Unterbrechung der Verjährung nicht betrachtet werden; eben so wenig die Cession, wodurch der Glaubiger seine Forderung an einen Dritten überträgt (k). Beides sind einseitige Handlungen des Berechtigten, in welchen ein Anerkenntniß von Seiten des Gegners durchaus nicht ge- funden werden kann.
III. Die wirkliche Anstellung der Klage.
Vor Allem ist hier der eigentliche Zeitpunkt der Unter- brechung genauer zu bestimmen.
Im früheren Recht war es die Litiscontestation, weil erst diese die Klage in litem deducirte (l); diese Regel war für den Kläger nicht drückend, so lange eine Citation als Privathandlung gestattet, und deren sicherer und rascher Erfolg theils durch eine Entschädigungsklage, theils durch Bürgschaft geschützt war.
Fänden wir diese Regel unverändert in unsren Rechts- quellen und in unsrer Praxis, so würde eine gesetzliche Änderung dringendes Bedürfniß seyn, da für den Beklag- ten Nichts leichter wäre, als durch Verzögerung der Litis- contestation die Unterbrechung zu verhindern. Allein schon im neueren Römischen Recht waren andere, den unsrigen ähnliche, Verhältnisse eingetreten, wodurch folgende neue Bestimmungen herbeygeführt worden sind. Anfangs wurde
(k)UnterholznerII. § 262.
(l)L. 8 in f. de fid. et no- min. (27. 7.), L. 9 § 3 de jure- jur. (12. 2.). Keller Litisconte- station S. 82. UntcrholznerI. § 124. -- So war es namentlich auch bey der longi temporis prae- scriptio. L. 10 C. de praescr. longi temp. (7. 33.), L. 26 C. de rei vind. (3. 32.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Unterbrechung der Verjährung nicht betrachtet werden; eben ſo wenig die Ceſſion, wodurch der Glaubiger ſeine Forderung an einen Dritten überträgt (k). Beides ſind einſeitige Handlungen des Berechtigten, in welchen ein Anerkenntniß von Seiten des Gegners durchaus nicht ge- funden werden kann.
III. Die wirkliche Anſtellung der Klage.
Vor Allem iſt hier der eigentliche Zeitpunkt der Unter- brechung genauer zu beſtimmen.
Im früheren Recht war es die Litisconteſtation, weil erſt dieſe die Klage in litem deducirte (l); dieſe Regel war für den Kläger nicht drückend, ſo lange eine Citation als Privathandlung geſtattet, und deren ſicherer und raſcher Erfolg theils durch eine Entſchädigungsklage, theils durch Bürgſchaft geſchützt war.
Fänden wir dieſe Regel unverändert in unſren Rechts- quellen und in unſrer Praxis, ſo würde eine geſetzliche Änderung dringendes Bedürfniß ſeyn, da für den Beklag- ten Nichts leichter wäre, als durch Verzögerung der Litis- conteſtation die Unterbrechung zu verhindern. Allein ſchon im neueren Römiſchen Recht waren andere, den unſrigen ähnliche, Verhältniſſe eingetreten, wodurch folgende neue Beſtimmungen herbeygeführt worden ſind. Anfangs wurde
(k)UnterholznerII. § 262.
(l)L. 8 in f. de fid. et no- min. (27. 7.), L. 9 § 3 de jure- jur. (12. 2.). Keller Litisconte- ſtation S. 82. UntcrholznerI. § 124. — So war es namentlich auch bey der longi temporis prae- scriptio. L. 10 C. de praescr. longi temp. (7. 33.), L. 26 C. de rei vind. (3. 32.).
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[316/0330]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Unterbrechung der Verjährung nicht betrachtet werden;
eben ſo wenig die Ceſſion, wodurch der Glaubiger ſeine
Forderung an einen Dritten überträgt (k). Beides ſind
einſeitige Handlungen des Berechtigten, in welchen ein
Anerkenntniß von Seiten des Gegners durchaus nicht ge-
funden werden kann.
III. Die wirkliche Anſtellung der Klage.
Vor Allem iſt hier der eigentliche Zeitpunkt der Unter-
brechung genauer zu beſtimmen.
Im früheren Recht war es die Litisconteſtation, weil
erſt dieſe die Klage in litem deducirte (l); dieſe Regel war
für den Kläger nicht drückend, ſo lange eine Citation als
Privathandlung geſtattet, und deren ſicherer und raſcher
Erfolg theils durch eine Entſchädigungsklage, theils durch
Bürgſchaft geſchützt war.
Fänden wir dieſe Regel unverändert in unſren Rechts-
quellen und in unſrer Praxis, ſo würde eine geſetzliche
Änderung dringendes Bedürfniß ſeyn, da für den Beklag-
ten Nichts leichter wäre, als durch Verzögerung der Litis-
conteſtation die Unterbrechung zu verhindern. Allein ſchon
im neueren Römiſchen Recht waren andere, den unſrigen
ähnliche, Verhältniſſe eingetreten, wodurch folgende neue
Beſtimmungen herbeygeführt worden ſind. Anfangs wurde
(k) Unterholzner II. § 262.
(l) L. 8 in f. de fid. et no-
min. (27. 7.), L. 9 § 3 de jure-
jur. (12. 2.). Keller Litisconte-
ſtation S. 82. Untcrholzner I.
§ 124. — So war es namentlich
auch bey der longi temporis prae-
scriptio. L. 10 C. de praescr.
longi temp. (7. 33.), L. 26 C.
de rei vind. (3. 32.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/330>, abgerufen am 29.06.2024.
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