Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 208. In personam, in rem actiones. (Fortsetzung.) Restitution zu einer in rem actio erhoben werden (n). Dasie jedoch auch in diesem Fall nur gegen die erwähnten bestimmten Personen angestellt werden kann, so ist auch darin eine auf einen individuellen Beklagten eingeschränkte Klage in rem enthalten (o). -- Die Ehefrau hat auf Rück- forderung der Dos, nach Justinians Vorschrift, eine Vin- dication, welche jedoch, der richtigeren Meynung nach, nur gegen den Mann selbst, nicht gegen einen dritten Er- werber angestellt werden kann (p). Es ist indessen nicht zu verkennen, daß sowohl die Be- (n) L. 10 § 22 quae in fraud. (42. 8.). Hieraus ist zu erklären der § 6 J. de act. (4. 6), durch dessen zu allgemeinen Ausdruck man verleitet werden könnte, die Pau- liana in allen Fällen für eine Klage in rem zu halten, und wohl gar die Beschränkung in der Person des Beklagten zu negiren, im Wi- derspruch mit den in den Noten l und m angeführten Stellen. Die Einschränkung der Stelle auf den besonderen Fall einer Restitution wird außerdem gerechtfertigt theils durch die Worte rescissa tradi- tione, theils durch den Rückblick auf den unmittelbar vorhergehen- den § 5, der gleichfalls eine auf Restitution gegründete in rem actio erwähnt, und dabey auch den Ausdruck rescissa usucapio- ne gebraucht. Vgl. Vinnius ad § 6 cit., ibique Heineccius. Das Interesse des Klägers bey der in rem actio, in Vergleichung mit der in personam, kann darin be- stehen, daß der Erwerber, der durch seinen Dolus oder durch den Schenkungstitel der Pauliana un- terworfen ist, selbst wieder in Con- curs gerathen seyn kann, in wel- chem Fall vielleicht die persönliche Klage gegen ihn fruchtlos seyn würde. (o) Man könnte eine Klage solcher Art: in rem actio in personam scripta nennen, was ich jedoch nicht sage, um diesen nicht quellenmäßigen, auch ganz entbehrlichen, Ausdruck zu empfeh- len, sondern nur um den Zusam- menhang dieser Art von Klagen mit der vorher erwähnten Art (der personalis in rem scripta) an- schaulicher zu machen. (p) L. 30 C. de j. dot. (5. 12)
"Si tamen exstant." Die ge- nauere Ausführung dieses Satzes gehört an einen anderen Ort. §. 208. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.) Reſtitution zu einer in rem actio erhoben werden (n). Daſie jedoch auch in dieſem Fall nur gegen die erwähnten beſtimmten Perſonen angeſtellt werden kann, ſo iſt auch darin eine auf einen individuellen Beklagten eingeſchränkte Klage in rem enthalten (o). — Die Ehefrau hat auf Rück- forderung der Dos, nach Juſtinians Vorſchrift, eine Vin- dication, welche jedoch, der richtigeren Meynung nach, nur gegen den Mann ſelbſt, nicht gegen einen dritten Er- werber angeſtellt werden kann (p). Es iſt indeſſen nicht zu verkennen, daß ſowohl die Be- (n) L. 10 § 22 quae in fraud. (42. 8.). Hieraus iſt zu erklären der § 6 J. de act. (4. 6), durch deſſen zu allgemeinen Ausdruck man verleitet werden könnte, die Pau- liana in allen Fällen für eine Klage in rem zu halten, und wohl gar die Beſchränkung in der Perſon des Beklagten zu negiren, im Wi- derſpruch mit den in den Noten l und m angeführten Stellen. Die Einſchränkung der Stelle auf den beſonderen Fall einer Reſtitution wird außerdem gerechtfertigt theils durch die Worte rescissa tradi- tione, theils durch den Rückblick auf den unmittelbar vorhergehen- den § 5, der gleichfalls eine auf Reſtitution gegründete in rem actio erwähnt, und dabey auch den Ausdruck rescissa usucapio- ne gebraucht. Vgl. Vinnius ad § 6 cit., ibique Heineccius. Das Intereſſe des Klägers bey der in rem actio, in Vergleichung mit der in personam, kann darin be- ſtehen, daß der Erwerber, der durch ſeinen Dolus oder durch den Schenkungstitel der Pauliana un- terworfen iſt, ſelbſt wieder in Con- curs gerathen ſeyn kann, in wel- chem Fall vielleicht die perſönliche Klage gegen ihn fruchtlos ſeyn würde. (o) Man könnte eine Klage ſolcher Art: in rem actio in personam scripta nennen, was ich jedoch nicht ſage, um dieſen nicht quellenmäßigen, auch ganz entbehrlichen, Ausdruck zu empfeh- len, ſondern nur um den Zuſam- menhang dieſer Art von Klagen mit der vorher erwähnten Art (der personalis in rem scripta) an- ſchaulicher zu machen. (p) L. 30 C. de j. dot. (5. 12)
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§. 208. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
Reſtitution zu einer in rem actio erhoben werden (n). Da
ſie jedoch auch in dieſem Fall nur gegen die erwähnten
beſtimmten Perſonen angeſtellt werden kann, ſo iſt auch
darin eine auf einen individuellen Beklagten eingeſchränkte
Klage in rem enthalten (o). — Die Ehefrau hat auf Rück-
forderung der Dos, nach Juſtinians Vorſchrift, eine Vin-
dication, welche jedoch, der richtigeren Meynung nach,
nur gegen den Mann ſelbſt, nicht gegen einen dritten Er-
werber angeſtellt werden kann (p).
Es iſt indeſſen nicht zu verkennen, daß ſowohl die Be-
ziehung der perſönlichen Klagen auf unbeſtimmte, als die
(n) L. 10 § 22 quae in fraud.
(42. 8.). Hieraus iſt zu erklären
der § 6 J. de act. (4. 6), durch
deſſen zu allgemeinen Ausdruck man
verleitet werden könnte, die Pau-
liana in allen Fällen für eine Klage
in rem zu halten, und wohl gar
die Beſchränkung in der Perſon
des Beklagten zu negiren, im Wi-
derſpruch mit den in den Noten l
und m angeführten Stellen. Die
Einſchränkung der Stelle auf den
beſonderen Fall einer Reſtitution
wird außerdem gerechtfertigt theils
durch die Worte rescissa tradi-
tione, theils durch den Rückblick
auf den unmittelbar vorhergehen-
den § 5, der gleichfalls eine auf
Reſtitution gegründete in rem
actio erwähnt, und dabey auch
den Ausdruck rescissa usucapio-
ne gebraucht. Vgl. Vinnius ad
§ 6 cit., ibique Heineccius. Das
Intereſſe des Klägers bey der in
rem actio, in Vergleichung mit
der in personam, kann darin be-
ſtehen, daß der Erwerber, der durch
ſeinen Dolus oder durch den
Schenkungstitel der Pauliana un-
terworfen iſt, ſelbſt wieder in Con-
curs gerathen ſeyn kann, in wel-
chem Fall vielleicht die perſönliche
Klage gegen ihn fruchtlos ſeyn
würde.
(o) Man könnte eine Klage
ſolcher Art: in rem actio in
personam scripta nennen, was
ich jedoch nicht ſage, um dieſen
nicht quellenmäßigen, auch ganz
entbehrlichen, Ausdruck zu empfeh-
len, ſondern nur um den Zuſam-
menhang dieſer Art von Klagen
mit der vorher erwähnten Art (der
personalis in rem scripta) an-
ſchaulicher zu machen.
(p) L. 30 C. de j. dot. (5. 12)
„Si tamen exstant.” Die ge-
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