§. 234. Aufhebung des Klagrechts. II.Concurrenz. Dritte Klasse von Klagen. Keine Concurrenz.
Dritte Klasse. Keine Concurrenz.
In allen Fällen dieser Klasse kann die zweyte Klage ganz und mit vollständiger Wirkung angestellt werden, ob- gleich die erste Klage schon mit vollem Erfolg gebraucht worden ist.
Da diese Klasse einen blos negativen Charakter hat, so können dahin unzählige Fälle gerechnet werden, welche hier zu erwähnen Niemand den Gedanken haben wird; namentlich alle gleichzeitig unter verschiedenen Personen bestehende Klagen aus ganz verschiedenen Rechtsgeschäften. Wenn also hier manche Fälle noch besonders erwähnt werden sollen, so kann Dieses nur bey solchen Bedürfniß seyn, worin der täuschende Schein einer Concurrenz vor- handen ist, welcher daher weggeräumt werden soll. Es werden dahin solche Klagen gerechnet werden müssen, die einen gemeinsamen Entstehungsgrund haben, unter densel- ben Personen bestehen, oder denselben Namen führen, bey welchen aber dennoch eine Concurrenz nicht anzunehmen ist, weil ihnen ein gemeinschaftliches Object fehlt (§ 231).
A) Dahin gehört zuerst der Fall eines Delicts, wor- aus neben einer Entschädigungsklage eine reine Strafklage entspringt. Beide Klagen sind von einander ganz un- abhängig.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 234. Aufhebung des Klagrechts. II.Concurrenz. Dritte Klaſſe von Klagen. Keine Concurrenz.
Dritte Klaſſe. Keine Concurrenz.
In allen Fällen dieſer Klaſſe kann die zweyte Klage ganz und mit vollſtändiger Wirkung angeſtellt werden, ob- gleich die erſte Klage ſchon mit vollem Erfolg gebraucht worden iſt.
Da dieſe Klaſſe einen blos negativen Charakter hat, ſo können dahin unzählige Fälle gerechnet werden, welche hier zu erwähnen Niemand den Gedanken haben wird; namentlich alle gleichzeitig unter verſchiedenen Perſonen beſtehende Klagen aus ganz verſchiedenen Rechtsgeſchäften. Wenn alſo hier manche Fälle noch beſonders erwähnt werden ſollen, ſo kann Dieſes nur bey ſolchen Bedürfniß ſeyn, worin der täuſchende Schein einer Concurrenz vor- handen iſt, welcher daher weggeräumt werden ſoll. Es werden dahin ſolche Klagen gerechnet werden müſſen, die einen gemeinſamen Entſtehungsgrund haben, unter denſel- ben Perſonen beſtehen, oder denſelben Namen führen, bey welchen aber dennoch eine Concurrenz nicht anzunehmen iſt, weil ihnen ein gemeinſchaftliches Object fehlt (§ 231).
A) Dahin gehört zuerſt der Fall eines Delicts, wor- aus neben einer Entſchädigungsklage eine reine Strafklage entſpringt. Beide Klagen ſind von einander ganz un- abhängig.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0246"n="232"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 234.<lb/><hirendition="#g">Aufhebung des Klagrechts</hi>. <hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#g">Concurrenz. Dritte Klaſſe<lb/>
von Klagen. Keine Concurrenz</hi>.</head><lb/><p><hirendition="#g">Dritte Klaſſe</hi>. Keine Concurrenz.</p><lb/><p>In allen Fällen dieſer Klaſſe kann die zweyte Klage<lb/>
ganz und mit vollſtändiger Wirkung angeſtellt werden, ob-<lb/>
gleich die erſte Klage ſchon mit vollem Erfolg gebraucht<lb/>
worden iſt.</p><lb/><p>Da dieſe Klaſſe einen blos negativen Charakter hat,<lb/>ſo können dahin unzählige Fälle gerechnet werden, welche<lb/>
hier zu erwähnen Niemand den Gedanken haben wird;<lb/>
namentlich alle gleichzeitig unter verſchiedenen Perſonen<lb/>
beſtehende Klagen aus ganz verſchiedenen Rechtsgeſchäften.<lb/>
Wenn alſo hier manche Fälle noch beſonders erwähnt<lb/>
werden ſollen, ſo kann Dieſes nur bey ſolchen Bedürfniß<lb/>ſeyn, worin der täuſchende Schein einer Concurrenz vor-<lb/>
handen iſt, welcher daher weggeräumt werden ſoll. Es<lb/>
werden dahin ſolche Klagen gerechnet werden müſſen, die<lb/>
einen gemeinſamen Entſtehungsgrund haben, unter denſel-<lb/>
ben Perſonen beſtehen, oder denſelben Namen führen, bey<lb/>
welchen aber dennoch eine Concurrenz nicht anzunehmen<lb/>
iſt, weil ihnen ein gemeinſchaftliches Object fehlt (§ 231).</p><lb/><p><hirendition="#aq">A)</hi> Dahin gehört zuerſt der Fall eines Delicts, wor-<lb/>
aus neben einer Entſchädigungsklage eine reine Strafklage<lb/>
entſpringt. Beide Klagen ſind von einander ganz un-<lb/>
abhängig.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[232/0246]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 234.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Dritte Klaſſe
von Klagen. Keine Concurrenz.
Dritte Klaſſe. Keine Concurrenz.
In allen Fällen dieſer Klaſſe kann die zweyte Klage
ganz und mit vollſtändiger Wirkung angeſtellt werden, ob-
gleich die erſte Klage ſchon mit vollem Erfolg gebraucht
worden iſt.
Da dieſe Klaſſe einen blos negativen Charakter hat,
ſo können dahin unzählige Fälle gerechnet werden, welche
hier zu erwähnen Niemand den Gedanken haben wird;
namentlich alle gleichzeitig unter verſchiedenen Perſonen
beſtehende Klagen aus ganz verſchiedenen Rechtsgeſchäften.
Wenn alſo hier manche Fälle noch beſonders erwähnt
werden ſollen, ſo kann Dieſes nur bey ſolchen Bedürfniß
ſeyn, worin der täuſchende Schein einer Concurrenz vor-
handen iſt, welcher daher weggeräumt werden ſoll. Es
werden dahin ſolche Klagen gerechnet werden müſſen, die
einen gemeinſamen Entſtehungsgrund haben, unter denſel-
ben Perſonen beſtehen, oder denſelben Namen führen, bey
welchen aber dennoch eine Concurrenz nicht anzunehmen
iſt, weil ihnen ein gemeinſchaftliches Object fehlt (§ 231).
A) Dahin gehört zuerſt der Fall eines Delicts, wor-
aus neben einer Entſchädigungsklage eine reine Strafklage
entſpringt. Beide Klagen ſind von einander ganz un-
abhängig.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/246>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.