dinglichen Rechten, ohne Ausnahme angewendet. Gewöhn- lich wird hier eine wirkliche Rückkehr der Sache Statt finden, da der Eigenthümer, der eine Sache vindicirt, meist schon früher den Besitz derselben gehabt haben wird. Doch ist dieses nicht immer der Fall; denn der Legatar, der die legirte Sache vom Erben vindicirt, hat den Be- sitz noch niemals gehabt, eben so der Pfandglaubiger, der aus einem bloßen Pfandvertrag die hypothecaria actio an- stellt. Hier wird also die Vereinigung des Besitzes mit dem dinglichen Recht schon an sich selbst als eine Rück- kehr gedacht, und es ist daher bey diesen Klagen stets eine arbitraria formula anwendbar.
Anders verhält es sich mit den persönlichen Klagen, bey welchen der Ausdruck restituere, als Bedingung einer arbitraria formula, genauer genommen wird. Die actio commodati, depositi, pigneratitia, gehen wirklich auf Rück- kehr einer Sache zu ihrem früheren Besitzer; eben so die ac- tio locati, wenn damit die Rückgabe der vermietheten Sache gefordert wird. Auch die actio doli, und quod metus causa gehen, wenngleich nicht immer auf Rückkehr einer bestimmten einzelnen Sache in unsren Besitz, doch stets auf Herstellung unsres verminderten Vermögens. Daher war bey allen diesen persönlichen Klagen stets eine arbitraria formula anwendbar. -- Anders bey solchen Contractskla- gen, deren Erfolg gar nicht irgend einen früheren Zustand herstellen, sondern einen ganz neuen herbeyführen soll, wie die actio emti, venditi, und mehrere andere Contractskla-
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dinglichen Rechten, ohne Ausnahme angewendet. Gewöhn- lich wird hier eine wirkliche Rückkehr der Sache Statt finden, da der Eigenthümer, der eine Sache vindicirt, meiſt ſchon früher den Beſitz derſelben gehabt haben wird. Doch iſt dieſes nicht immer der Fall; denn der Legatar, der die legirte Sache vom Erben vindicirt, hat den Be- ſitz noch niemals gehabt, eben ſo der Pfandglaubiger, der aus einem bloßen Pfandvertrag die hypothecaria actio an- ſtellt. Hier wird alſo die Vereinigung des Beſitzes mit dem dinglichen Recht ſchon an ſich ſelbſt als eine Rück- kehr gedacht, und es iſt daher bey dieſen Klagen ſtets eine arbitraria formula anwendbar.
Anders verhält es ſich mit den perſönlichen Klagen, bey welchen der Ausdruck restituere, als Bedingung einer arbitraria formula, genauer genommen wird. Die actio commodati, depositi, pigneratitia, gehen wirklich auf Rück- kehr einer Sache zu ihrem früheren Beſitzer; eben ſo die ac- tio locati, wenn damit die Rückgabe der vermietheten Sache gefordert wird. Auch die actio doli, und quod metus causa gehen, wenngleich nicht immer auf Rückkehr einer beſtimmten einzelnen Sache in unſren Beſitz, doch ſtets auf Herſtellung unſres verminderten Vermögens. Daher war bey allen dieſen perſönlichen Klagen ſtets eine arbitraria formula anwendbar. — Anders bey ſolchen Contractskla- gen, deren Erfolg gar nicht irgend einen früheren Zuſtand herſtellen, ſondern einen ganz neuen herbeyführen ſoll, wie die actio emti, venditi, und mehrere andere Contractskla-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0142"n="128"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
dinglichen Rechten, ohne Ausnahme angewendet. Gewöhn-<lb/>
lich wird hier eine wirkliche Rückkehr der Sache Statt<lb/>
finden, da der Eigenthümer, der eine Sache vindicirt,<lb/>
meiſt ſchon früher den Beſitz derſelben gehabt haben wird.<lb/>
Doch iſt dieſes nicht immer der Fall; denn der Legatar,<lb/>
der die legirte Sache vom Erben vindicirt, hat den Be-<lb/>ſitz noch niemals gehabt, eben ſo der Pfandglaubiger, der<lb/>
aus einem bloßen Pfandvertrag die <hirendition="#aq">hypothecaria actio</hi> an-<lb/>ſtellt. Hier wird alſo die Vereinigung des Beſitzes mit<lb/>
dem dinglichen Recht ſchon an ſich ſelbſt als eine Rück-<lb/>
kehr gedacht, und es iſt daher bey dieſen Klagen ſtets eine<lb/><hirendition="#aq">arbitraria formula</hi> anwendbar.</p><lb/><p>Anders verhält es ſich mit den perſönlichen Klagen,<lb/>
bey welchen der Ausdruck <hirendition="#aq">restituere,</hi> als Bedingung einer<lb/><hirendition="#aq">arbitraria formula,</hi> genauer genommen wird. Die <hirendition="#aq">actio<lb/>
commodati, depositi, pigneratitia,</hi> gehen wirklich auf Rück-<lb/>
kehr einer Sache zu ihrem früheren Beſitzer; eben ſo die <hirendition="#aq">ac-<lb/>
tio locati,</hi> wenn damit die Rückgabe der vermietheten Sache<lb/>
gefordert wird. Auch die <hirendition="#aq">actio doli,</hi> und <hirendition="#aq">quod metus<lb/>
causa</hi> gehen, wenngleich nicht immer auf Rückkehr einer<lb/>
beſtimmten einzelnen Sache in unſren Beſitz, doch ſtets auf<lb/>
Herſtellung unſres verminderten Vermögens. Daher war<lb/>
bey allen dieſen perſönlichen Klagen ſtets eine <hirendition="#aq">arbitraria<lb/>
formula</hi> anwendbar. — Anders bey ſolchen Contractskla-<lb/>
gen, deren Erfolg gar nicht irgend einen früheren Zuſtand<lb/>
herſtellen, ſondern einen ganz neuen herbeyführen ſoll, wie<lb/>
die <hirendition="#aq">actio emti, venditi,</hi> und mehrere andere Contractskla-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[128/0142]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dinglichen Rechten, ohne Ausnahme angewendet. Gewöhn-
lich wird hier eine wirkliche Rückkehr der Sache Statt
finden, da der Eigenthümer, der eine Sache vindicirt,
meiſt ſchon früher den Beſitz derſelben gehabt haben wird.
Doch iſt dieſes nicht immer der Fall; denn der Legatar,
der die legirte Sache vom Erben vindicirt, hat den Be-
ſitz noch niemals gehabt, eben ſo der Pfandglaubiger, der
aus einem bloßen Pfandvertrag die hypothecaria actio an-
ſtellt. Hier wird alſo die Vereinigung des Beſitzes mit
dem dinglichen Recht ſchon an ſich ſelbſt als eine Rück-
kehr gedacht, und es iſt daher bey dieſen Klagen ſtets eine
arbitraria formula anwendbar.
Anders verhält es ſich mit den perſönlichen Klagen,
bey welchen der Ausdruck restituere, als Bedingung einer
arbitraria formula, genauer genommen wird. Die actio
commodati, depositi, pigneratitia, gehen wirklich auf Rück-
kehr einer Sache zu ihrem früheren Beſitzer; eben ſo die ac-
tio locati, wenn damit die Rückgabe der vermietheten Sache
gefordert wird. Auch die actio doli, und quod metus
causa gehen, wenngleich nicht immer auf Rückkehr einer
beſtimmten einzelnen Sache in unſren Beſitz, doch ſtets auf
Herſtellung unſres verminderten Vermögens. Daher war
bey allen dieſen perſönlichen Klagen ſtets eine arbitraria
formula anwendbar. — Anders bey ſolchen Contractskla-
gen, deren Erfolg gar nicht irgend einen früheren Zuſtand
herſtellen, ſondern einen ganz neuen herbeyführen ſoll, wie
die actio emti, venditi, und mehrere andere Contractskla-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/142>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.