Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 152. Schenkung. Begriff. 4. Absicht. Erhaltung der Frau durch den Mann gehört zum Wesender Ehe (e), und der Umfang dieser Ausgaben ist der unbeschränkten Willkühr des Mannes, der das Haupt des Hauswesens ist, überlassen. Wenn der Vater einen Sohn emancipirt, so geht die Endlich giebt es auch Fälle, worin die persönliche Wenn ein Testamentserbe ein Legat oder Fideicommiß den. Nur wenn der Mann der Frau baares Geld giebt, z. B. ein Jahrgehalt, so gilt dieses als un- erlaubte Schenkung, so daß die Rückforderung nur durch Con- sumtion ausgeschlossen werden kann. L. 33 pr., L. 15 pr. de don. int. vir. (24. 1.), L. 22 in f. de pactis dot. (23. 4.). (e) L. 56 § 2 de j. dot. (23. 3.). (f) L. 6 § 3 C. de bon. quae lib. (6. 61.), § 2 J. per quas pers. (2. 9.). 6*
§. 152. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. Erhaltung der Frau durch den Mann gehört zum Weſender Ehe (e), und der Umfang dieſer Ausgaben iſt der unbeſchränkten Willkühr des Mannes, der das Haupt des Hausweſens iſt, überlaſſen. Wenn der Vater einen Sohn emancipirt, ſo geht die Endlich giebt es auch Fälle, worin die perſönliche Wenn ein Teſtamentserbe ein Legat oder Fideicommiß den. Nur wenn der Mann der Frau baares Geld giebt, z. B. ein Jahrgehalt, ſo gilt dieſes als un- erlaubte Schenkung, ſo daß die Rückforderung nur durch Con- ſumtion ausgeſchloſſen werden kann. L. 33 pr., L. 15 pr. de don. int. vir. (24. 1.), L. 22 in f. de pactis dot. (23. 4.). (e) L. 56 § 2 de j. dot. (23. 3.). (f) L. 6 § 3 C. de bon. quae lib. (6. 61.), § 2 J. per quas pers. (2. 9.). 6*
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§. 152. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht.
Erhaltung der Frau durch den Mann gehört zum Weſen
der Ehe (e), und der Umfang dieſer Ausgaben iſt der
unbeſchränkten Willkühr des Mannes, der das Haupt des
Hausweſens iſt, überlaſſen.
Wenn der Vater einen Sohn emancipirt, ſo geht die
Hälfte des Niesbrauchs, den er bis dahin am Vermögen
des Sohnes hatte, auf den Sohn über (f). Um dieſe Hälfte
wird alſo der Sohn bereichert, dennoch iſt es keine Schen-
kung, weil die überwiegende Abſicht auf die neue Geſtal-
tung des perſönlichen Verhältniſſes gerichtet iſt, nicht auf
die daraus folgende Bereicherung.
Endlich giebt es auch Fälle, worin die perſönliche
Pietät gegen den Bereicherten oder gegen einen Dritten
der eigentliche Beweggrund zu einer Handlung iſt. Auch
dagegen tritt dann die Bereicherung als untergeordnete
Folge zurück, und die Handlung kann deshalb nicht als
Schenkung beurtheilt werden.
Wenn ein Teſtamentserbe ein Legat oder Fideicommiß
vollſtändig auszahlt, da er entweder die Falcidiſche Quart,
oder Dasjenige was ihm anſtatt derſelben ſchon das Te-
ſtament vorbehielt, hätte abziehen können, ſo wird durch
dieſen freyen Entſchluß der Legatar oder Fideicommiſſar
(d)
(e) L. 56 § 2 de j. dot. (23. 3.).
(f) L. 6 § 3 C. de bon. quae
lib. (6. 61.), § 2 J. per quas pers.
(2. 9.).
(d) den. Nur wenn der Mann der
Frau baares Geld giebt, z. B. ein
Jahrgehalt, ſo gilt dieſes als un-
erlaubte Schenkung, ſo daß die
Rückforderung nur durch Con-
ſumtion ausgeſchloſſen werden
kann. L. 33 pr., L. 15 pr. de
don. int. vir. (24. 1.), L. 22 in
f. de pactis dot. (23. 4.).
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