Die verwickelte und theilweise bestrittene Geschichte die- ser Ausnahme beruht auf folgenden Thatsachen.
Im Jahre 528 erließ Justinian ein Gesetz (i), worin er für die Klagen der Kirchen und milden Stiftungen aus Erbschaften, Legaten, Schenkungen, und Kaufcontracten, eine hundertjährige Verjährung vorschrieb. Dasselbe Recht sollte gelten für solche Klagen der Stadtgemeinden; außer- dem auch für Erbschaften, Vermächtnisse, und Schenkun- gen zum Loskauf von Gefangenen. Bey allen diesen Be- stimmungen sollte es keinen Unterschied machen, ob die Klagen in rem oder in personam wären; auch wurde keine Ausnahme für die auf kurze Verjährungsfristen an- gewiesene Klagen hinzugefügt. -- Nach den Worten könnte man das Gesetz auf die oben angedeuteten speciellen Kla- gen der Kirchen und Städte beschränken; es ist jedoch wahrscheinlicher, daß es ganz allgemein auf alle Klagen jener juristischen Personen angewendet werden sollte, und daß jene Ausdrücke nur auf die gewöhnlichste Entstehung des Vermögens derselben hinzudeuten bestimmt waren. Für diese ausgedehnte Auslegung spricht der Umstand, daß spä- tere Gesetze, die sich theils an jenes Gesetz anschließen, theils den Inhalt desselben angeben (k), eine Beschränkung auf gewisse Klassen von Klagen durchaus nicht erwähnen (l).
(h) Sehr gut handelt von die- sem Gegenstand UnterholznerI. § 40--44.
(i)L. 23. C. de SS. eccles. (1. 2.)
(k) Die Nov. 9 und Nov. 111 prooem.
(l)UnterholznerI. § 40. 41.
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§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
den Klagen (h).
Die verwickelte und theilweiſe beſtrittene Geſchichte die- ſer Ausnahme beruht auf folgenden Thatſachen.
Im Jahre 528 erließ Juſtinian ein Geſetz (i), worin er für die Klagen der Kirchen und milden Stiftungen aus Erbſchaften, Legaten, Schenkungen, und Kaufcontracten, eine hundertjährige Verjährung vorſchrieb. Daſſelbe Recht ſollte gelten für ſolche Klagen der Stadtgemeinden; außer- dem auch für Erbſchaften, Vermächtniſſe, und Schenkun- gen zum Loskauf von Gefangenen. Bey allen dieſen Be- ſtimmungen ſollte es keinen Unterſchied machen, ob die Klagen in rem oder in personam wären; auch wurde keine Ausnahme für die auf kurze Verjährungsfriſten an- gewieſene Klagen hinzugefügt. — Nach den Worten könnte man das Geſetz auf die oben angedeuteten ſpeciellen Kla- gen der Kirchen und Städte beſchränken; es iſt jedoch wahrſcheinlicher, daß es ganz allgemein auf alle Klagen jener juriſtiſchen Perſonen angewendet werden ſollte, und daß jene Ausdrücke nur auf die gewöhnlichſte Entſtehung des Vermögens derſelben hinzudeuten beſtimmt waren. Für dieſe ausgedehnte Auslegung ſpricht der Umſtand, daß ſpä- tere Geſetze, die ſich theils an jenes Geſetz anſchließen, theils den Inhalt deſſelben angeben (k), eine Beſchränkung auf gewiſſe Klaſſen von Klagen durchaus nicht erwähnen (l).
(h) Sehr gut handelt von die- ſem Gegenſtand UnterholznerI. § 40—44.
(i)L. 23. C. de SS. eccles. (1. 2.)
(k) Die Nov. 9 und Nov. 111 prooem.
(l)UnterholznerI. § 40. 41.
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§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
den Klagen (h).
Die verwickelte und theilweiſe beſtrittene Geſchichte die-
ſer Ausnahme beruht auf folgenden Thatſachen.
Im Jahre 528 erließ Juſtinian ein Geſetz (i), worin
er für die Klagen der Kirchen und milden Stiftungen aus
Erbſchaften, Legaten, Schenkungen, und Kaufcontracten,
eine hundertjährige Verjährung vorſchrieb. Daſſelbe Recht
ſollte gelten für ſolche Klagen der Stadtgemeinden; außer-
dem auch für Erbſchaften, Vermächtniſſe, und Schenkun-
gen zum Loskauf von Gefangenen. Bey allen dieſen Be-
ſtimmungen ſollte es keinen Unterſchied machen, ob die
Klagen in rem oder in personam wären; auch wurde
keine Ausnahme für die auf kurze Verjährungsfriſten an-
gewieſene Klagen hinzugefügt. — Nach den Worten könnte
man das Geſetz auf die oben angedeuteten ſpeciellen Kla-
gen der Kirchen und Städte beſchränken; es iſt jedoch
wahrſcheinlicher, daß es ganz allgemein auf alle Klagen
jener juriſtiſchen Perſonen angewendet werden ſollte, und
daß jene Ausdrücke nur auf die gewöhnlichſte Entſtehung
des Vermögens derſelben hinzudeuten beſtimmt waren. Für
dieſe ausgedehnte Auslegung ſpricht der Umſtand, daß ſpä-
tere Geſetze, die ſich theils an jenes Geſetz anſchließen,
theils den Inhalt deſſelben angeben (k), eine Beſchränkung
auf gewiſſe Klaſſen von Klagen durchaus nicht erwähnen (l).
(h) Sehr gut handelt von die-
ſem Gegenſtand Unterholzner I.
§ 40—44.
(i) L. 23. C. de SS. eccles.
(1. 2.)
(k) Die Nov. 9 und Nov. 111
prooem.
(l) Unterholzner I. § 40. 41.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/369>, abgerufen am 23.12.2024.
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