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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 152. Schenkung. Begriff. 4. Absicht.
obliegt, oder das Kind selbst, wenn dasselbe vaterlos und
vermögend ist. Geschieht Dieses aber blos aus menschli-
chem Antheil an dem Kinde, insbesondere von Seiten ei-
nes Verwandten, so gilt es nicht als Schenkung. Das
hat die Folge, daß keine Insinuation nöthig ist, daß die
Handlung auch von dem mütterlichen Großvater gültig
geschehen kann (i), und daß keine Rückforderung wegen
Undankbarkeit, sey es des Vaters oder des Kindes, Statt
findet (k). Ob nun diese oder eine andere Absicht zum
Grunde lag, ist eine factische Frage. Es lassen sich näm-
lich hier drey verschiedene Absichten denken. Erstlich der
eben beschriebene rein menschliche Antheil (pietas). Zwey-
tens negotiorum gestio, woraus gegen den, welchem die
Ausgaben der Erziehung oblagen, gegenwärtig aber er-
spart wurden, eine Klage entspringt. Drittens Schen-
kung, woraus zwar keine Klage, wohl aber die Anwend-
barkeit der positiven Schenkungsregeln entsteht. Die Stel-
len des Römischen Rechts, welche diesen ganzen Fall er-
wähnen, berühren nur den Zweifel zwischen den zwey er-
sten Absichten (pietas und negotiorum gestio) (l), und ver-

(i) Nämlich der mütterliche
Großvater, in dessen Gewalt die
Mutter steht, kann nicht dem Va-
ter des Kindes schenken, weil es
so gut wäre, als hätte die Frau
dem Manne geschenkt. L. 3 § 6
L. 32 § 16 de don. int. vir.
(24. 1.).
(k) Dieses scheint sonderbar, da
die Erziehung doch immer eine
große Wohlthat ist. Allein wenn
der freywillige Erzieher bey sei-
ner löblichen Handlung nicht an
einen geschenkten Geldeswerth
dachte, so kann er auch nicht hin-
terher einen solchen zum Gegen-
stand einer Strafforderung ma-
chen wollen.
(l) L. 34, L. 27 § 1 de neg.
gestis
(3. 5.), L. 15. 11. 13 C.
eod.
(2. 19.).

§. 152. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht.
obliegt, oder das Kind ſelbſt, wenn daſſelbe vaterlos und
vermögend iſt. Geſchieht Dieſes aber blos aus menſchli-
chem Antheil an dem Kinde, insbeſondere von Seiten ei-
nes Verwandten, ſo gilt es nicht als Schenkung. Das
hat die Folge, daß keine Inſinuation nöthig iſt, daß die
Handlung auch von dem mütterlichen Großvater gültig
geſchehen kann (i), und daß keine Rückforderung wegen
Undankbarkeit, ſey es des Vaters oder des Kindes, Statt
findet (k). Ob nun dieſe oder eine andere Abſicht zum
Grunde lag, iſt eine factiſche Frage. Es laſſen ſich näm-
lich hier drey verſchiedene Abſichten denken. Erſtlich der
eben beſchriebene rein menſchliche Antheil (pietas). Zwey-
tens negotiorum gestio, woraus gegen den, welchem die
Ausgaben der Erziehung oblagen, gegenwärtig aber er-
ſpart wurden, eine Klage entſpringt. Drittens Schen-
kung, woraus zwar keine Klage, wohl aber die Anwend-
barkeit der poſitiven Schenkungsregeln entſteht. Die Stel-
len des Römiſchen Rechts, welche dieſen ganzen Fall er-
wähnen, berühren nur den Zweifel zwiſchen den zwey er-
ſten Abſichten (pietas und negotiorum gestio) (l), und ver-

(i) Nämlich der mütterliche
Großvater, in deſſen Gewalt die
Mutter ſteht, kann nicht dem Va-
ter des Kindes ſchenken, weil es
ſo gut wäre, als hätte die Frau
dem Manne geſchenkt. L. 3 § 6
L. 32 § 16 de don. int. vir.
(24. 1.).
(k) Dieſes ſcheint ſonderbar, da
die Erziehung doch immer eine
große Wohlthat iſt. Allein wenn
der freywillige Erzieher bey ſei-
ner löblichen Handlung nicht an
einen geſchenkten Geldeswerth
dachte, ſo kann er auch nicht hin-
terher einen ſolchen zum Gegen-
ſtand einer Strafforderung ma-
chen wollen.
(l) L. 34, L. 27 § 1 de neg.
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(3. 5.), L. 15. 11. 13 C.
eod.
(2. 19.).
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[85/0099] §. 152. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. obliegt, oder das Kind ſelbſt, wenn daſſelbe vaterlos und vermögend iſt. Geſchieht Dieſes aber blos aus menſchli- chem Antheil an dem Kinde, insbeſondere von Seiten ei- nes Verwandten, ſo gilt es nicht als Schenkung. Das hat die Folge, daß keine Inſinuation nöthig iſt, daß die Handlung auch von dem mütterlichen Großvater gültig geſchehen kann (i), und daß keine Rückforderung wegen Undankbarkeit, ſey es des Vaters oder des Kindes, Statt findet (k). Ob nun dieſe oder eine andere Abſicht zum Grunde lag, iſt eine factiſche Frage. Es laſſen ſich näm- lich hier drey verſchiedene Abſichten denken. Erſtlich der eben beſchriebene rein menſchliche Antheil (pietas). Zwey- tens negotiorum gestio, woraus gegen den, welchem die Ausgaben der Erziehung oblagen, gegenwärtig aber er- ſpart wurden, eine Klage entſpringt. Drittens Schen- kung, woraus zwar keine Klage, wohl aber die Anwend- barkeit der poſitiven Schenkungsregeln entſteht. Die Stel- len des Römiſchen Rechts, welche dieſen ganzen Fall er- wähnen, berühren nur den Zweifel zwiſchen den zwey er- ſten Abſichten (pietas und negotiorum gestio) (l), und ver- (i) Nämlich der mütterliche Großvater, in deſſen Gewalt die Mutter ſteht, kann nicht dem Va- ter des Kindes ſchenken, weil es ſo gut wäre, als hätte die Frau dem Manne geſchenkt. L. 3 § 6 L. 32 § 16 de don. int. vir. (24. 1.). (k) Dieſes ſcheint ſonderbar, da die Erziehung doch immer eine große Wohlthat iſt. Allein wenn der freywillige Erzieher bey ſei- ner löblichen Handlung nicht an einen geſchenkten Geldeswerth dachte, ſo kann er auch nicht hin- terher einen ſolchen zum Gegen- ſtand einer Strafforderung ma- chen wollen. (l) L. 34, L. 27 § 1 de neg. gestis (3. 5.), L. 15. 11. 13 C. eod. (2. 19.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/99>, abgerufen am 24.11.2024.