nur eine unzertrennliche Folge des ge-<lb/> meinſamen häuslichen Lebens iſt, welches zum Weſen der<lb/> Ehe gehört.</p><lb/> <p>Wenn der Mann für die Ausgaben der Frau auf ver-<lb/> ſchwenderiſche Weiſe ſorgt, über das eigentliche Bedürfniß<lb/> hinaus, ſo liegt darin dennoch keine verbotene Schenkung,<lb/> die hinterher angefochten werden könnte <note xml:id="seg2pn_16_1" next="#seg2pn_16_2" place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 <hi rendition="#i">pr., L.</hi> 15 <hi rendition="#i">pr., L.</hi> 31<lb/> § 8. 9. 10 <hi rendition="#i">de don. int. vir.</hi></hi> (24.<lb/> 1.). Seit dem Senatusconſult<lb/> vom J. 206 (§ 150) würde ſchon<lb/> die <hi rendition="#aq">consumtio</hi> jede Rückforde-<lb/> rung ausſchließen; der hier an-<lb/> gegebene Grund mußte auch in<lb/> der früheren Zeit anerkannt wer</note>. Denn die<lb/><note xml:id="seg2pn_15_2" prev="#seg2pn_15_1" place="foot" n="(c)">Daß der Mann die Frau in ſei-<lb/> nem Hauſe unentgeldlich wohnen<lb/> läßt, hat auch nicht einmal den<lb/> Schein einer Schenkung, da der<lb/> Mann ohnehin für alle Bedürf-<lb/> niſſe der Frau zu ſorgen hat.<lb/> Anders im umgekehrten Fall, da<lb/> der Mann allerdings um den er-<lb/> ſparten Miethzins reicher wird.<lb/> Allein der natürlichſte Gebrauch<lb/> eines Hauſes beſteht doch darin,<lb/> daß es vom Eigenthümer bewohnt<lb/> wird; dann aber iſt das Woh-<lb/> nen des Mannes in demſelben<lb/> Hauſe eine bloße Folge des ehe-<lb/> lichen Zuſammenlebens.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [82/0096]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Die Dos, die eine Frau ihrem Mann einbringt, iſt
niemals eine Schenkung. Gewöhnlich iſt ſie es ſchon des-
wegen nicht, weil der Mann aus dem Ertrag die Frau
erhält, alſo nicht reicher dadurch wird (§ 149); ferner
deswegen, weil die Frau dazu naturaliter verpflichtet iſt
(§ 149. b. c). Aber, ſelbſt abgeſehen von dieſen Grün-
den, würde das hier aufgeſtellte Princip jenen Satz recht-
fertigen. Geſetzt, ein armes Ehepaar lebt von Almoſen;
der Frau fällt eine reiche Erbſchaft zu, und ſie macht
dieſe zur Dos. Hier wird gewiß der Mann reicher, in-
dem er ſelbſt fortan aus eigenem Vermögen reichlich lebt.
Dennoch liegt darin keine verbotene Schenkung in der Ehe,
weil dieſer Gewinn nur eine unzertrennliche Folge des ge-
meinſamen häuslichen Lebens iſt, welches zum Weſen der
Ehe gehört.
Wenn der Mann für die Ausgaben der Frau auf ver-
ſchwenderiſche Weiſe ſorgt, über das eigentliche Bedürfniß
hinaus, ſo liegt darin dennoch keine verbotene Schenkung,
die hinterher angefochten werden könnte (d). Denn die
(c)
(d) L. 21 pr., L. 15 pr., L. 31
§ 8. 9. 10 de don. int. vir. (24.
1.). Seit dem Senatusconſult
vom J. 206 (§ 150) würde ſchon
die consumtio jede Rückforde-
rung ausſchließen; der hier an-
gegebene Grund mußte auch in
der früheren Zeit anerkannt wer
(c) Daß der Mann die Frau in ſei-
nem Hauſe unentgeldlich wohnen
läßt, hat auch nicht einmal den
Schein einer Schenkung, da der
Mann ohnehin für alle Bedürf-
niſſe der Frau zu ſorgen hat.
Anders im umgekehrten Fall, da
der Mann allerdings um den er-
ſparten Miethzins reicher wird.
Allein der natürlichſte Gebrauch
eines Hauſes beſteht doch darin,
daß es vom Eigenthümer bewohnt
wird; dann aber iſt das Woh-
nen des Mannes in demſelben
Hauſe eine bloße Folge des ehe-
lichen Zuſammenlebens.
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