bewirkt. Es soll also nunmehr bestimmt werden, unter welchen Bedingungen der eine oder der andere Erfolg ein- tritt. -- Die Vererblichkeit der Klagen muß aber beson- ders untersucht werden von Seiten des Klägers, und von Seiten des Beklagten.
Von Seiten des Klägers (also activ) vererblich sind die allermeisten Klagen, so daß die nicht vererblichen als seltene Ausnahmen angesehen werden können.
Nicht vererblich sind die Klagen aus Familienverhält- nissen, weil diese Rechtsverhältnisse selbst ganz individuel- ler Natur sind, so daß mit dem Tode des Klagberechtigten das Recht selbst, welches durch die Klage bisher verfolgt werden konnte, gänzlich aufhört. -- Dieses gilt jedoch nur von den natürlichen Familienverhältnissen, der Ehe, väterlichen Gewalt, Verwandtschaft. Denn bey manchen künstlichen, welche mit dem Eigenthum in Verbindung ste- hen, geht das Recht selbst auf den Erben über, und dann hat auch die Vererbung der Klage kein Bedenken (a1).
Unvererblich sind ferner die meisten unter denjenigen Rechten, welche oben als anomalische Rechte in Beziehung auf die Rechtsfähigkeit ausführlich dargestellt worden sind (b). Denn da die Grundlage derselben nicht in einem Vermögensrecht, sondern in einem ganz individuellen Ver- hältniß besteht, so kann das Recht selbst, mithin auch die zu dessen Schutz eingeführte Klage, nicht auf die Erben
(a1) Vgl. oben B. 1 § 57 S. 385.
(b) B. 2 § 71 -- 74.
§. 230. Aufhebung des Klagrechts. Tod.
bewirkt. Es ſoll alſo nunmehr beſtimmt werden, unter welchen Bedingungen der eine oder der andere Erfolg ein- tritt. — Die Vererblichkeit der Klagen muß aber beſon- ders unterſucht werden von Seiten des Klägers, und von Seiten des Beklagten.
Von Seiten des Klägers (alſo activ) vererblich ſind die allermeiſten Klagen, ſo daß die nicht vererblichen als ſeltene Ausnahmen angeſehen werden können.
Nicht vererblich ſind die Klagen aus Familienverhält- niſſen, weil dieſe Rechtsverhältniſſe ſelbſt ganz individuel- ler Natur ſind, ſo daß mit dem Tode des Klagberechtigten das Recht ſelbſt, welches durch die Klage bisher verfolgt werden konnte, gänzlich aufhört. — Dieſes gilt jedoch nur von den natürlichen Familienverhältniſſen, der Ehe, väterlichen Gewalt, Verwandtſchaft. Denn bey manchen künſtlichen, welche mit dem Eigenthum in Verbindung ſte- hen, geht das Recht ſelbſt auf den Erben über, und dann hat auch die Vererbung der Klage kein Bedenken (a¹).
Unvererblich ſind ferner die meiſten unter denjenigen Rechten, welche oben als anomaliſche Rechte in Beziehung auf die Rechtsfähigkeit ausführlich dargeſtellt worden ſind (b). Denn da die Grundlage derſelben nicht in einem Vermögensrecht, ſondern in einem ganz individuellen Ver- hältniß beſteht, ſo kann das Recht ſelbſt, mithin auch die zu deſſen Schutz eingeführte Klage, nicht auf die Erben
(a¹) Vgl. oben B. 1 § 57 S. 385.
(b) B. 2 § 71 — 74.
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§. 230. Aufhebung des Klagrechts. Tod.
bewirkt. Es ſoll alſo nunmehr beſtimmt werden, unter
welchen Bedingungen der eine oder der andere Erfolg ein-
tritt. — Die Vererblichkeit der Klagen muß aber beſon-
ders unterſucht werden von Seiten des Klägers, und
von Seiten des Beklagten.
Von Seiten des Klägers (alſo activ) vererblich ſind
die allermeiſten Klagen, ſo daß die nicht vererblichen als
ſeltene Ausnahmen angeſehen werden können.
Nicht vererblich ſind die Klagen aus Familienverhält-
niſſen, weil dieſe Rechtsverhältniſſe ſelbſt ganz individuel-
ler Natur ſind, ſo daß mit dem Tode des Klagberechtigten
das Recht ſelbſt, welches durch die Klage bisher verfolgt
werden konnte, gänzlich aufhört. — Dieſes gilt jedoch
nur von den natürlichen Familienverhältniſſen, der Ehe,
väterlichen Gewalt, Verwandtſchaft. Denn bey manchen
künſtlichen, welche mit dem Eigenthum in Verbindung ſte-
hen, geht das Recht ſelbſt auf den Erben über, und dann
hat auch die Vererbung der Klage kein Bedenken (a¹).
Unvererblich ſind ferner die meiſten unter denjenigen
Rechten, welche oben als anomaliſche Rechte in Beziehung
auf die Rechtsfähigkeit ausführlich dargeſtellt worden
ſind (b). Denn da die Grundlage derſelben nicht in einem
Vermögensrecht, ſondern in einem ganz individuellen Ver-
hältniß beſteht, ſo kann das Recht ſelbſt, mithin auch die
zu deſſen Schutz eingeführte Klage, nicht auf die Erben
(a¹) Vgl. oben B. 1 § 57 S. 385.
(b) B. 2 § 71 — 74.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/213>, abgerufen am 22.12.2024.
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