den, die also nicht zugleich in den Besitz des Andern ge- bracht werden soll, mithin diejenige Leistung worauf haupt- sächlich die actio ad exhibendum gerichtet wird (c).
Restituere ist verwandt mit dem recipere, welches als Grund und Bedingung der Condictionen bezeichnet wird (d), und doch auch davon verschieden. Jenes recipere näm- lich, in Anwendung auf die Condictionen, setzt voraus, daß aus unsrem Vermögen Etwas ohne Grund in ein fremdes Vermögen übergegangen ist, welche Veränderung jetzt wieder rückgängig gemacht werden soll. Restituere aber geht auch auf die Rückkehr des bloßen Besitzes, ja selbst der bloßen Detention, während der Umfang des Ver- mögens weder früher verändert war, noch jetzt wiederher- gestellt werden soll. So wird mit der Vindication der fehlende Besitz wieder gefordert, mit der depositi actio die fehlende Detention, und durch den Erfolg beider Klagen wird der Umfang des Vermögens gar nicht verändert (e). Ja selbst auf solche Fälle ist hier der Ausdruck restituere anwendbar, worin dem Kläger nicht einmal eine Deten- tion verschafft, sondern nur überhaupt ein veränderter fac- tischer Zustand wiederhergestellt werden soll, wie z. B. bey dem Interdict quod vi (Note n).
Dieser Ausdruck nun wird auf in rem actiones aus
(c)L. 2 ad exhib. (10. 4.), L. 22. 246 pr. de V. S. (50. 16.), L. 3 § 8 de tab. exhib. (43. 5.)
(d) Beylage XIV. Num. XX.
(e) So war eine Stipulation: rem meam mihi restitui gültig (L. 82 pr. § 1 de V. O. 45. 1), dagegen die Stipulation: rem meam mihi dari ungültig. Bey- lage XIV. Num. V. i.
§. 222. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.)
den, die alſo nicht zugleich in den Beſitz des Andern ge- bracht werden ſoll, mithin diejenige Leiſtung worauf haupt- ſächlich die actio ad exhibendum gerichtet wird (c).
Restituere iſt verwandt mit dem recipere, welches als Grund und Bedingung der Condictionen bezeichnet wird (d), und doch auch davon verſchieden. Jenes recipere näm- lich, in Anwendung auf die Condictionen, ſetzt voraus, daß aus unſrem Vermögen Etwas ohne Grund in ein fremdes Vermögen übergegangen iſt, welche Veränderung jetzt wieder rückgängig gemacht werden ſoll. Restituere aber geht auch auf die Rückkehr des bloßen Beſitzes, ja ſelbſt der bloßen Detention, während der Umfang des Ver- mögens weder früher verändert war, noch jetzt wiederher- geſtellt werden ſoll. So wird mit der Vindication der fehlende Beſitz wieder gefordert, mit der depositi actio die fehlende Detention, und durch den Erfolg beider Klagen wird der Umfang des Vermögens gar nicht verändert (e). Ja ſelbſt auf ſolche Fälle iſt hier der Ausdruck restituere anwendbar, worin dem Kläger nicht einmal eine Deten- tion verſchafft, ſondern nur überhaupt ein veränderter fac- tiſcher Zuſtand wiederhergeſtellt werden ſoll, wie z. B. bey dem Interdict quod vi (Note n).
Dieſer Ausdruck nun wird auf in rem actiones aus
(c)L. 2 ad exhib. (10. 4.), L. 22. 246 pr. de V. S. (50. 16.), L. 3 § 8 de tab. exhib. (43. 5.)
(d) Beylage XIV. Num. XX.
(e) So war eine Stipulation: rem meam mihi restitui gültig (L. 82 pr. § 1 de V. O. 45. 1), dagegen die Stipulation: rem meam mihi dari ungültig. Bey- lage XIV. Num. V. i.
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§. 222. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.)
den, die alſo nicht zugleich in den Beſitz des Andern ge-
bracht werden ſoll, mithin diejenige Leiſtung worauf haupt-
ſächlich die actio ad exhibendum gerichtet wird (c).
Restituere iſt verwandt mit dem recipere, welches als
Grund und Bedingung der Condictionen bezeichnet wird (d),
und doch auch davon verſchieden. Jenes recipere näm-
lich, in Anwendung auf die Condictionen, ſetzt voraus,
daß aus unſrem Vermögen Etwas ohne Grund in ein
fremdes Vermögen übergegangen iſt, welche Veränderung
jetzt wieder rückgängig gemacht werden ſoll. Restituere
aber geht auch auf die Rückkehr des bloßen Beſitzes, ja
ſelbſt der bloßen Detention, während der Umfang des Ver-
mögens weder früher verändert war, noch jetzt wiederher-
geſtellt werden ſoll. So wird mit der Vindication der
fehlende Beſitz wieder gefordert, mit der depositi actio die
fehlende Detention, und durch den Erfolg beider Klagen
wird der Umfang des Vermögens gar nicht verändert (e).
Ja ſelbſt auf ſolche Fälle iſt hier der Ausdruck restituere
anwendbar, worin dem Kläger nicht einmal eine Deten-
tion verſchafft, ſondern nur überhaupt ein veränderter fac-
tiſcher Zuſtand wiederhergeſtellt werden ſoll, wie z. B. bey
dem Interdict quod vi (Note n).
Dieſer Ausdruck nun wird auf in rem actiones aus
(c) L. 2 ad exhib. (10. 4.),
L. 22. 246 pr. de V. S. (50. 16.),
L. 3 § 8 de tab. exhib. (43. 5.)
(d) Beylage XIV. Num. XX.
(e) So war eine Stipulation:
rem meam mihi restitui gültig
(L. 82 pr. § 1 de V. O. 45. 1),
dagegen die Stipulation: rem
meam mihi dari ungültig. Bey-
lage XIV. Num. V. i.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/141>, abgerufen am 22.12.2024.
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