freyen (§ 211. c.). Dasselbe Verhältniß findet sich oft zwischen Mitvormündern; ferner zwischen Mehreren, die gemeinschaftlich eine Sache als Commodat oder Depositum empfangen haben, ohne sich zu der unter A) erwähnten vollständigen Identität der Leistung zu verpflichten (x).
C) Endlich giebt es noch einen Fall, worin nicht ein- mal wahre Solidarität vorhanden ist, und welcher daher nur eine einseitige und beschränkte Concurrenz in sich schließt. Wenn nämlich Bürgschaft in Form eines Mandats gelei- stet wird, so erlangt dadurch der Glaubiger gleichfalls zwey Schuldner, an welche er sich halten kann. Klagt er nun gegen den Hauptschuldner, und erlangt von diesem Bezahlung, so wird der mandator frey, weil die Man- datsklage kein Object mehr hat; dagegen befreyt die ge- gen den mandator erzwungene Zahlung den Hauptschuld- ner nicht (y).
§. 233. Aufhebung des Klagrechts. II.Concurrenz. Zweyte Klasse von Klagen. Partielle Concurrenz.
Zweyte Klasse. Partielle Concurrenz. Hier kann die zweyte Klage zwar noch angestellt werden, jedoch nur entweder mit Abrechnung der schon erlangten Summe, oder auch nach Rückgabe derselben. Es läßt sich Dieses
(x)L. 1 § 43 depositi (16. 3.), L. 9. 22 eod., L. 5 § 15 com- mod. (13. 6.).
(y)L. 28 mandati (17. 1.). Ribbentrop S. 84.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
freyen (§ 211. c.). Daſſelbe Verhältniß findet ſich oft zwiſchen Mitvormündern; ferner zwiſchen Mehreren, die gemeinſchaftlich eine Sache als Commodat oder Depoſitum empfangen haben, ohne ſich zu der unter A) erwähnten vollſtändigen Identität der Leiſtung zu verpflichten (x).
C) Endlich giebt es noch einen Fall, worin nicht ein- mal wahre Solidarität vorhanden iſt, und welcher daher nur eine einſeitige und beſchränkte Concurrenz in ſich ſchließt. Wenn nämlich Bürgſchaft in Form eines Mandats gelei- ſtet wird, ſo erlangt dadurch der Glaubiger gleichfalls zwey Schuldner, an welche er ſich halten kann. Klagt er nun gegen den Hauptſchuldner, und erlangt von dieſem Bezahlung, ſo wird der mandator frey, weil die Man- datsklage kein Object mehr hat; dagegen befreyt die ge- gen den mandator erzwungene Zahlung den Hauptſchuld- ner nicht (y).
§. 233. Aufhebung des Klagrechts. II.Concurrenz. Zweyte Klaſſe von Klagen. Partielle Concurrenz.
Zweyte Klaſſe. Partielle Concurrenz. Hier kann die zweyte Klage zwar noch angeſtellt werden, jedoch nur entweder mit Abrechnung der ſchon erlangten Summe, oder auch nach Rückgabe derſelben. Es läßt ſich Dieſes
(x)L. 1 § 43 depositi (16. 3.), L. 9. 22 eod., L. 5 § 15 com- mod. (13. 6.).
(y)L. 28 mandati (17. 1.). Ribbentrop S. 84.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0236"n="222"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
freyen (§ 211. <hirendition="#aq">c.</hi>). Daſſelbe Verhältniß findet ſich oft<lb/>
zwiſchen Mitvormündern; ferner zwiſchen Mehreren, die<lb/>
gemeinſchaftlich eine Sache als Commodat oder Depoſitum<lb/>
empfangen haben, ohne ſich zu der unter <hirendition="#aq">A)</hi> erwähnten<lb/>
vollſtändigen Identität der Leiſtung zu verpflichten <noteplace="foot"n="(x)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 1 § 43 <hirendition="#i">depositi</hi> (16. 3.),<lb/><hirendition="#i">L.</hi> 9. 22 <hirendition="#i">eod., L.</hi> 5 § 15 <hirendition="#i">com-<lb/>
mod.</hi></hi> (13. 6.).</note>.</p><lb/><p><hirendition="#aq">C)</hi> Endlich giebt es noch einen Fall, worin nicht ein-<lb/>
mal wahre Solidarität vorhanden iſt, und welcher daher<lb/>
nur eine einſeitige und beſchränkte Concurrenz in ſich ſchließt.<lb/>
Wenn nämlich Bürgſchaft in Form eines Mandats gelei-<lb/>ſtet wird, ſo erlangt dadurch der Glaubiger gleichfalls<lb/>
zwey Schuldner, an welche er ſich halten kann. Klagt<lb/>
er nun gegen den Hauptſchuldner, und erlangt von dieſem<lb/>
Bezahlung, ſo wird der <hirendition="#aq">mandator</hi> frey, weil die Man-<lb/>
datsklage kein Object mehr hat; dagegen befreyt die ge-<lb/>
gen den <hirendition="#aq">mandator</hi> erzwungene Zahlung den Hauptſchuld-<lb/>
ner nicht <noteplace="foot"n="(y)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 28 <hirendition="#i">mandati</hi></hi> (17. 1.).<lb/><hirendition="#g">Ribbentrop</hi> S. 84.</note>.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 233.<lb/><hirendition="#g">Aufhebung des Klagrechts</hi>. <hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#g">Concurrenz. Zweyte Klaſſe<lb/>
von Klagen. Partielle Concurrenz</hi>.</head><lb/><p><hirendition="#g">Zweyte Klaſſe</hi>. Partielle Concurrenz. Hier kann<lb/>
die zweyte Klage zwar noch angeſtellt werden, jedoch nur<lb/>
entweder mit Abrechnung der ſchon erlangten Summe,<lb/>
oder auch nach Rückgabe derſelben. Es läßt ſich Dieſes<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[222/0236]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
freyen (§ 211. c.). Daſſelbe Verhältniß findet ſich oft
zwiſchen Mitvormündern; ferner zwiſchen Mehreren, die
gemeinſchaftlich eine Sache als Commodat oder Depoſitum
empfangen haben, ohne ſich zu der unter A) erwähnten
vollſtändigen Identität der Leiſtung zu verpflichten (x).
C) Endlich giebt es noch einen Fall, worin nicht ein-
mal wahre Solidarität vorhanden iſt, und welcher daher
nur eine einſeitige und beſchränkte Concurrenz in ſich ſchließt.
Wenn nämlich Bürgſchaft in Form eines Mandats gelei-
ſtet wird, ſo erlangt dadurch der Glaubiger gleichfalls
zwey Schuldner, an welche er ſich halten kann. Klagt
er nun gegen den Hauptſchuldner, und erlangt von dieſem
Bezahlung, ſo wird der mandator frey, weil die Man-
datsklage kein Object mehr hat; dagegen befreyt die ge-
gen den mandator erzwungene Zahlung den Hauptſchuld-
ner nicht (y).
§. 233.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Zweyte Klaſſe
von Klagen. Partielle Concurrenz.
Zweyte Klaſſe. Partielle Concurrenz. Hier kann
die zweyte Klage zwar noch angeſtellt werden, jedoch nur
entweder mit Abrechnung der ſchon erlangten Summe,
oder auch nach Rückgabe derſelben. Es läßt ſich Dieſes
(x) L. 1 § 43 depositi (16. 3.),
L. 9. 22 eod., L. 5 § 15 com-
mod. (13. 6.).
(y) L. 28 mandati (17. 1.).
Ribbentrop S. 84.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/236>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.