Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 229. Replicationen, Duplicationen. versteht es sich von selbst, daß sie alle in Einer Prozeß-schrift zusammengefaßt werden, welche von demjenigen Theil ihres Inhalts, der die individuellste Natur hat, den Namen Exceptionsschrift erhält. Wenn ich nun zu- gebe, daß in unsrer heutigen Exceptionsschrift auch die Einwendung der Zahlung an ihrer richtigen Stelle ist, so liegt darin nicht etwa eine inconsequente Rückkehr zu der oben bekämpften Meynung über den Begriff der Exceptio- nen. Auch diejenige Exceptionsschrift würde für völlig genügend angesehen werden müssen, welche sich auf die wenigen Worte beschränkte: Alles, was der Kläger vor- bringt, ist nicht wahr. Und doch wird eine solche einfache und absolute Verneinung von Keinem für eine Exception ausgegeben. Exceptionsschrift heißt also in der Sprache des heutigen Prozesses nicht etwa eine Schrift, deren In- halt in Exceptionen besteht, sondern: eine Schrift, in wel- cher die Exceptionen, wenn gerade solche vorhanden sind, ihre richtige, angemessene Stelle finden. Genau so verhält es sich in unsrem heutigen Prozeß 13*
§. 229. Replicationen, Duplicationen. verſteht es ſich von ſelbſt, daß ſie alle in Einer Prozeß-ſchrift zuſammengefaßt werden, welche von demjenigen Theil ihres Inhalts, der die individuellſte Natur hat, den Namen Exceptionsſchrift erhält. Wenn ich nun zu- gebe, daß in unſrer heutigen Exceptionsſchrift auch die Einwendung der Zahlung an ihrer richtigen Stelle iſt, ſo liegt darin nicht etwa eine inconſequente Rückkehr zu der oben bekämpften Meynung über den Begriff der Exceptio- nen. Auch diejenige Exceptionsſchrift würde für völlig genügend angeſehen werden müſſen, welche ſich auf die wenigen Worte beſchränkte: Alles, was der Kläger vor- bringt, iſt nicht wahr. Und doch wird eine ſolche einfache und abſolute Verneinung von Keinem für eine Exception ausgegeben. Exceptionsſchrift heißt alſo in der Sprache des heutigen Prozeſſes nicht etwa eine Schrift, deren In- halt in Exceptionen beſteht, ſondern: eine Schrift, in wel- cher die Exceptionen, wenn gerade ſolche vorhanden ſind, ihre richtige, angemeſſene Stelle finden. Genau ſo verhält es ſich in unſrem heutigen Prozeß 13*
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§. 229. Replicationen, Duplicationen.
verſteht es ſich von ſelbſt, daß ſie alle in Einer Prozeß-
ſchrift zuſammengefaßt werden, welche von demjenigen
Theil ihres Inhalts, der die individuellſte Natur hat, den
Namen Exceptionsſchrift erhält. Wenn ich nun zu-
gebe, daß in unſrer heutigen Exceptionsſchrift auch die
Einwendung der Zahlung an ihrer richtigen Stelle iſt, ſo
liegt darin nicht etwa eine inconſequente Rückkehr zu der
oben bekämpften Meynung über den Begriff der Exceptio-
nen. Auch diejenige Exceptionsſchrift würde für völlig
genügend angeſehen werden müſſen, welche ſich auf die
wenigen Worte beſchränkte: Alles, was der Kläger vor-
bringt, iſt nicht wahr. Und doch wird eine ſolche einfache
und abſolute Verneinung von Keinem für eine Exception
ausgegeben. Exceptionsſchrift heißt alſo in der Sprache
des heutigen Prozeſſes nicht etwa eine Schrift, deren In-
halt in Exceptionen beſteht, ſondern: eine Schrift, in wel-
cher die Exceptionen, wenn gerade ſolche vorhanden
ſind, ihre richtige, angemeſſene Stelle finden.
Genau ſo verhält es ſich in unſrem heutigen Prozeß
auch mit den Benennungen Replik, Duplik u. ſ. w.
Dieſe bezeichnen beſtimmte Punkte in der ganzen Reihe
der Prozeßhandlungen, und es ſind dieſe Namen darum
gewählt worden, weil die wahren Replicationen und Du-
plicationen, wenn etwa ſolche vorhanden ſind, in jenen
Schriften vorgebracht werden. Man bedient ſich alſo die-
ſer kurzen und anſchaulichen Ausdrücke, anſtatt daß man
ſonſt umſtändliche und abſtractere gebrauchen müßte. Was
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