Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. nicht unrichtig erwiedert wird, daß Dieses weniger derGrund des verhängten Nachtheils, als dessen Entschuldi- gung ist (§ 237). Die Vertheidiger der stärkeren Wirkung, indem sie den Schutz des Beklagten als Grund der Ver- jährung angeben; wogegen aber zu bedenken ist, daß die- selbe mehr im Interesse der allgemeinen Ordnung, als zum Schutz einer besonderen Menschenklasse (wie das Sc. Vellejanum) angewendet wird. Noch weit mißlicher aber steht es um die Wahrheit (c) Es gilt bey ihr das solu- tum non repetere, also die Fort- dauer einer naturalis obligatio. L. 28 L. 60 pr. de cond. indeb. (12. 6.). Dieses bestätigt sich auch durch die gewöhnlich übersehene Weise, wie die verschiedenen Ex- ceptionen in dem Institutionentitel de exceptionibus (4. 12.) ange- führt werden. § 1--4 stehen die exc. metus, doli, pacti, jurisju- randi, und bey jeder derselben wird ihre Herleitung aus dem jus gentium (iniquum est condem- nari) sorgfältig bemerkt. Dage- gen steht bey der exc. rei judi- catae im § 5 nicht diese Bemer- kung, sondern es heißt hier blos: debes per exc. r. j. adjuvari. -- Übrigens ist diese Frage von alter Zeit her sehr controvers, und der neueste Schriftsteller erklärt sich ge- gen die hier vertheidigte Meynung. Pfordten im Archiv B. 24 S. 108 fg. (1841). (d) L. 8 § 1 ratam rem (46.
8.) "quia naturale debitum ma- net." In diesem Fall dauert na- mentlich auch das Pfandrecht fort. (§ 250. v.) Vgl. Keller Litisconte- station S. 158. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. nicht unrichtig erwiedert wird, daß Dieſes weniger derGrund des verhängten Nachtheils, als deſſen Entſchuldi- gung iſt (§ 237). Die Vertheidiger der ſtärkeren Wirkung, indem ſie den Schutz des Beklagten als Grund der Ver- jährung angeben; wogegen aber zu bedenken iſt, daß die- ſelbe mehr im Intereſſe der allgemeinen Ordnung, als zum Schutz einer beſonderen Menſchenklaſſe (wie das Sc. Vellejanum) angewendet wird. Noch weit mißlicher aber ſteht es um die Wahrheit (c) Es gilt bey ihr das solu- tum non repetere, alſo die Fort- dauer einer naturalis obligatio. L. 28 L. 60 pr. de cond. indeb. (12. 6.). Dieſes beſtätigt ſich auch durch die gewöhnlich überſehene Weiſe, wie die verſchiedenen Ex- ceptionen in dem Inſtitutionentitel de exceptionibus (4. 12.) ange- führt werden. § 1—4 ſtehen die exc. metus, doli, pacti, jurisju- randi, und bey jeder derſelben wird ihre Herleitung aus dem jus gentium (iniquum est condem- nari) ſorgfältig bemerkt. Dage- gen ſteht bey der exc. rei judi- catae im § 5 nicht dieſe Bemer- kung, ſondern es heißt hier blos: debes per exc. r. j. adjuvari. — Übrigens iſt dieſe Frage von alter Zeit her ſehr controvers, und der neueſte Schriftſteller erklärt ſich ge- gen die hier vertheidigte Meynung. Pfordten im Archiv B. 24 S. 108 fg. (1841). (d) L. 8 § 1 ratam rem (46.
8.) „quia naturale debitum ma- net.” In dieſem Fall dauert na- mentlich auch das Pfandrecht fort. (§ 250. v.) Vgl. Keller Litisconte- ſtation S. 158. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0390" n="376"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> nicht unrichtig erwiedert wird, daß Dieſes weniger der<lb/> Grund des verhängten Nachtheils, als deſſen Entſchuldi-<lb/> gung iſt (§ 237). Die Vertheidiger der ſtärkeren Wirkung,<lb/> indem ſie den Schutz des Beklagten als Grund der Ver-<lb/> jährung angeben; wogegen aber zu bedenken iſt, daß die-<lb/> ſelbe mehr im Intereſſe der allgemeinen Ordnung, als<lb/> zum Schutz einer beſonderen Menſchenklaſſe (wie das <hi rendition="#aq">Sc.<lb/> Vellejanum</hi>) angewendet wird.</p><lb/> <p>Noch weit mißlicher aber ſteht es um die Wahrheit<lb/> jener angeblichen Regel, die ſich in mehreren anderen Fäl-<lb/> len der Anwendung, und zwar gerade den unzweifelhafte-<lb/> ſten, durchaus nicht bewährt. So hat die <hi rendition="#aq">exceptio rei<lb/> judicatae</hi> die ſchwächere Wirkung <note place="foot" n="(c)">Es gilt bey ihr das <hi rendition="#aq">solu-<lb/> tum non repetere,</hi> alſo die Fort-<lb/> dauer einer <hi rendition="#aq">naturalis obligatio.<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 28 <hi rendition="#i">L.</hi> 60 <hi rendition="#i">pr. de cond. indeb.</hi></hi><lb/> (12. 6.). Dieſes beſtätigt ſich auch<lb/> durch die gewöhnlich überſehene<lb/> Weiſe, wie die verſchiedenen Ex-<lb/> ceptionen in dem Inſtitutionentitel<lb/><hi rendition="#aq">de exceptionibus</hi> (4. 12.) ange-<lb/> führt werden. § 1—4 ſtehen die<lb/><hi rendition="#aq">exc. metus, doli, pacti, jurisju-<lb/> randi,</hi> und bey jeder derſelben<lb/> wird ihre Herleitung aus dem <hi rendition="#aq">jus<lb/> gentium (<hi rendition="#i">iniquum</hi> est condem-<lb/> nari)</hi> ſorgfältig bemerkt. Dage-<lb/> gen ſteht bey der <hi rendition="#aq">exc. rei judi-<lb/> catae</hi> im § 5 <hi rendition="#g">nicht</hi> dieſe Bemer-<lb/> kung, ſondern es heißt hier blos:<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">debes</hi> per exc. r. j. <hi rendition="#i">adjuvari.</hi></hi> —<lb/> Übrigens iſt dieſe Frage von alter<lb/> Zeit her ſehr controvers, und der<lb/> neueſte Schriftſteller erklärt ſich ge-<lb/> gen die hier vertheidigte Meynung.<lb/><hi rendition="#g">Pfordten</hi> im Archiv B. 24 S. 108<lb/> fg. (1841).</note>, wobey doch gewiß<lb/> Niemand ſagen wird, daß ſie <hi rendition="#aq">odio creditoris</hi> gegeben<lb/> werde; ganz eben ſo verhält es ſich mit der im älteren<lb/> Recht auf Prozeßverjährung gegründeten Einrede <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 § 1 <hi rendition="#i">ratam rem</hi> (46.<lb/> 8.) „quia naturale debitum ma-<lb/> net.”</hi> In dieſem Fall dauert na-<lb/> mentlich auch das Pfandrecht fort.<lb/> (§ 250. <hi rendition="#aq">v.</hi>) Vgl. <hi rendition="#g">Keller</hi> Litisconte-<lb/> ſtation S. 158.</note>. Ge-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [376/0390]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
nicht unrichtig erwiedert wird, daß Dieſes weniger der
Grund des verhängten Nachtheils, als deſſen Entſchuldi-
gung iſt (§ 237). Die Vertheidiger der ſtärkeren Wirkung,
indem ſie den Schutz des Beklagten als Grund der Ver-
jährung angeben; wogegen aber zu bedenken iſt, daß die-
ſelbe mehr im Intereſſe der allgemeinen Ordnung, als
zum Schutz einer beſonderen Menſchenklaſſe (wie das Sc.
Vellejanum) angewendet wird.
Noch weit mißlicher aber ſteht es um die Wahrheit
jener angeblichen Regel, die ſich in mehreren anderen Fäl-
len der Anwendung, und zwar gerade den unzweifelhafte-
ſten, durchaus nicht bewährt. So hat die exceptio rei
judicatae die ſchwächere Wirkung (c), wobey doch gewiß
Niemand ſagen wird, daß ſie odio creditoris gegeben
werde; ganz eben ſo verhält es ſich mit der im älteren
Recht auf Prozeßverjährung gegründeten Einrede (d). Ge-
(c) Es gilt bey ihr das solu-
tum non repetere, alſo die Fort-
dauer einer naturalis obligatio.
L. 28 L. 60 pr. de cond. indeb.
(12. 6.). Dieſes beſtätigt ſich auch
durch die gewöhnlich überſehene
Weiſe, wie die verſchiedenen Ex-
ceptionen in dem Inſtitutionentitel
de exceptionibus (4. 12.) ange-
führt werden. § 1—4 ſtehen die
exc. metus, doli, pacti, jurisju-
randi, und bey jeder derſelben
wird ihre Herleitung aus dem jus
gentium (iniquum est condem-
nari) ſorgfältig bemerkt. Dage-
gen ſteht bey der exc. rei judi-
catae im § 5 nicht dieſe Bemer-
kung, ſondern es heißt hier blos:
debes per exc. r. j. adjuvari. —
Übrigens iſt dieſe Frage von alter
Zeit her ſehr controvers, und der
neueſte Schriftſteller erklärt ſich ge-
gen die hier vertheidigte Meynung.
Pfordten im Archiv B. 24 S. 108
fg. (1841).
(d) L. 8 § 1 ratam rem (46.
8.) „quia naturale debitum ma-
net.” In dieſem Fall dauert na-
mentlich auch das Pfandrecht fort.
(§ 250. v.) Vgl. Keller Litisconte-
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