Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Dasselbe Verhältniß nun kann sich nach der andern Der eben angeführte Sprachgebrauch war bey den de R. J. (50. 17.), pacti bey Gajus IV. § 126. (e) Gajus IV. § 127 -- 129, § 1. 2 J. de repl. (4. 14.). Der- selbe Sprachgebrauch kommt vor bey einem ungenannten Juristen in Fragm. Vat. § 259. Es wa- ren res mancipi geschenkt und nicht mancipirt worden, diese soll- ten nicht usucapirt werden. Wenn nun die Erben des donator jene Sachen vindicirten, und der Be- schenkte die Exception aus der Schenkung entgegensetzte, so wurde diese durch die replicatio L. Cin- ciae entkräftet. Weil aber der donator ohne Widerruf gestorben war, so wurde wieder jene Repli- cation durch die doli duplicatio beseitigt, die hier ausdrücklich ge- nannt ist. (f) Gajus IV. § 129. Eben
so Ulpian in L. 2 § 3 de exc. (44. 1.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Daſſelbe Verhältniß nun kann ſich nach der andern Der eben angeführte Sprachgebrauch war bey den de R. J. (50. 17.), pacti bey Gajus IV. § 126. (e) Gajus IV. § 127 — 129, § 1. 2 J. de repl. (4. 14.). Der- ſelbe Sprachgebrauch kommt vor bey einem ungenannten Juriſten in Fragm. Vat. § 259. Es wa- ren res mancipi geſchenkt und nicht mancipirt worden, dieſe ſoll- ten nicht uſucapirt werden. Wenn nun die Erben des donator jene Sachen vindicirten, und der Be- ſchenkte die Exception aus der Schenkung entgegenſetzte, ſo wurde dieſe durch die replicatio L. Cin- ciae entkräftet. Weil aber der donator ohne Widerruf geſtorben war, ſo wurde wieder jene Repli- cation durch die doli duplicatio beſeitigt, die hier ausdrücklich ge- nannt iſt. (f) Gajus IV. § 129. Eben
ſo Ulpian in L. 2 § 3 de exc. (44. 1.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0206" n="192"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Daſſelbe Verhältniß nun kann ſich nach der andern<lb/> Seite hin wiederholen, und dieſe Wiederholung läßt ſich<lb/> in Gedanken ohne Ende fortſetzen. Fragt man nämlich,<lb/> wie ſich der Beklagte gegen eine Replication vertheidigen<lb/> kann, ſo iſt die Antwort immer wieder dieſelbe. Er kann<lb/> abſolut oder relativ verneinen, oder ein neues ſelbſtſtändi-<lb/> ges Recht entgegenſetzen. Dieſe letzte Art der Vertheidi-<lb/> gung wird von Gajus und den Inſtitutionen <hi rendition="#aq">Duplicatio</hi><lb/> genannt, darauf folgt von der andern Seite die <hi rendition="#aq">Triplica-<lb/> tio,</hi> und ſo ins Unendliche fort <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV. § 127 — 129,<lb/> § 1. 2 <hi rendition="#i">J. de repl.</hi></hi> (4. 14.). Der-<lb/> ſelbe Sprachgebrauch kommt vor<lb/> bey einem ungenannten Juriſten<lb/> in <hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Fragm. Vat.</hi></hi> § 259. Es wa-<lb/> ren <hi rendition="#aq">res mancipi</hi> geſchenkt und<lb/> nicht mancipirt worden, dieſe ſoll-<lb/> ten nicht uſucapirt werden. Wenn<lb/> nun die Erben des <hi rendition="#aq">donator</hi> jene<lb/> Sachen vindicirten, und der Be-<lb/> ſchenkte die Exception aus der<lb/> Schenkung entgegenſetzte, ſo wurde<lb/> dieſe durch die <hi rendition="#aq">replicatio L. Cin-<lb/> ciae</hi> entkräftet. Weil aber der<lb/><hi rendition="#aq">donator</hi> ohne Widerruf geſtorben<lb/> war, ſo wurde wieder jene Repli-<lb/> cation durch die <hi rendition="#aq">doli <hi rendition="#i">duplicatio</hi></hi><lb/> beſeitigt, die hier ausdrücklich ge-<lb/> nannt iſt.</note>. Gajus verſichert, im<lb/> wirklichen Leben komme dieſe Verwicklung noch weiter als<lb/> bis zur <hi rendition="#aq">Triplicatio</hi> vor <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 129. Eben<lb/> ſo Ulpian in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 3 <hi rendition="#i">de exc.</hi></hi><lb/> (44. 1.).</note>. Indeſſen ſind ſchon ächte Re-<lb/> plicationen nicht häufig, Duplicationen gewiß ſehr ſelten,<lb/> und Triplicationen, oder gar Quadruplicationen, möchten<lb/> wohl nie vorkommen.</p><lb/> <p>Der eben angeführte Sprachgebrauch war bey den<lb/> Römern nicht allgemein anerkannt. Er beruhte offenbar<lb/> darauf, daß die Klage und die Exception, als die Grund-<lb/> lagen jedes Rechtsſtreits, ſtillſchweigend vorausgeſetzt, und<lb/><note xml:id="seg2pn_38_2" prev="#seg2pn_38_1" place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">de R.</hi> J. (50. 17.), pacti</hi> bey<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 126.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [192/0206]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Daſſelbe Verhältniß nun kann ſich nach der andern
Seite hin wiederholen, und dieſe Wiederholung läßt ſich
in Gedanken ohne Ende fortſetzen. Fragt man nämlich,
wie ſich der Beklagte gegen eine Replication vertheidigen
kann, ſo iſt die Antwort immer wieder dieſelbe. Er kann
abſolut oder relativ verneinen, oder ein neues ſelbſtſtändi-
ges Recht entgegenſetzen. Dieſe letzte Art der Vertheidi-
gung wird von Gajus und den Inſtitutionen Duplicatio
genannt, darauf folgt von der andern Seite die Triplica-
tio, und ſo ins Unendliche fort (e). Gajus verſichert, im
wirklichen Leben komme dieſe Verwicklung noch weiter als
bis zur Triplicatio vor (f). Indeſſen ſind ſchon ächte Re-
plicationen nicht häufig, Duplicationen gewiß ſehr ſelten,
und Triplicationen, oder gar Quadruplicationen, möchten
wohl nie vorkommen.
Der eben angeführte Sprachgebrauch war bey den
Römern nicht allgemein anerkannt. Er beruhte offenbar
darauf, daß die Klage und die Exception, als die Grund-
lagen jedes Rechtsſtreits, ſtillſchweigend vorausgeſetzt, und
(d)
(e) Gajus IV. § 127 — 129,
§ 1. 2 J. de repl. (4. 14.). Der-
ſelbe Sprachgebrauch kommt vor
bey einem ungenannten Juriſten
in Fragm. Vat. § 259. Es wa-
ren res mancipi geſchenkt und
nicht mancipirt worden, dieſe ſoll-
ten nicht uſucapirt werden. Wenn
nun die Erben des donator jene
Sachen vindicirten, und der Be-
ſchenkte die Exception aus der
Schenkung entgegenſetzte, ſo wurde
dieſe durch die replicatio L. Cin-
ciae entkräftet. Weil aber der
donator ohne Widerruf geſtorben
war, ſo wurde wieder jene Repli-
cation durch die doli duplicatio
beſeitigt, die hier ausdrücklich ge-
nannt iſt.
(f) Gajus IV. § 129. Eben
ſo Ulpian in L. 2 § 3 de exc.
(44. 1.).
(d) de R. J. (50. 17.), pacti bey
Gajus IV. § 126.
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