Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. aliena possidere, und noch deutlicher in denen des zwey-ten: in nulla temporis parte rei habeat conscientiam alienae. So weit ist kein Streit. Die fernere Frage aber Der leichteren Übersicht wegen habe ich vorläufig nur 1) Jene Decretalen beziehen sich nur allein auf die Usu- capion (g); 2) Sie beziehen sich außerdem auch auf die Verjäh- rung der in rem actiones, weiter nicht (h); 3) Außerdem auch auf persönliche Klagen, jedoch nur wenn diese auf Restitution einer unrechtmäßig besessenen (g) Vertheidiger dieser Mey- nung: Boden de praescriptione ex solo temporis lapsu proce- dente Halae 1750 § 13 --22. Seuffert Erörterungen Abth. 1 S. 134. Kierulff S. 206--209. (h) Vertheidiger dieser Mey-
nung: Giphanius p. 255. 256. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. aliena possidere, und noch deutlicher in denen des zwey-ten: in nulla temporis parte rei habeat conscientiam alienae. So weit iſt kein Streit. Die fernere Frage aber Der leichteren Überſicht wegen habe ich vorläufig nur 1) Jene Decretalen beziehen ſich nur allein auf die Uſu- capion (g); 2) Sie beziehen ſich außerdem auch auf die Verjäh- rung der in rem actiones, weiter nicht (h); 3) Außerdem auch auf perſönliche Klagen, jedoch nur wenn dieſe auf Reſtitution einer unrechtmäßig beſeſſenen (g) Vertheidiger dieſer Mey- nung: Boden de praescriptione ex solo temporis lapsu proce- dente Halae 1750 § 13 —22. Seuffert Erörterungen Abth. 1 S. 134. Kierulff S. 206—209. (h) Vertheidiger dieſer Mey-
nung: Giphanius p. 255. 256. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0344" n="330"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/><hi rendition="#aq">aliena possidere,</hi> und noch deutlicher in denen des zwey-<lb/> ten: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">in nulla temporis parte</hi> rei habeat conscientiam<lb/> alienae.</hi></p><lb/> <p>So weit iſt kein Streit. Die fernere Frage aber<lb/> iſt die, auf welche Rechtsinſtitute die zweyte Abweichung<lb/> bezogen werden ſoll: ob blos auf die Uſucapion, oder auch<lb/> auf die Klagverjährungen. Nimmt man die erſte Mey-<lb/> nung an, ſo beſchränkt man die Neuerung auf den ſo eben<lb/> angegebenen Inhalt. Nach der zweyten Meynung würde<lb/> eine fernere Neuerung darin beſtehen, daß die <hi rendition="#aq">bona fides</hi><lb/> auch für die Klagverjährung erfordert würde, worin ſie<lb/> dem Römiſchen Recht fremd iſt, und hier natürlich auch<lb/> in derſelben ſtrengeren Geſtalt, welche für die Uſucapion<lb/> unzweifelhaft vorgeſchrieben iſt.</p><lb/> <p>Der leichteren Überſicht wegen habe ich vorläufig nur<lb/> zwey entgegengeſetzte Meynungen erwähnt; in der That<lb/> aber hat ſich der Widerſtreit in folgenden Vier Stufen<lb/> ausgebildet:</p><lb/> <list> <item>1) Jene Decretalen beziehen ſich nur allein auf die Uſu-<lb/> capion <note place="foot" n="(g)">Vertheidiger dieſer Mey-<lb/> nung: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Boden</hi> de praescriptione<lb/> ex solo temporis lapsu proce-<lb/> dente Halae</hi> 1750 § 13 —22.<lb/><hi rendition="#g">Seuffert</hi> Erörterungen Abth. 1<lb/> S. 134. <hi rendition="#g">Kierulff</hi> S. 206—209.</note>;</item><lb/> <item>2) Sie beziehen ſich außerdem auch auf die Verjäh-<lb/> rung der <hi rendition="#aq">in rem actiones,</hi> weiter nicht <note place="foot" n="(h)">Vertheidiger dieſer Mey-<lb/> nung: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Giphanius</hi> p.</hi> 255. 256.</note>;</item><lb/> <item>3) Außerdem auch auf perſönliche Klagen, jedoch nur<lb/> wenn dieſe auf Reſtitution einer unrechtmäßig beſeſſenen<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [330/0344]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
aliena possidere, und noch deutlicher in denen des zwey-
ten: in nulla temporis parte rei habeat conscientiam
alienae.
So weit iſt kein Streit. Die fernere Frage aber
iſt die, auf welche Rechtsinſtitute die zweyte Abweichung
bezogen werden ſoll: ob blos auf die Uſucapion, oder auch
auf die Klagverjährungen. Nimmt man die erſte Mey-
nung an, ſo beſchränkt man die Neuerung auf den ſo eben
angegebenen Inhalt. Nach der zweyten Meynung würde
eine fernere Neuerung darin beſtehen, daß die bona fides
auch für die Klagverjährung erfordert würde, worin ſie
dem Römiſchen Recht fremd iſt, und hier natürlich auch
in derſelben ſtrengeren Geſtalt, welche für die Uſucapion
unzweifelhaft vorgeſchrieben iſt.
Der leichteren Überſicht wegen habe ich vorläufig nur
zwey entgegengeſetzte Meynungen erwähnt; in der That
aber hat ſich der Widerſtreit in folgenden Vier Stufen
ausgebildet:
1) Jene Decretalen beziehen ſich nur allein auf die Uſu-
capion (g);
2) Sie beziehen ſich außerdem auch auf die Verjäh-
rung der in rem actiones, weiter nicht (h);
3) Außerdem auch auf perſönliche Klagen, jedoch nur
wenn dieſe auf Reſtitution einer unrechtmäßig beſeſſenen
(g) Vertheidiger dieſer Mey-
nung: Boden de praescriptione
ex solo temporis lapsu proce-
dente Halae 1750 § 13 —22.
Seuffert Erörterungen Abth. 1
S. 134. Kierulff S. 206—209.
(h) Vertheidiger dieſer Mey-
nung: Giphanius p. 255. 256.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |