Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 222. Arbitrariae actiones. (Fortsetzung.)
den, die also nicht zugleich in den Besitz des Andern ge-
bracht werden soll, mithin diejenige Leistung worauf haupt-
sächlich die actio ad exhibendum gerichtet wird (c).

Restituere ist verwandt mit dem recipere, welches als
Grund und Bedingung der Condictionen bezeichnet wird (d),
und doch auch davon verschieden. Jenes recipere näm-
lich, in Anwendung auf die Condictionen, setzt voraus,
daß aus unsrem Vermögen Etwas ohne Grund in ein
fremdes Vermögen übergegangen ist, welche Veränderung
jetzt wieder rückgängig gemacht werden soll. Restituere
aber geht auch auf die Rückkehr des bloßen Besitzes, ja
selbst der bloßen Detention, während der Umfang des Ver-
mögens weder früher verändert war, noch jetzt wiederher-
gestellt werden soll. So wird mit der Vindication der
fehlende Besitz wieder gefordert, mit der depositi actio die
fehlende Detention, und durch den Erfolg beider Klagen
wird der Umfang des Vermögens gar nicht verändert (e).
Ja selbst auf solche Fälle ist hier der Ausdruck restituere
anwendbar, worin dem Kläger nicht einmal eine Deten-
tion verschafft, sondern nur überhaupt ein veränderter fac-
tischer Zustand wiederhergestellt werden soll, wie z. B. bey
dem Interdict quod vi (Note n).

Dieser Ausdruck nun wird auf in rem actiones aus

(c) L. 2 ad exhib. (10. 4.),
L.
22. 246 pr. de V. S. (50. 16.),
L.
3 § 8 de tab. exhib.
(43. 5.)
(d) Beylage XIV. Num. XX.
(e) So war eine Stipulation:
rem meam mihi restitui gültig
(L. 82 pr. § 1 de V. O. 45. 1),
dagegen die Stipulation: rem
meam mihi dari
ungültig. Bey-
lage XIV. Num. V. i.

§. 222. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.)
den, die alſo nicht zugleich in den Beſitz des Andern ge-
bracht werden ſoll, mithin diejenige Leiſtung worauf haupt-
ſächlich die actio ad exhibendum gerichtet wird (c).

Restituere iſt verwandt mit dem recipere, welches als
Grund und Bedingung der Condictionen bezeichnet wird (d),
und doch auch davon verſchieden. Jenes recipere näm-
lich, in Anwendung auf die Condictionen, ſetzt voraus,
daß aus unſrem Vermögen Etwas ohne Grund in ein
fremdes Vermögen übergegangen iſt, welche Veränderung
jetzt wieder rückgängig gemacht werden ſoll. Restituere
aber geht auch auf die Rückkehr des bloßen Beſitzes, ja
ſelbſt der bloßen Detention, während der Umfang des Ver-
mögens weder früher verändert war, noch jetzt wiederher-
geſtellt werden ſoll. So wird mit der Vindication der
fehlende Beſitz wieder gefordert, mit der depositi actio die
fehlende Detention, und durch den Erfolg beider Klagen
wird der Umfang des Vermögens gar nicht verändert (e).
Ja ſelbſt auf ſolche Fälle iſt hier der Ausdruck restituere
anwendbar, worin dem Kläger nicht einmal eine Deten-
tion verſchafft, ſondern nur überhaupt ein veränderter fac-
tiſcher Zuſtand wiederhergeſtellt werden ſoll, wie z. B. bey
dem Interdict quod vi (Note n).

Dieſer Ausdruck nun wird auf in rem actiones aus

(c) L. 2 ad exhib. (10. 4.),
L.
22. 246 pr. de V. S. (50. 16.),
L.
3 § 8 de tab. exhib.
(43. 5.)
(d) Beylage XIV. Num. XX.
(e) So war eine Stipulation:
rem meam mihi restitui gültig
(L. 82 pr. § 1 de V. O. 45. 1),
dagegen die Stipulation: rem
meam mihi dari
ungültig. Bey-
lage XIV. Num. V. i.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0141" n="127"/><fw place="top" type="header">§. 222. <hi rendition="#aq">Arbitrariae actiones.</hi> (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
den, die al&#x017F;o nicht zugleich in den Be&#x017F;itz des Andern ge-<lb/>
bracht werden &#x017F;oll, mithin diejenige Lei&#x017F;tung worauf haupt-<lb/>
&#x017F;ächlich die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">actio</hi> ad exhibendum</hi> gerichtet wird <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">ad exhib.</hi> (10. 4.)<hi rendition="#i">,<lb/>
L.</hi> 22. 246 <hi rendition="#i">pr. de V. S.</hi> (50. 16.)<hi rendition="#i">,<lb/>
L.</hi> 3 § 8 <hi rendition="#i">de tab. exhib.</hi></hi> (43. 5.)</note>.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">Restituere</hi> i&#x017F;t verwandt mit dem <hi rendition="#aq">recipere,</hi> welches als<lb/>
Grund und Bedingung der Condictionen bezeichnet wird <note place="foot" n="(d)">Beylage <hi rendition="#aq">XIV.</hi> Num. <hi rendition="#aq">XX.</hi></note>,<lb/>
und doch auch davon ver&#x017F;chieden. Jenes <hi rendition="#aq">recipere</hi> näm-<lb/>
lich, in Anwendung auf die Condictionen, &#x017F;etzt voraus,<lb/>
daß aus un&#x017F;rem Vermögen Etwas ohne Grund in ein<lb/>
fremdes Vermögen übergegangen i&#x017F;t, welche Veränderung<lb/>
jetzt wieder rückgängig gemacht werden &#x017F;oll. <hi rendition="#aq">Restituere</hi><lb/>
aber geht auch auf die Rückkehr des bloßen Be&#x017F;itzes, ja<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t der bloßen Detention, während der Umfang des Ver-<lb/>
mögens weder früher verändert war, noch jetzt wiederher-<lb/>
ge&#x017F;tellt werden &#x017F;oll. So wird mit der Vindication der<lb/>
fehlende Be&#x017F;itz wieder gefordert, mit der <hi rendition="#aq">depositi actio</hi> die<lb/>
fehlende Detention, und durch den Erfolg beider Klagen<lb/>
wird der Umfang des Vermögens gar nicht verändert <note place="foot" n="(e)">So war eine Stipulation:<lb/><hi rendition="#aq">rem meam mihi <hi rendition="#i">restitui</hi></hi> gültig<lb/>
(<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 82 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1 <hi rendition="#i">de V. O.</hi></hi> 45. 1),<lb/>
dagegen die Stipulation: <hi rendition="#aq">rem<lb/>
meam mihi <hi rendition="#i">dari</hi></hi> ungültig. Bey-<lb/>
lage <hi rendition="#aq">XIV.</hi> Num. <hi rendition="#aq">V. i.</hi></note>.<lb/>
Ja &#x017F;elb&#x017F;t auf &#x017F;olche Fälle i&#x017F;t hier der Ausdruck <hi rendition="#aq">restituere</hi><lb/>
anwendbar, worin dem Kläger nicht einmal eine Deten-<lb/>
tion ver&#x017F;chafft, &#x017F;ondern nur überhaupt ein veränderter fac-<lb/>
ti&#x017F;cher Zu&#x017F;tand wiederherge&#x017F;tellt werden &#x017F;oll, wie z. B. bey<lb/>
dem Interdict <hi rendition="#aq">quod vi</hi> (Note <hi rendition="#aq">n</hi>).</p><lb/>
            <p>Die&#x017F;er Ausdruck nun wird auf <hi rendition="#aq">in rem actiones</hi> aus<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[127/0141] §. 222. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.) den, die alſo nicht zugleich in den Beſitz des Andern ge- bracht werden ſoll, mithin diejenige Leiſtung worauf haupt- ſächlich die actio ad exhibendum gerichtet wird (c). Restituere iſt verwandt mit dem recipere, welches als Grund und Bedingung der Condictionen bezeichnet wird (d), und doch auch davon verſchieden. Jenes recipere näm- lich, in Anwendung auf die Condictionen, ſetzt voraus, daß aus unſrem Vermögen Etwas ohne Grund in ein fremdes Vermögen übergegangen iſt, welche Veränderung jetzt wieder rückgängig gemacht werden ſoll. Restituere aber geht auch auf die Rückkehr des bloßen Beſitzes, ja ſelbſt der bloßen Detention, während der Umfang des Ver- mögens weder früher verändert war, noch jetzt wiederher- geſtellt werden ſoll. So wird mit der Vindication der fehlende Beſitz wieder gefordert, mit der depositi actio die fehlende Detention, und durch den Erfolg beider Klagen wird der Umfang des Vermögens gar nicht verändert (e). Ja ſelbſt auf ſolche Fälle iſt hier der Ausdruck restituere anwendbar, worin dem Kläger nicht einmal eine Deten- tion verſchafft, ſondern nur überhaupt ein veränderter fac- tiſcher Zuſtand wiederhergeſtellt werden ſoll, wie z. B. bey dem Interdict quod vi (Note n). Dieſer Ausdruck nun wird auf in rem actiones aus (c) L. 2 ad exhib. (10. 4.), L. 22. 246 pr. de V. S. (50. 16.), L. 3 § 8 de tab. exhib. (43. 5.) (d) Beylage XIV. Num. XX. (e) So war eine Stipulation: rem meam mihi restitui gültig (L. 82 pr. § 1 de V. O. 45. 1), dagegen die Stipulation: rem meam mihi dari ungültig. Bey- lage XIV. Num. V. i.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/141
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/141>, abgerufen am 22.12.2024.