Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 223. Arbitrariae actiones. (Fortsetzung.)
auf einen Fall, worin es darauf ankam, die besondere
Unredlichkeit eines Stipulationsschuldners wirksam zu be-
kämpfen, der sich hinter den Buchstaben des Rechts ver-
steckte, um sich seiner Verpflichtung zu entziehen.

Sehen wir jetzt zurück auf die oben mitgetheilte Stelle
der Institutionen, die einzige, die absichtlich von der Na-
tur der arbiträren Klagen redet (§ 221), so sind noch die
Worte derselben zu erklären: nisi .. satisfaciat, veluti rem
restituat, vel exbibeat, vel solvat, vel ex noxali causa ser-
vum dedat.
Die zwey ersten Ausdrücke enthalten eine un-
mittelbare Bestätigung der hier vorgetragenen Lehre. Das
solvat darf nicht so allgemein verstanden werden, wie es
wohl der Ausdruck zuließe, so daß es auch auf die Zah-
lung eines Käufers u. s. w. bezogen würde. Es ist zu
beziehen auf die actio de eo quod certo loco; ferner auf
die Fälle einer actio commodati u. s. w., worin die Na-
turalrestitution unmöglich ist, weil der Beklagte durch seine
Nachlässigkeit die Sache hat stehlen oder verderben lassen;
eben so auf die hypothecaria actio, von welcher sich der
Beklagte nicht blos durch Restitution der Sache, sondern
auch durch Bezahlung der Schuld, frey machen kann (r). --
Endlich die noxalis causa geht auf die durch die Hand-
lung eines Sklaven begründete actio doli oder quod me-
tus causa;
denn hier wird der damit belangte Herr des
Sklaven, ohne Entschädigung zu leisten, schon durch die
bloße noxae datio völlig befreyt (s).


(r) L. 16 § 3 de pign. (20. 1.).
(s) Es muß also die hier er-

§. 223. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.)
auf einen Fall, worin es darauf ankam, die beſondere
Unredlichkeit eines Stipulationsſchuldners wirkſam zu be-
kämpfen, der ſich hinter den Buchſtaben des Rechts ver-
ſteckte, um ſich ſeiner Verpflichtung zu entziehen.

Sehen wir jetzt zurück auf die oben mitgetheilte Stelle
der Inſtitutionen, die einzige, die abſichtlich von der Na-
tur der arbiträren Klagen redet (§ 221), ſo ſind noch die
Worte derſelben zu erklären: nisi .. satisfaciat, veluti rem
restituat, vel exbibeat, vel solvat, vel ex noxali causa ser-
vum dedat.
Die zwey erſten Ausdrücke enthalten eine un-
mittelbare Beſtätigung der hier vorgetragenen Lehre. Das
solvat darf nicht ſo allgemein verſtanden werden, wie es
wohl der Ausdruck zuließe, ſo daß es auch auf die Zah-
lung eines Käufers u. ſ. w. bezogen würde. Es iſt zu
beziehen auf die actio de eo quod certo loco; ferner auf
die Fälle einer actio commodati u. ſ. w., worin die Na-
turalreſtitution unmöglich iſt, weil der Beklagte durch ſeine
Nachläſſigkeit die Sache hat ſtehlen oder verderben laſſen;
eben ſo auf die hypothecaria actio, von welcher ſich der
Beklagte nicht blos durch Reſtitution der Sache, ſondern
auch durch Bezahlung der Schuld, frey machen kann (r). —
Endlich die noxalis causa geht auf die durch die Hand-
lung eines Sklaven begründete actio doli oder quod me-
tus causa;
denn hier wird der damit belangte Herr des
Sklaven, ohne Entſchädigung zu leiſten, ſchon durch die
bloße noxae datio voͤllig befreyt (s).


(r) L. 16 § 3 de pign. (20. 1.).
(s) Es muß alſo die hier er-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0147" n="133"/><fw place="top" type="header">§. 223. <hi rendition="#aq">Arbitrariae actiones.</hi> (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
auf einen Fall, worin es darauf ankam, die be&#x017F;ondere<lb/>
Unredlichkeit eines Stipulations&#x017F;chuldners wirk&#x017F;am zu be-<lb/>
kämpfen, der &#x017F;ich hinter den Buch&#x017F;taben des Rechts ver-<lb/>
&#x017F;teckte, um &#x017F;ich &#x017F;einer Verpflichtung zu entziehen.</p><lb/>
            <p>Sehen wir jetzt zurück auf die oben mitgetheilte Stelle<lb/>
der In&#x017F;titutionen, die einzige, die ab&#x017F;ichtlich von der Na-<lb/>
tur der arbiträren Klagen redet (§ 221), &#x017F;o &#x017F;ind noch die<lb/>
Worte der&#x017F;elben zu erklären: <hi rendition="#aq">nisi .. satisfaciat, <hi rendition="#i">veluti rem<lb/>
restituat, vel exbibeat, vel solvat, vel ex noxali causa ser-<lb/>
vum dedat.</hi></hi> Die zwey er&#x017F;ten Ausdrücke enthalten eine un-<lb/>
mittelbare Be&#x017F;tätigung der hier vorgetragenen Lehre. Das<lb/><hi rendition="#aq">solvat</hi> darf nicht &#x017F;o allgemein ver&#x017F;tanden werden, wie es<lb/>
wohl der Ausdruck zuließe, &#x017F;o daß es auch auf die Zah-<lb/>
lung eines Käufers u. &#x017F;. w. bezogen würde. Es i&#x017F;t zu<lb/>
beziehen auf die <hi rendition="#aq">actio de eo quod certo loco;</hi> ferner auf<lb/>
die Fälle einer <hi rendition="#aq">actio commodati</hi> u. &#x017F;. w., worin die Na-<lb/>
turalre&#x017F;titution unmöglich i&#x017F;t, weil der Beklagte durch &#x017F;eine<lb/>
Nachlä&#x017F;&#x017F;igkeit die Sache hat &#x017F;tehlen oder verderben la&#x017F;&#x017F;en;<lb/>
eben &#x017F;o auf die <hi rendition="#aq">hypothecaria actio,</hi> von welcher &#x017F;ich der<lb/>
Beklagte nicht blos durch Re&#x017F;titution der Sache, &#x017F;ondern<lb/>
auch durch Bezahlung der Schuld, frey machen kann <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 16 § 3 <hi rendition="#i">de pign.</hi></hi> (20. 1.).</note>. &#x2014;<lb/>
Endlich die <hi rendition="#aq">noxalis causa</hi> geht auf die durch die Hand-<lb/>
lung eines Sklaven begründete <hi rendition="#aq">actio doli</hi> oder <hi rendition="#aq">quod me-<lb/>
tus causa;</hi> denn hier wird der damit belangte Herr des<lb/>
Sklaven, ohne Ent&#x017F;chädigung zu lei&#x017F;ten, &#x017F;chon durch die<lb/>
bloße <hi rendition="#aq">noxae datio</hi> vo&#x0364;llig befreyt <note xml:id="seg2pn_28_1" next="#seg2pn_28_2" place="foot" n="(s)">Es muß al&#x017F;o die hier er-</note>.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[133/0147] §. 223. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.) auf einen Fall, worin es darauf ankam, die beſondere Unredlichkeit eines Stipulationsſchuldners wirkſam zu be- kämpfen, der ſich hinter den Buchſtaben des Rechts ver- ſteckte, um ſich ſeiner Verpflichtung zu entziehen. Sehen wir jetzt zurück auf die oben mitgetheilte Stelle der Inſtitutionen, die einzige, die abſichtlich von der Na- tur der arbiträren Klagen redet (§ 221), ſo ſind noch die Worte derſelben zu erklären: nisi .. satisfaciat, veluti rem restituat, vel exbibeat, vel solvat, vel ex noxali causa ser- vum dedat. Die zwey erſten Ausdrücke enthalten eine un- mittelbare Beſtätigung der hier vorgetragenen Lehre. Das solvat darf nicht ſo allgemein verſtanden werden, wie es wohl der Ausdruck zuließe, ſo daß es auch auf die Zah- lung eines Käufers u. ſ. w. bezogen würde. Es iſt zu beziehen auf die actio de eo quod certo loco; ferner auf die Fälle einer actio commodati u. ſ. w., worin die Na- turalreſtitution unmöglich iſt, weil der Beklagte durch ſeine Nachläſſigkeit die Sache hat ſtehlen oder verderben laſſen; eben ſo auf die hypothecaria actio, von welcher ſich der Beklagte nicht blos durch Reſtitution der Sache, ſondern auch durch Bezahlung der Schuld, frey machen kann (r). — Endlich die noxalis causa geht auf die durch die Hand- lung eines Sklaven begründete actio doli oder quod me- tus causa; denn hier wird der damit belangte Herr des Sklaven, ohne Entſchädigung zu leiſten, ſchon durch die bloße noxae datio voͤllig befreyt (s). (r) L. 16 § 3 de pign. (20. 1.). (s) Es muß alſo die hier er-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/147
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/147>, abgerufen am 22.12.2024.