generische, also unter einander gleichartige Begriffe, so daß nicht blos scheinbar, in Folge einer zufälligen, unge- nauen Ausdrucksweise, sondern in der That, von zwei Ar- ten derselben Gattung die Rede ist. Endlich wird der Ge- gensatz beider Arten dahin bestimmt: in personam heißt die zum Schutz einer obligatio, in rem die zum Schutz irgend eines anderen, außer den Gränzen der obligationes liegen- den, Rechts eingeführte Klage.
Mit dieser Erklärung stimmt nun im Wesentlichen über- ein die, allerdings viel kürzere, Stelle des Gajus.
Gajus IV § 1. 2. 3. (Si quaeramus) quot genera ac- tionum sint, verius videtur duo esse, in rem et in personam. .... In personam actio est, quotiens cum aliquo agimus, qui nobis vel ex contractu, vel ex delicto obligatus est, id est cum intendimus dare, facere, praestare oportere. In rem actio est, cum aut corporalem rem intendimus nostram esse, aut jus aliquod nobis competere ...
Auch hier wird die Eintheilung als eine allgemeine vorgetragen, weshalb noch besonders im § 1 dagegen ge- warnt wird, diese genera actionum nicht mit einzelnen speeies zu verwechseln. Beide Ausdrücke bezeichnen auch hier wahrhaft generische Begriffe, eigentliche Eintheilungs- glieder, womit noch mehrere andere Stellen des Gajus übereinstimmen (b). Endlich wird die Gränze beider Ar- ten völlig eben so, wie bei Justinian, bestimmt.
(b)Gajus IV § 17. 100. 106. 107.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
generiſche, alſo unter einander gleichartige Begriffe, ſo daß nicht blos ſcheinbar, in Folge einer zufälligen, unge- nauen Ausdrucksweiſe, ſondern in der That, von zwei Ar- ten derſelben Gattung die Rede iſt. Endlich wird der Ge- genſatz beider Arten dahin beſtimmt: in personam heißt die zum Schutz einer obligatio, in rem die zum Schutz irgend eines anderen, außer den Gränzen der obligationes liegen- den, Rechts eingeführte Klage.
Mit dieſer Erklärung ſtimmt nun im Weſentlichen über- ein die, allerdings viel kürzere, Stelle des Gajus.
Gajus IV § 1. 2. 3. (Si quaeramus) quot genera ac- tionum sint, verius videtur duo esse, in rem et in personam. .... In personam actio est, quotiens cum aliquo agimus, qui nobis vel ex contractu, vel ex delicto obligatus est, id est cum intendimus dare, facere, praestare oportere. In rem actio est, cum aut corporalem rem intendimus nostram esse, aut jus aliquod nobis competere …
Auch hier wird die Eintheilung als eine allgemeine vorgetragen, weshalb noch beſonders im § 1 dagegen ge- warnt wird, dieſe genera actionum nicht mit einzelnen speeies zu verwechſeln. Beide Ausdrücke bezeichnen auch hier wahrhaft generiſche Begriffe, eigentliche Eintheilungs- glieder, womit noch mehrere andere Stellen des Gajus übereinſtimmen (b). Endlich wird die Gränze beider Ar- ten völlig eben ſo, wie bei Juſtinian, beſtimmt.
(b)Gajus IV § 17. 100. 106. 107.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
generiſche, alſo unter einander gleichartige Begriffe, ſo
daß nicht blos ſcheinbar, in Folge einer zufälligen, unge-
nauen Ausdrucksweiſe, ſondern in der That, von zwei Ar-
ten derſelben Gattung die Rede iſt. Endlich wird der Ge-
genſatz beider Arten dahin beſtimmt: in personam heißt die
zum Schutz einer obligatio, in rem die zum Schutz irgend
eines anderen, außer den Gränzen der obligationes liegen-
den, Rechts eingeführte Klage.
Mit dieſer Erklärung ſtimmt nun im Weſentlichen über-
ein die, allerdings viel kürzere, Stelle des Gajus.
Gajus IV § 1. 2. 3. (Si quaeramus) quot genera ac-
tionum sint, verius videtur duo esse, in rem et in
personam. .... In personam actio est, quotiens
cum aliquo agimus, qui nobis vel ex contractu, vel
ex delicto obligatus est, id est cum intendimus dare,
facere, praestare oportere. In rem actio est, cum aut
corporalem rem intendimus nostram esse, aut jus
aliquod nobis competere …
Auch hier wird die Eintheilung als eine allgemeine
vorgetragen, weshalb noch beſonders im § 1 dagegen ge-
warnt wird, dieſe genera actionum nicht mit einzelnen
speeies zu verwechſeln. Beide Ausdrücke bezeichnen auch
hier wahrhaft generiſche Begriffe, eigentliche Eintheilungs-
glieder, womit noch mehrere andere Stellen des Gajus
übereinſtimmen (b). Endlich wird die Gränze beider Ar-
ten völlig eben ſo, wie bei Juſtinian, beſtimmt.
(b) Gajus IV § 17. 100. 106. 107.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/28>, abgerufen am 22.12.2024.
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