§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortsetzung.)
ner eigenen Freysprechung, also in zwey juristisch ganz verschiedenen Ereignissen. Nur kann oft der Erfolg dieser Ereignisse für den Umfang und die Sicherheit meines Vermögens ziemlich derselbe seyn; ob er Dieses sey oder nicht, Das ist von sehr ungleichen und zufälligen Umstän- den abhängig.
Ehe ich die Beurtheilung dieser Klasse von Fällen un- ternehme, will ich dieselbe durch eine Reihe von Beyspie- len anschaulich zu machen suchen, damit über die Natur und die Gränzen der Klasse selbst keine Unklarheit übrig bleibe. In jedem dieser Fälle kommt es darauf an, ob die Verjährung der Klage zugleich den Verlust der (in dem oben bestimmten Sinn) concurrirenden Exception nach sich zieht, oder nicht; denn dahin haben sich die beiden Meynungen in dieser Lehre ausgebildet.
1) Es wird im J. 1841 ein Landgut verkauft, so daß die Tradition sogleich, die Zahlung des Kaufgeldes im J. 1843 erfolgen soll; von beiden Seiten unterbleibt die Erfüllung. Hier verjährt die a. emti im J. 1871, die a. venditi im J. 1873 (weil sie erst 1843 angestellt wer- den konnte). In dieser ganzen Zeit aber hatte auch jeder Theil die exceptio non impleti contractus, wenn es etwa dem Gegner einfiel zu klagen. Wird nun die a. venditi im J. 1872 angestellt, so fragt es sich, ob der Käufer, dessen eigene Klage schon seit einem Jahr verjährt ist, dennoch die erwähnte Exception gebrauchen kann (b).
(b) Ich bejahe diese Frage, UnterholznerII. § 159 verneint
§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
ner eigenen Freyſprechung, alſo in zwey juriſtiſch ganz verſchiedenen Ereigniſſen. Nur kann oft der Erfolg dieſer Ereigniſſe für den Umfang und die Sicherheit meines Vermögens ziemlich derſelbe ſeyn; ob er Dieſes ſey oder nicht, Das iſt von ſehr ungleichen und zufälligen Umſtän- den abhängig.
Ehe ich die Beurtheilung dieſer Klaſſe von Fällen un- ternehme, will ich dieſelbe durch eine Reihe von Beyſpie- len anſchaulich zu machen ſuchen, damit über die Natur und die Gränzen der Klaſſe ſelbſt keine Unklarheit übrig bleibe. In jedem dieſer Fälle kommt es darauf an, ob die Verjährung der Klage zugleich den Verluſt der (in dem oben beſtimmten Sinn) concurrirenden Exception nach ſich zieht, oder nicht; denn dahin haben ſich die beiden Meynungen in dieſer Lehre ausgebildet.
1) Es wird im J. 1841 ein Landgut verkauft, ſo daß die Tradition ſogleich, die Zahlung des Kaufgeldes im J. 1843 erfolgen ſoll; von beiden Seiten unterbleibt die Erfüllung. Hier verjährt die a. emti im J. 1871, die a. venditi im J. 1873 (weil ſie erſt 1843 angeſtellt wer- den konnte). In dieſer ganzen Zeit aber hatte auch jeder Theil die exceptio non impleti contractus, wenn es etwa dem Gegner einfiel zu klagen. Wird nun die a. venditi im J. 1872 angeſtellt, ſo fragt es ſich, ob der Käufer, deſſen eigene Klage ſchon ſeit einem Jahr verjährt iſt, dennoch die erwähnte Exception gebrauchen kann (b).
(b) Ich bejahe dieſe Frage, UnterholznerII. § 159 verneint
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§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
ner eigenen Freyſprechung, alſo in zwey juriſtiſch ganz
verſchiedenen Ereigniſſen. Nur kann oft der Erfolg dieſer
Ereigniſſe für den Umfang und die Sicherheit meines
Vermögens ziemlich derſelbe ſeyn; ob er Dieſes ſey oder
nicht, Das iſt von ſehr ungleichen und zufälligen Umſtän-
den abhängig.
Ehe ich die Beurtheilung dieſer Klaſſe von Fällen un-
ternehme, will ich dieſelbe durch eine Reihe von Beyſpie-
len anſchaulich zu machen ſuchen, damit über die Natur
und die Gränzen der Klaſſe ſelbſt keine Unklarheit übrig
bleibe. In jedem dieſer Fälle kommt es darauf an, ob
die Verjährung der Klage zugleich den Verluſt der (in
dem oben beſtimmten Sinn) concurrirenden Exception nach
ſich zieht, oder nicht; denn dahin haben ſich die beiden
Meynungen in dieſer Lehre ausgebildet.
1) Es wird im J. 1841 ein Landgut verkauft, ſo daß
die Tradition ſogleich, die Zahlung des Kaufgeldes im
J. 1843 erfolgen ſoll; von beiden Seiten unterbleibt die
Erfüllung. Hier verjährt die a. emti im J. 1871, die
a. venditi im J. 1873 (weil ſie erſt 1843 angeſtellt wer-
den konnte). In dieſer ganzen Zeit aber hatte auch jeder
Theil die exceptio non impleti contractus, wenn es etwa
dem Gegner einfiel zu klagen. Wird nun die a. venditi
im J. 1872 angeſtellt, ſo fragt es ſich, ob der Käufer,
deſſen eigene Klage ſchon ſeit einem Jahr verjährt iſt,
dennoch die erwähnte Exception gebrauchen kann (b).
(b) Ich bejahe dieſe Frage, Unterholzner II. § 159 verneint
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/435>, abgerufen am 23.12.2024.
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