Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. übergehen. Dahin gehört also namentlich die Injurien-klage, deren Wesen in der Vindicta, das heißt in einem, der beleidigten Person ausschließend übertragenen Straf- amt besteht, wobey die Geldstrafe blos als das zufällig gewählte Strafmittel erscheint, durch welches der Cha- racter der Klage nicht bestimmt werden kann (c). -- Aber eine ganz ähnliche Natur haben einige Klagen, welche (vielleicht nur zufällig) nicht in der Reihe jener anomali- schen Rechte aufgeführt werden. Dahin gehört: A) Die actio in factum de calumnia. Wenn Geld oder Geldes- werth gegeben wird, damit ein ungerechter Rechtsstreit geführt werde, oder unterbleibe, so kann der Gefährdete von Dem, welcher diesen unedlen Gewinn gemacht hatte, die vierfache Summe als Strafe fordern. Dieses ist reine Vindicta, und der Erbe des Gefährdeten hat darauf keinen Anspruch; wenn aber Dieser selbst das Geld gegeben hatte, um sich von dem Rechtsstreit loszukaufen, so kann auch der Erbe die gegebene Summe mit einer Condiction zurück fordern, welche also von jener auf Vindicta gerich- teten Klage völlig verschieden ist (d). -- B) Wird Jemand an der rechtmäßigen Beerdigung eines Todten mit Gewalt verhindert, so hat er eine Klage auf das Interesse, die aber nicht auf seinen Erben übergeht. Gajus, der diese Regel als eine unzweifelhaft angenommene anführt, findet sie seltsam, weil ja doch die Klage auf eine bloße Geld- (c) B. 2 § 73. (d) L. 4 de calumniat. (3. 6.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. übergehen. Dahin gehört alſo namentlich die Injurien-klage, deren Weſen in der Vindicta, das heißt in einem, der beleidigten Perſon ausſchließend übertragenen Straf- amt beſteht, wobey die Geldſtrafe blos als das zufällig gewählte Strafmittel erſcheint, durch welches der Cha- racter der Klage nicht beſtimmt werden kann (c). — Aber eine ganz ähnliche Natur haben einige Klagen, welche (vielleicht nur zufällig) nicht in der Reihe jener anomali- ſchen Rechte aufgeführt werden. Dahin gehört: A) Die actio in factum de calumnia. Wenn Geld oder Geldes- werth gegeben wird, damit ein ungerechter Rechtsſtreit geführt werde, oder unterbleibe, ſo kann der Gefährdete von Dem, welcher dieſen unedlen Gewinn gemacht hatte, die vierfache Summe als Strafe fordern. Dieſes iſt reine Vindicta, und der Erbe des Gefährdeten hat darauf keinen Anſpruch; wenn aber Dieſer ſelbſt das Geld gegeben hatte, um ſich von dem Rechtsſtreit loszukaufen, ſo kann auch der Erbe die gegebene Summe mit einer Condiction zurück fordern, welche alſo von jener auf Vindicta gerich- teten Klage völlig verſchieden iſt (d). — B) Wird Jemand an der rechtmäßigen Beerdigung eines Todten mit Gewalt verhindert, ſo hat er eine Klage auf das Intereſſe, die aber nicht auf ſeinen Erben übergeht. Gajus, der dieſe Regel als eine unzweifelhaft angenommene anführt, findet ſie ſeltſam, weil ja doch die Klage auf eine bloße Geld- (c) B. 2 § 73. (d) L. 4 de calumniat. (3. 6.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
übergehen. Dahin gehört alſo namentlich die Injurien-
klage, deren Weſen in der Vindicta, das heißt in einem,
der beleidigten Perſon ausſchließend übertragenen Straf-
amt beſteht, wobey die Geldſtrafe blos als das zufällig
gewählte Strafmittel erſcheint, durch welches der Cha-
racter der Klage nicht beſtimmt werden kann (c). — Aber
eine ganz ähnliche Natur haben einige Klagen, welche
(vielleicht nur zufällig) nicht in der Reihe jener anomali-
ſchen Rechte aufgeführt werden. Dahin gehört: A) Die
actio in factum de calumnia. Wenn Geld oder Geldes-
werth gegeben wird, damit ein ungerechter Rechtsſtreit
geführt werde, oder unterbleibe, ſo kann der Gefährdete
von Dem, welcher dieſen unedlen Gewinn gemacht hatte,
die vierfache Summe als Strafe fordern. Dieſes iſt reine
Vindicta, und der Erbe des Gefährdeten hat darauf keinen
Anſpruch; wenn aber Dieſer ſelbſt das Geld gegeben
hatte, um ſich von dem Rechtsſtreit loszukaufen, ſo kann
auch der Erbe die gegebene Summe mit einer Condiction
zurück fordern, welche alſo von jener auf Vindicta gerich-
teten Klage völlig verſchieden iſt (d). — B) Wird Jemand
an der rechtmäßigen Beerdigung eines Todten mit Gewalt
verhindert, ſo hat er eine Klage auf das Intereſſe, die
aber nicht auf ſeinen Erben übergeht. Gajus, der dieſe
Regel als eine unzweifelhaft angenommene anführt, findet
ſie ſeltſam, weil ja doch die Klage auf eine bloße Geld-
(c) B. 2 § 73.
(d) L. 4 de calumniat. (3. 6.).
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