Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. dene Natur, je nach den Eintheilungsgründen, worauf derGegensatz derselben beruht. Einige beziehen sich auf das innere Wesen der Klagen selbst, das heißt auf ihre Ver- bindung mit den dadurch zu schützenden Rechten: diese sind nicht nur für das Verständniß der Rechtsquellen, sondern auch für die Einsicht in das heutige Rechtssystem wichtig. Andere beziehen sich auf die Römische Prozeßform, und haben deshalb eine mehr historische Natur; in dem heuti- gen Rechtssystem haben sie kein lebendiges Daseyn, ohne ihre Kenntniß, sind aber unsre Rechtsquellen nicht zu ver- stehen, und es ist aus diesem Grunde räthlich, bei mehre- ren dieser Eintheilungen auch die auf sie bezüglichen Kunst- ausdrücke fortwährend in Uebung zu erhalten (§ 224). Es darf jedoch dieser Unterschied nicht zu absolut aufgefaßt werden, indem es in der ersten Klasse von Eintheilungen an historischen Beziehungen, in der zweiten an praktischen, nicht gänzlich fehlt, so daß der Unterschied dieser Klassen selbst nur auf dem in jeder derselben überwiegenden Ele- ment beruht. Die wichtigste Eintheilung der Klagen nach ihrem in- (a) Diese Stelle ist nicht aus
den Institutionen des Gajus ge- nommen, wir kennen auch keine andere Stelle eines alten Juristen, woraus sie herstammt. Dennoch würde es ganz irrig seyn, ihre Ab- fassung deshalb den Compilatoren zuzuschreiben. Daß sie in der That von einem alten Juristen herrührt, ist nach mehreren Ausdrücken un- Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dene Natur, je nach den Eintheilungsgründen, worauf derGegenſatz derſelben beruht. Einige beziehen ſich auf das innere Weſen der Klagen ſelbſt, das heißt auf ihre Ver- bindung mit den dadurch zu ſchützenden Rechten: dieſe ſind nicht nur für das Verſtändniß der Rechtsquellen, ſondern auch für die Einſicht in das heutige Rechtsſyſtem wichtig. Andere beziehen ſich auf die Römiſche Prozeßform, und haben deshalb eine mehr hiſtoriſche Natur; in dem heuti- gen Rechtsſyſtem haben ſie kein lebendiges Daſeyn, ohne ihre Kenntniß, ſind aber unſre Rechtsquellen nicht zu ver- ſtehen, und es iſt aus dieſem Grunde räthlich, bei mehre- ren dieſer Eintheilungen auch die auf ſie bezüglichen Kunſt- ausdrücke fortwährend in Uebung zu erhalten (§ 224). Es darf jedoch dieſer Unterſchied nicht zu abſolut aufgefaßt werden, indem es in der erſten Klaſſe von Eintheilungen an hiſtoriſchen Beziehungen, in der zweiten an praktiſchen, nicht gänzlich fehlt, ſo daß der Unterſchied dieſer Klaſſen ſelbſt nur auf dem in jeder derſelben überwiegenden Ele- ment beruht. Die wichtigſte Eintheilung der Klagen nach ihrem in- (a) Dieſe Stelle iſt nicht aus
den Inſtitutionen des Gajus ge- nommen, wir kennen auch keine andere Stelle eines alten Juriſten, woraus ſie herſtammt. Dennoch würde es ganz irrig ſeyn, ihre Ab- faſſung deshalb den Compilatoren zuzuſchreiben. Daß ſie in der That von einem alten Juriſten herrührt, iſt nach mehreren Ausdrücken un- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0026" n="12"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> dene Natur, je nach den Eintheilungsgründen, worauf der<lb/> Gegenſatz derſelben beruht. Einige beziehen ſich auf das<lb/> innere Weſen der Klagen ſelbſt, das heißt auf ihre Ver-<lb/> bindung mit den dadurch zu ſchützenden Rechten: dieſe ſind<lb/> nicht nur für das Verſtändniß der Rechtsquellen, ſondern<lb/> auch für die Einſicht in das heutige Rechtsſyſtem wichtig.<lb/> Andere beziehen ſich auf die Römiſche Prozeßform, und<lb/> haben deshalb eine mehr hiſtoriſche Natur; in dem heuti-<lb/> gen Rechtsſyſtem haben ſie kein lebendiges Daſeyn, ohne<lb/> ihre Kenntniß, ſind aber unſre Rechtsquellen nicht zu ver-<lb/> ſtehen, und es iſt aus dieſem Grunde räthlich, bei mehre-<lb/> ren dieſer Eintheilungen auch die auf ſie bezüglichen Kunſt-<lb/> ausdrücke fortwährend in Uebung zu erhalten (§ 224). Es<lb/> darf jedoch dieſer Unterſchied nicht zu abſolut aufgefaßt<lb/> werden, indem es in der erſten Klaſſe von Eintheilungen an<lb/> hiſtoriſchen Beziehungen, in der zweiten an praktiſchen,<lb/> nicht gänzlich fehlt, ſo daß der Unterſchied dieſer Klaſſen<lb/> ſelbſt nur auf dem in jeder derſelben überwiegenden Ele-<lb/> ment beruht.</p><lb/> <p>Die wichtigſte Eintheilung der Klagen nach ihrem in-<lb/> neren Weſen iſt die: <hi rendition="#aq">in personam, in rem actio.</hi> Dieſe<lb/> Eintheilung wird in der ausführlichſten Stelle, die wir<lb/> darüber beſitzen, in folgenden Worten vorgetragen <note xml:id="seg2pn_2_1" next="#seg2pn_2_2" place="foot" n="(a)">Dieſe Stelle iſt nicht aus<lb/> den Inſtitutionen des Gajus ge-<lb/> nommen, wir kennen auch keine<lb/> andere Stelle eines alten Juriſten,<lb/> woraus ſie herſtammt. Dennoch<lb/> würde es ganz irrig ſeyn, ihre Ab-<lb/> faſſung deshalb den Compilatoren<lb/> zuzuſchreiben. Daß ſie in der That<lb/> von einem alten Juriſten herrührt,<lb/> iſt nach mehreren Ausdrücken un-</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [12/0026]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dene Natur, je nach den Eintheilungsgründen, worauf der
Gegenſatz derſelben beruht. Einige beziehen ſich auf das
innere Weſen der Klagen ſelbſt, das heißt auf ihre Ver-
bindung mit den dadurch zu ſchützenden Rechten: dieſe ſind
nicht nur für das Verſtändniß der Rechtsquellen, ſondern
auch für die Einſicht in das heutige Rechtsſyſtem wichtig.
Andere beziehen ſich auf die Römiſche Prozeßform, und
haben deshalb eine mehr hiſtoriſche Natur; in dem heuti-
gen Rechtsſyſtem haben ſie kein lebendiges Daſeyn, ohne
ihre Kenntniß, ſind aber unſre Rechtsquellen nicht zu ver-
ſtehen, und es iſt aus dieſem Grunde räthlich, bei mehre-
ren dieſer Eintheilungen auch die auf ſie bezüglichen Kunſt-
ausdrücke fortwährend in Uebung zu erhalten (§ 224). Es
darf jedoch dieſer Unterſchied nicht zu abſolut aufgefaßt
werden, indem es in der erſten Klaſſe von Eintheilungen an
hiſtoriſchen Beziehungen, in der zweiten an praktiſchen,
nicht gänzlich fehlt, ſo daß der Unterſchied dieſer Klaſſen
ſelbſt nur auf dem in jeder derſelben überwiegenden Ele-
ment beruht.
Die wichtigſte Eintheilung der Klagen nach ihrem in-
neren Weſen iſt die: in personam, in rem actio. Dieſe
Eintheilung wird in der ausführlichſten Stelle, die wir
darüber beſitzen, in folgenden Worten vorgetragen (a).
(a) Dieſe Stelle iſt nicht aus
den Inſtitutionen des Gajus ge-
nommen, wir kennen auch keine
andere Stelle eines alten Juriſten,
woraus ſie herſtammt. Dennoch
würde es ganz irrig ſeyn, ihre Ab-
faſſung deshalb den Compilatoren
zuzuſchreiben. Daß ſie in der That
von einem alten Juriſten herrührt,
iſt nach mehreren Ausdrücken un-
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