Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. lum conventionis ei transmiserit ... videri jus suumomne eum in judicium-deduxisse, et esse interrupta temporum curricula. Hier ist für die Insinuation des Klaglibells zweyerley Die hier vorgetragene Lehre gilt in der Praxis un- (t) Glück B. 3 § 236 verwirrt die Sache so daß er weder als Anhänger noch als Gegner der hier aufgestellten Lehre gelten kann. (u) Unterholzner I. § 124. (v) Dahin gehören die älteren
Schriftsteller, gegen die sich Gi- phanius p. 248. 249 erklärt; in neuerer Zeit Vangerow I. S. 182. Die Veranlassung dieser Mey- nung liegt darin, daß die älteren Stellen, in welchen die Litisconte- station als Unterbrechung betrach- tet wird, allerdings nur von kür- Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. lum conventionis ei transmiserit … videri jus suumomne eum in judicium-deduxisse, et esse interrupta temporum curricula. Hier iſt für die Inſinuation des Klaglibells zweyerley Die hier vorgetragene Lehre gilt in der Praxis un- (t) Glück B. 3 § 236 verwirrt die Sache ſo daß er weder als Anhänger noch als Gegner der hier aufgeſtellten Lehre gelten kann. (u) Unterholzner I. § 124. (v) Dahin gehören die älteren
Schriftſteller, gegen die ſich Gi- phanius p. 248. 249 erklärt; in neuerer Zeit Vangerow I. S. 182. Die Veranlaſſung dieſer Mey- nung liegt darin, daß die älteren Stellen, in welchen die Litisconte- ſtation als Unterbrechung betrach- tet wird, allerdings nur von kür- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p> <pb facs="#f0332" n="318"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">lum conventionis ei transmiserit</hi> … videri jus suum<lb/> omne <hi rendition="#i">eum in judicium-deduxisse, et esse interrupta<lb/> temporum curricula.</hi></hi> </hi> </p><lb/> <p>Hier iſt für die Inſinuation des Klaglibells zweyerley<lb/> anerkannt: erſtlich, daß dieſelbe alle laufende Klagverjäh-<lb/> rungen <hi rendition="#aq">(temporum curricula)</hi> unterbreche; zweitens daß in<lb/> ihr nunmehr die wahre <hi rendition="#aq">deductio in judicium</hi> enthalten ſey.<lb/> Dieſe letzte Beſtimmung giebt denn zugleich der oben an-<lb/> geführten zweydeutigen Stelle (Note <hi rendition="#aq">o</hi>) ihre ſichere Be-<lb/> deutung.</p><lb/> <p>Die hier vorgetragene Lehre gilt in der Praxis un-<lb/> zweifelhaft, und hat auch in der Theorie wenig Wider-<lb/> ſpruch gefunden <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#g">Glück</hi> B. 3 § 236 verwirrt<lb/> die Sache ſo daß er weder als<lb/> Anhänger noch als Gegner der<lb/> hier aufgeſtellten Lehre gelten kann.</note>. Unterholzner hält die eben darge-<lb/> ſtellte Abänderung des älteren Rechts für zweifelhafter als<lb/> ſie in der That iſt; wegen des praktiſchen Bedürfniſſes<lb/> will er der Litisconteſtation, die er noch im neueſten Recht<lb/> als die eigentliche Unterbrechung anſieht, eine rückwirkende<lb/> Kraft zuſchreiben, und zwar ſogar bis zur Anſtellung der<lb/> Klage <note place="foot" n="(u)"><hi rendition="#g">Unterholzner</hi><hi rendition="#aq">I.</hi> § 124.</note>. Andere machen einen ganz grundloſen Unter-<lb/> ſchied zwiſchen der dreyßigjährigen Verjährung und den<lb/> früheren; jene ſoll durch die Inſinuation unterbrochen wer-<lb/> den, dieſe durch die Litisconteſtation <note xml:id="seg2pn_54_1" next="#seg2pn_54_2" place="foot" n="(v)">Dahin gehören die älteren<lb/> Schriftſteller, gegen die ſich <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gi-<lb/> phanius</hi> p.</hi> 248. 249 erklärt; in<lb/> neuerer Zeit <hi rendition="#g">Vangerow</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 182.<lb/> Die Veranlaſſung dieſer Mey-<lb/> nung liegt darin, daß die älteren<lb/> Stellen, in welchen die Litisconte-<lb/> ſtation als Unterbrechung betrach-<lb/> tet wird, allerdings nur von kür-</note>.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [318/0332]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
lum conventionis ei transmiserit … videri jus suum
omne eum in judicium-deduxisse, et esse interrupta
temporum curricula.
Hier iſt für die Inſinuation des Klaglibells zweyerley
anerkannt: erſtlich, daß dieſelbe alle laufende Klagverjäh-
rungen (temporum curricula) unterbreche; zweitens daß in
ihr nunmehr die wahre deductio in judicium enthalten ſey.
Dieſe letzte Beſtimmung giebt denn zugleich der oben an-
geführten zweydeutigen Stelle (Note o) ihre ſichere Be-
deutung.
Die hier vorgetragene Lehre gilt in der Praxis un-
zweifelhaft, und hat auch in der Theorie wenig Wider-
ſpruch gefunden (t). Unterholzner hält die eben darge-
ſtellte Abänderung des älteren Rechts für zweifelhafter als
ſie in der That iſt; wegen des praktiſchen Bedürfniſſes
will er der Litisconteſtation, die er noch im neueſten Recht
als die eigentliche Unterbrechung anſieht, eine rückwirkende
Kraft zuſchreiben, und zwar ſogar bis zur Anſtellung der
Klage (u). Andere machen einen ganz grundloſen Unter-
ſchied zwiſchen der dreyßigjährigen Verjährung und den
früheren; jene ſoll durch die Inſinuation unterbrochen wer-
den, dieſe durch die Litisconteſtation (v).
(t) Glück B. 3 § 236 verwirrt
die Sache ſo daß er weder als
Anhänger noch als Gegner der
hier aufgeſtellten Lehre gelten kann.
(u) Unterholzner I. § 124.
(v) Dahin gehören die älteren
Schriftſteller, gegen die ſich Gi-
phanius p. 248. 249 erklärt; in
neuerer Zeit Vangerow I. S. 182.
Die Veranlaſſung dieſer Mey-
nung liegt darin, daß die älteren
Stellen, in welchen die Litisconte-
ſtation als Unterbrechung betrach-
tet wird, allerdings nur von kür-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |