Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. die Vindication, als die Condiction; aber obgleich diesesverschiedenartige Klagen sind, wird dennoch eine durch die andere absorbirt (e). III. Die Gleichheit oder Ungleichheit der in mehreren Wenn dieselben Personen einmal ein Darlehen, dann Wenn umgekehrt Zwey gemeinschaftlich einen Dritten Indessen verdient doch die Verschiedenheit der Personen, IV. Es bleibt also übrig, als das allein entscheidende (e) Also ist hier der Umstand ohne Einfluß, daß es diversum genus actionis, oder aliud ge- nus judicii ist, wie es in L. 5 und L. 7 § 4 de exc. rei jud. (44. 2.) bey einer anderen Veran- lassung genannt wird. (f) Es ist demnach hier nicht
die Rede von dem materiellen Gegenstand. Auf dasselbe Haus oder Pferd können Ansprüche und Klagen so verschiedener Art vor- Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. die Vindication, als die Condiction; aber obgleich dieſesverſchiedenartige Klagen ſind, wird dennoch eine durch die andere abſorbirt (e). III. Die Gleichheit oder Ungleichheit der in mehreren Wenn dieſelben Perſonen einmal ein Darlehen, dann Wenn umgekehrt Zwey gemeinſchaftlich einen Dritten Indeſſen verdient doch die Verſchiedenheit der Perſonen, IV. Es bleibt alſo übrig, als das allein entſcheidende (e) Alſo iſt hier der Umſtand ohne Einfluß, daß es diversum genus actionis, oder aliud ge- nus judicii iſt, wie es in L. 5 und L. 7 § 4 de exc. rei jud. (44. 2.) bey einer anderen Veran- laſſung genannt wird. (f) Es iſt demnach hier nicht
die Rede von dem materiellen Gegenſtand. Auf daſſelbe Haus oder Pferd können Anſprüche und Klagen ſo verſchiedener Art vor- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0222" n="208"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> die Vindication, als die Condiction; aber obgleich dieſes<lb/> verſchiedenartige Klagen ſind, wird dennoch eine durch die<lb/> andere abſorbirt <note place="foot" n="(e)">Alſo iſt hier der Umſtand<lb/> ohne Einfluß, daß es <hi rendition="#aq">diversum<lb/> genus actionis,</hi> oder <hi rendition="#aq">aliud ge-<lb/> nus judicii</hi> iſt, wie es in <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 5<lb/> und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 4 <hi rendition="#i">de exc. rei jud.</hi></hi><lb/> (44. 2.) bey einer anderen Veran-<lb/> laſſung genannt wird.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Gleichheit oder Ungleichheit der in mehreren<lb/> Klagen vorkommenden Perſonen iſt an ſich ſelbſt ohne<lb/> Einfluß.</p><lb/> <p>Wenn dieſelben Perſonen einmal ein Darlehen, dann<lb/> wieder einen Kauf, endlich einen Miethcontract unter ſich<lb/> abſchließen, ſo beſtehen unter ihnen drey Contractsklagen<lb/> ohne allen Einfluß der einen auf die anderen.</p><lb/> <p>Wenn umgekehrt Zwey gemeinſchaftlich einen Dritten<lb/> betrügen, ſo hat Dieſer gegen Jeden derſelben eine Ent-<lb/> ſchädigungsklage auf den ganzen Verluſt; aber eine dieſer<lb/> Klagen abſorbirt die andere, obgleich die Beklagten ver-<lb/> ſchiedene Perſonen ſind.</p><lb/> <p>Indeſſen verdient doch die Verſchiedenheit der Perſonen,<lb/> ſo gleichgültig ſie für ſich allein iſt, eine beſondere Auf-<lb/> merkſamkeit, da wo ſie mit der wahren Identität der Kla-<lb/> gen zuſammentrifft, und unter dieſem Geſichtspunkt wird<lb/> ſie unten noch näher erwogen werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Es bleibt alſo übrig, als das allein entſcheidende<lb/> Moment, der für mehrere Klagen gemeinſchaftliche <hi rendition="#g">juri-<lb/> ſtiſche Gegenſtand</hi> oder <hi rendition="#g">Zweck</hi> <note xml:id="seg2pn_41_1" next="#seg2pn_41_2" place="foot" n="(f)">Es iſt demnach hier nicht<lb/> die Rede von dem <hi rendition="#g">materiellen</hi><lb/> Gegenſtand. Auf daſſelbe Haus<lb/> oder Pferd können Anſprüche und<lb/> Klagen ſo verſchiedener Art vor-</note>. Dieſer allein bildet<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [208/0222]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
die Vindication, als die Condiction; aber obgleich dieſes
verſchiedenartige Klagen ſind, wird dennoch eine durch die
andere abſorbirt (e).
III. Die Gleichheit oder Ungleichheit der in mehreren
Klagen vorkommenden Perſonen iſt an ſich ſelbſt ohne
Einfluß.
Wenn dieſelben Perſonen einmal ein Darlehen, dann
wieder einen Kauf, endlich einen Miethcontract unter ſich
abſchließen, ſo beſtehen unter ihnen drey Contractsklagen
ohne allen Einfluß der einen auf die anderen.
Wenn umgekehrt Zwey gemeinſchaftlich einen Dritten
betrügen, ſo hat Dieſer gegen Jeden derſelben eine Ent-
ſchädigungsklage auf den ganzen Verluſt; aber eine dieſer
Klagen abſorbirt die andere, obgleich die Beklagten ver-
ſchiedene Perſonen ſind.
Indeſſen verdient doch die Verſchiedenheit der Perſonen,
ſo gleichgültig ſie für ſich allein iſt, eine beſondere Auf-
merkſamkeit, da wo ſie mit der wahren Identität der Kla-
gen zuſammentrifft, und unter dieſem Geſichtspunkt wird
ſie unten noch näher erwogen werden.
IV. Es bleibt alſo übrig, als das allein entſcheidende
Moment, der für mehrere Klagen gemeinſchaftliche juri-
ſtiſche Gegenſtand oder Zweck (f). Dieſer allein bildet
(e) Alſo iſt hier der Umſtand
ohne Einfluß, daß es diversum
genus actionis, oder aliud ge-
nus judicii iſt, wie es in L. 5
und L. 7 § 4 de exc. rei jud.
(44. 2.) bey einer anderen Veran-
laſſung genannt wird.
(f) Es iſt demnach hier nicht
die Rede von dem materiellen
Gegenſtand. Auf daſſelbe Haus
oder Pferd können Anſprüche und
Klagen ſo verſchiedener Art vor-
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