rung beruht, muß sich durch einen ganzen Zeitraum gleich- mäßig hindurch ziehen. Ist sie also in irgend einem, zu jenem Zeitraum gehörenden, Zeitpunkt nicht vorhanden, so ist die Verjährung unterbrochen, und Dasjenige, wo- durch bisher der Weg zu ihr gebahnt wurde, ist spurlos vernichtet. Es kann vielleicht später eine neue Verjährung anfangen, diese ist aber von der früher angefangenen ganz unabhängig, und kann an dieselbe auf keine Weise ange- knüpft werden.
Die Unterbrechung kann geschehen auf dreyerley Weise: durch Aufhebung der Verletzung, durch Anerkenntniß des Rechts von Seiten des Gegners, durch Anstellung der Klage.
I. Aufhebung der Verletzung.
Sie zerstört immer das bisher bestehende Klagrecht (§ 230), also auch die auf dieses bezügliche Verjährung, so daß künftig nur etwa eine neue, der früheren ähnliche, Klage entstehen kann, deren Verjährung dann aber mit der früheren keinen Zusammenhang hat.
Es ist in dieser Beziehung gleichgültig, ob jene Auf- hebung kurz oder lang dauerte; imgleichen ob zugleich der Verletzte den Genuß seines Rechts wieder erhielt oder nicht. Daher ist die Verjährung der Eigenthumsklage gleichmäßig unterbrochen, der Besitz mag wieder an den Eigenthümer zurück gekehrt, oder an einen Dritten durch dessen eigenmächtige Handlung (nicht durch ein Rechtsge- schäft) gelangt seyn.
rung beruht, muß ſich durch einen ganzen Zeitraum gleich- mäßig hindurch ziehen. Iſt ſie alſo in irgend einem, zu jenem Zeitraum gehörenden, Zeitpunkt nicht vorhanden, ſo iſt die Verjährung unterbrochen, und Dasjenige, wo- durch bisher der Weg zu ihr gebahnt wurde, iſt ſpurlos vernichtet. Es kann vielleicht ſpäter eine neue Verjährung anfangen, dieſe iſt aber von der früher angefangenen ganz unabhängig, und kann an dieſelbe auf keine Weiſe ange- knüpft werden.
Die Unterbrechung kann geſchehen auf dreyerley Weiſe: durch Aufhebung der Verletzung, durch Anerkenntniß des Rechts von Seiten des Gegners, durch Anſtellung der Klage.
I. Aufhebung der Verletzung.
Sie zerſtört immer das bisher beſtehende Klagrecht (§ 230), alſo auch die auf dieſes bezügliche Verjährung, ſo daß künftig nur etwa eine neue, der früheren ähnliche, Klage entſtehen kann, deren Verjährung dann aber mit der früheren keinen Zuſammenhang hat.
Es iſt in dieſer Beziehung gleichgültig, ob jene Auf- hebung kurz oder lang dauerte; imgleichen ob zugleich der Verletzte den Genuß ſeines Rechts wieder erhielt oder nicht. Daher iſt die Verjährung der Eigenthumsklage gleichmäßig unterbrochen, der Beſitz mag wieder an den Eigenthümer zurück gekehrt, oder an einen Dritten durch deſſen eigenmächtige Handlung (nicht durch ein Rechtsge- ſchäft) gelangt ſeyn.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0327"n="313"/><fwplace="top"type="header">§. 242. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen.</fw><lb/>
rung beruht, muß ſich durch einen ganzen Zeitraum gleich-<lb/>
mäßig hindurch ziehen. Iſt ſie alſo in irgend einem, zu<lb/>
jenem Zeitraum gehörenden, Zeitpunkt nicht vorhanden,<lb/>ſo iſt die Verjährung unterbrochen, und Dasjenige, wo-<lb/>
durch bisher der Weg zu ihr gebahnt wurde, iſt ſpurlos<lb/>
vernichtet. Es kann vielleicht ſpäter eine neue Verjährung<lb/>
anfangen, dieſe iſt aber von der früher angefangenen ganz<lb/>
unabhängig, und kann an dieſelbe auf keine Weiſe ange-<lb/>
knüpft werden.</p><lb/><p>Die Unterbrechung kann geſchehen auf dreyerley Weiſe:<lb/>
durch Aufhebung der Verletzung, durch Anerkenntniß des<lb/>
Rechts von Seiten des Gegners, durch Anſtellung der<lb/>
Klage.</p><lb/><p><hirendition="#aq">I.</hi> Aufhebung der Verletzung.</p><lb/><p>Sie zerſtört immer das bisher beſtehende Klagrecht<lb/>
(§ 230), alſo auch die auf dieſes bezügliche Verjährung,<lb/>ſo daß künftig nur etwa eine neue, der früheren ähnliche,<lb/>
Klage entſtehen kann, deren Verjährung dann aber mit<lb/>
der früheren keinen Zuſammenhang hat.</p><lb/><p>Es iſt in dieſer Beziehung gleichgültig, ob jene Auf-<lb/>
hebung kurz oder lang dauerte; imgleichen ob zugleich der<lb/>
Verletzte den Genuß ſeines Rechts wieder erhielt oder<lb/>
nicht. Daher iſt die Verjährung der Eigenthumsklage<lb/>
gleichmäßig unterbrochen, der Beſitz mag wieder an den<lb/>
Eigenthümer zurück gekehrt, oder an einen Dritten durch<lb/>
deſſen eigenmächtige Handlung (nicht durch ein Rechtsge-<lb/>ſchäft) gelangt ſeyn.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[313/0327]
§. 242. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen.
rung beruht, muß ſich durch einen ganzen Zeitraum gleich-
mäßig hindurch ziehen. Iſt ſie alſo in irgend einem, zu
jenem Zeitraum gehörenden, Zeitpunkt nicht vorhanden,
ſo iſt die Verjährung unterbrochen, und Dasjenige, wo-
durch bisher der Weg zu ihr gebahnt wurde, iſt ſpurlos
vernichtet. Es kann vielleicht ſpäter eine neue Verjährung
anfangen, dieſe iſt aber von der früher angefangenen ganz
unabhängig, und kann an dieſelbe auf keine Weiſe ange-
knüpft werden.
Die Unterbrechung kann geſchehen auf dreyerley Weiſe:
durch Aufhebung der Verletzung, durch Anerkenntniß des
Rechts von Seiten des Gegners, durch Anſtellung der
Klage.
I. Aufhebung der Verletzung.
Sie zerſtört immer das bisher beſtehende Klagrecht
(§ 230), alſo auch die auf dieſes bezügliche Verjährung,
ſo daß künftig nur etwa eine neue, der früheren ähnliche,
Klage entſtehen kann, deren Verjährung dann aber mit
der früheren keinen Zuſammenhang hat.
Es iſt in dieſer Beziehung gleichgültig, ob jene Auf-
hebung kurz oder lang dauerte; imgleichen ob zugleich der
Verletzte den Genuß ſeines Rechts wieder erhielt oder
nicht. Daher iſt die Verjährung der Eigenthumsklage
gleichmäßig unterbrochen, der Beſitz mag wieder an den
Eigenthümer zurück gekehrt, oder an einen Dritten durch
deſſen eigenmächtige Handlung (nicht durch ein Rechtsge-
ſchäft) gelangt ſeyn.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/327>, abgerufen am 23.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.